Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2603 12.03.2018 (Ausgegeben am 13.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Monika Hohmann (DIE LINKE) Kita-Gebührensatzungen vor dem Hintergrund des Urteils des OVG Berlin- Brandenburg Kleine Anfrage - KA 7/1432 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Vorbemerkung der Landesregierung: In dem o. g. Urteil wird ausgeführt, dass Elternbeiträge bzw. Kita-Gebühren keine Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg seien. Denn nach überwiegender Auffassung stelle der Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen eine öffentlichrechtliche Abgabe eigener Art dar. Beiträge im klassischen abgabenrechtlichen Sinne dienen dem Vorteilsausgleich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Einrichtung , unabhängig davon, ob sie tatsächlich in Anspruch genommen werde. Die Entstehung der Kostenbeitragspflicht für die Benutzung der Kindertageseinrichtung setze dagegen deren tatsächlichen Besuch voraus. Von der Benutzungsgebühr unterscheide sich der Kostenbeitrag weiter insbesondere dadurch, dass ihm das gebührentypische „Kostendeckungsprinzip“ im Sinne einer darüber angestrebten vollständigen Deckung der Betriebskosten und der gebührentypische Grundsatz der „speziellen Entgeltlichkeit“ (Prinzip der Leistungsproportionalität ) nicht immanent sei. Regelmäßig decken die Kostenbeiträge nämlich lediglich einen Bruchteil der Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder, während der überwiegende Teil der Betriebskosten von öffentlichen Kassen, insbesondere durch den Landkreis und das Land getragen werde. Dies ergebe sich aus der Systematik des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg, das nur Anwendung finde, soweit nicht in einschlägigen Spezialgesetzen eigenständige Regelungen enthalten seien. Ein solches sei das Kindertagesstättengesetz, das die Elternbeiträge sowie Kriterien, nach denen diese zu berechnen seien, regele. 2 Die in Rede stehende Entscheidung bindet nicht die Kommunen in Sachsen-Anhalt. Jedoch hatte das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt (LVG) in seiner Entscheidung LVG 2/14 vom 20.10.2015, Rn. 121 (zitiert nach juris) entsprechend ausgeführt : „Die Regelung in § 13 Abs. 2 und Abs. 3 KiFöG 2013 steht nicht im Widerspruch zum Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt (KAG). Die Festsetzung der Elternbeiträge ist weder unter § 5 noch unter § 6 KAG zu fassen. Aus § 1 Abs. 2 KAG ergibt sich ausdrücklich, dass Steuern, Gebühren und Beiträge auch aufgrund anderer Gesetze erhoben werden können. Um ein solches Gesetz handelt es sich bei § 13 Abs. 2 und Abs. 3 KiFöG 2013. Insoweit ist die Regelung des Kinderförderungsgesetzes die gegenüber dem Kommunalabgabengesetz speziellere Norm.“ 1. Wie viele kommunale Satzungen über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kinderbetreuung kollidieren aus Sicht der Landesregierung mit dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2017 (Az. 6A 15.15)? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten ordnen. Unter Verweis auf die Vorbemerkung können die kommunalen Satzungen nicht mit dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg kollidieren. Auch unter Zugrundelegung der Aussage der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und der zitierten Entscheidung des LVG kann nach einer Auswertung der in den kommunalen Satzungen benannten Rechtsgrundlagen nicht gesagt werden, welche Satzungen diesen Vorgaben explizit nicht entsprechen. Es ist nicht ausschlaggebend , auf welcher Grundlage die Satzungen erlassen wurden. Selbst wenn die Satzungen der Kommunen in Sachsen-Anhalt das KAG als Rechtsgrundlage benennen würden, ist daraus nicht ohne Weiteres abzuleiten, dass die Elternbeiträge tatsächlich als Gebühren kalkuliert wurden und auch erhoben werden . 2. Ist zum jetzigen Zeitpunkt schon vorhersagbar, in welchem ungefähren Umfang es zu Rückforderungen zu viel gezahlter Kostenbeiträge kommen kann? Haben Eltern bereits Klagen bei Verwaltungsgerichten eingereicht? Dass es zu (Teil-) Rückzahlungen von Elternbeiträgen kommen wird, ist nicht zwingend zu erwarten. Dies würde voraussetzen, dass - wie im o. g. Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ausgeführt - mit der Änderung der Rechtsgrundlage für die Erhebung auch immer zwingend die Kostenkalkulation und damit die Höhe der Umlage auf die Eltern sich änderte und zu geringeren Beiträgen führte. Klageverfahren sind dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration nicht bekannt. 3. Welche weiteren Schritte hat die Landesregierung bisher unternommen, um die Auswirkungen des o. g. Urteils auf Sachsen-Anhalt zu prüfen und in welcher Form sind die Kommunen bisher informiert worden? Die Kommunen sind seit Oktober 2015 gehalten, die in der Vorbemerkung genannte Entscheidung des LVG in ihrem Handeln zu berücksichtigen.