Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2602 12.03.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 12.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dagmar Zoschke (DIE LINKE) Umsetzung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in Sachsen-Anhalt - Teil 1: Allgemein Kleine Anfrage - KA 7/1475 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im August 2017 hatte die Landesregierung in der Vorbemerkung ihrer Antworten auf unsere drei Kleinen Anfragen zur Umsetzung des PflBG in den Drucksachen 7/1722, 1723 und 1724 erklärt, dass aufgrund der Kürze der Zeit sowie der Betroffenheit von gleich drei Ministerien (Ministerium für Bildung, Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung sowie Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration) die aufgeworfenen Fragen zu dieser Zeit nur sehr eingeschränkt beantwortet werden könnten. Inzwischen ist etwa ein halbes Jahr vergangen und die Fragen der perspektivischen Ausrichtung nehmen angesichts der Vielzahl der notwendigen Änderungen an Dringlichkeit zu. Auf Landesebene müssen einerseits Gesetze und Verordnungen überarbeitet werden. Andererseits sind verschiedene Kompetenz-Entscheidungen zu fällen und neue Instanzen auszugestalten - wie insbesondere „die zuständige Stelle“ nach § 26 PflBG. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Welches Landesministerium wird ab dem 01. Januar 2020 federführend für die neu geregelte Pflegeausbildung zuständig sein? Die Zuständigkeiten für die neue geregelte Pflegeausbildung wurden Anfang 2018 innerhalb der Landesregierung erörtert. Es ist angedacht, dass das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung für die akademische Ausbil- 2 dung zuständig sein soll und die Verantwortung für die schulische Ausbildung ab Beginn der neuen Pflegeausbildung ausschließlich im Ministerium für Bildung liegen soll. Dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration soll die Verantwortung für die praktische Ausbildung, die Finanzierung der beruflichen Bildung in der Pflege, die Gleichwertigkeit und Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und sonstige Aufgaben der zuständigen Behörde übertragen werden. 2. Welche geltenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse sind in Sachsen- Anhalt bis zum Inkrafttreten des PflBG zu ändern oder neu zu fassen und bis zu welchem Zeitpunkt ist hiermit jeweils spätestens zu rechnen? Die Frage lässt sich abschließend erst nach Vorliegen der ausstehenden Finanzierungsverordnung und Ausbildungs- und Prüfungsverordnung beantworten. Aus derzeitiger Sicht wären zu überarbeiten: Gesetze/Verordnungen/Erlasse Regelungsinhalt Geplante Zeitschiene bis: Schulgesetz Geltungsbereich, Schulen in freier Trägerschaft , Übergangsvorschriften 4. Quartal 2019 Landesausführungsgesetz Regelung zur schulischen Ausbildung nach dem PflBG 4. Quartal 2019 Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) Aufnahmevoraussetzungen, Versetzung, Prüfungsregelungen, Fehlzeitenregelungen , … Übergangsvorschriften 4. Quartal 2019 Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Berufsbildende Schulen (EBBbS-VO) Stundentafel und Regelungen zur praktischen Ausbildung 4. Quartal 2019 Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO). 4. Quartal 2019 Finanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft; Endgültige Schülerkostensätze im Schuljahr ….. Übergangsvorschriften auslaufend Altenpflege 4. Quartal 2019 Lehrpläne, Rahmenrichtlinien, Rahmenlehrpläne, Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung, Bildungsstandards der KMK für die Allgemeine Hochschulreife sowie Richtlinien, Grundsätze und Anregungen für den Unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ab dem Schuljahr 2020/21 Aufnahme des neuen Lehrplans 4. Quartal 2019 Lernmittel an den Schulen in Sachsen-Anhalt (Lernmittelerlass) Lernmittelfreiheit 4. Quartal 2019 Zeugnisse und Bescheinigungen der berufsbildenden Schulen Zeugnisvorlagen und Bescheinigungen 4. Quartal 2019 3 Gesetze/Verordnungen/Erlasse Regelungsinhalt Geplante Zeitschiene bis: Leistungsbewertung und Beurteilung an berufsbildenden Schulen 4. Quartal 2019 ggf. Unterrichtsorganisation an den öffentlichen berufsbildenden Schulen ab Schuljahr 2010/2021 Anpassung an Vorgaben der Stundentafel 4. Quartal 2019 Erlass zur Bestimmung geeigneter Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung Bestimmung geeigneter Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung 4. Quartal 2019 Schiedsstellenverordnung gem. § 36 PflBG Näheres über die Bestellung , die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Schiedsstelle, Erstattung der Barauslagen und Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder, die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle, das Verfahren und die Verfahrensgebühren Ende 1. Quartal 2019 Erlass zur Errichtung der Ombudsstelle nach § 7 Abs. 6 PflBG Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Stelle 3. Quartal 2020 Erlass zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 30 Abs. 1 PflBG Gemeinsame Vereinbarung mit der Landeskrankenhausgesellschaft , den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen, den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen sowie dem Landesausschuss der Privaten Krankenversicherungen über die Pauschalen zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen und den Kosten der praktischen Ausbildung Ende 1. Quartal 2019 4 Gesetze/Verordnungen/Erlasse Regelungsinhalt Geplante Zeitschiene bis: Erlass zur Bestimmung der Zuständige Stelle für den Landesfonds Ermittlung des erforderlichen Finanzierungsbedarfs, Erhebung der Umlagebeiträge , Verwaltung der eingehenden Beträge als Sondervermögen und Zahlung der Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen 1. Quartal 2019 Erlass des MS zur Statistik über die Schulen für Berufe im Gesundheitswesen Änderung Geltungsbereich Schulen für Berufe in der Krankenpflege 4. Quartal 2020 Erlass über die Mindestanforderungen an Krankenpflegeschulen Übergangsregelungen 2. Quartal 2019 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe (KrPflh-APVO) Regelung einer neuen generalisierten Helferausbildung in der Pflege 3. Quartal 2019 3. Wo wird in Sachsen-Anhalt die zuständige Stelle nach § 26 PflBG angesiedelt sein? Hierzu ist noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden. 4. Plant die Landesregierung eine Ombudsstelle gemäß § 7 Absatz 6 PflBG? Falls ja: wo wird diese angesiedelt sein? Die Errichtung einer Ombudsstelle ist geplant. Sie wird gem. § 7 Abs. 6 PflBG bei der zuständigen Stelle eingerichtet. 5. § 29 Absatz 3 PflBG schreibt vor, dass die Pflegeausbildung in der Region nicht gefährdet werden darf. Gibt es gegenwärtig aus Sicht der Landesregierung in Sachsen-Anhalt Regionen, wo die Sicherstellung der Pflegeausbildung gegenwärtig oder künftig gefährdet sein könnte? Falls ja: Um welche Regionen handelt es sich dabei und welche Gegenmaßnahmen plant die Landesregierung? Die künftige Pflegeausbildung umfasst die derzeitige Altenpflegeausbildung und die Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeausbildung . Die Altenpflegeausbildung findet derzeit an 5 öffentlichen und 25 Schulen in freier Trägerschaft statt. Diese sind über das gesamte Land verteilt. Der Fortbestand der derzeitigen Schulen kann nicht beurteilt werden, weil die Entscheidungen zur Schulentwicklungsplanung durch die Landkreise und kreisfreien Städte zu treffen sind. Die Schulen in freier Trägerschaft entscheiden über die Fortsetzung der derzeitigen Altenpflegeausbildung bzw. die Aufnahme der Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann. 5 Gegenwärtig sind keine Regionen in Sachsen-Anhalt bekannt, in der die Sicherstellung der Pflegeausbildung gefährdet ist. Auch im Rahmen der Umsetzung des Pflegeberufegesetzes wird der Landesregierung die Pflegeausbildung im Land ein wichtiges Anliegen bleiben. 6. Gemäß § 36 Absatz 5 PflBG werden die Landesregierungen dazu ermächtigt , durch Rechtsverordnung das Nähere zur Bestellung der Mitglieder einer Schiedsstelle und zu den Verfahrensgebühren zu bestimmen. a. Was und in welchem Zeitrahmen plant die Landesregierung hierzu? Wie in der Antwort zu Frage 2 dargestellt, beabsichtigt die Landesregierung, bis zum 31.03.2019 von der Ermächtigungsgrundlage des § 36 Abs. 5 PflBG Gebrauch zu machen. b. Welche vier Interessenvertretungen der Pflegeschulen kommen aus der Sicht der Landesregierung für die Mitarbeit in Schiedsstellen gemäß § 36 Abs. 3 PflBG in Betracht? Festlegungen hierzu sind im Zuge der Umsetzung des Pflegeberufegesetzes noch zu treffen. c. Aus welchen Mitteln sollen die Vertreter_innen der freien Pflegeschulen die anteiligen Kosten für die Schiedsstelle aufbringen und auf welche Kosten werden sich die Vertreter der freien Pflegeschulen einzustellen haben (§ 36 Absatz 5 PflBG)? Die Kosten sind gem. § 36 Abs. 5 PflBG anteilig von den Rechtsträgern der Parteien aus den eigenen Haushalten zu tragen. Die Höhe der Kosten kann derzeit nicht beziffert werden.