Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2604 12.03.2018 (Ausgegeben am 13.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Silke Schindler (SPD) Verpflegungskosten nach § 13 Abs. 7 KiFöG LSA Kleine Anfrage - KA 7/1454 Vorbemerkung des Fragestellenden: Gemäß § 13 Abs. 7 KiFöG sind die Verpflegungskosten durch die Eltern zu tragen. Durch unterschiedliche Auslegung dieser Regelung gibt es sehr unterschiedliche Kosten-Belastungen der Eltern im Land Sachsen-Anhalt neben den bereits differenzierten Kostenbeiträgen für die Betreuung der Kinder. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration vertritt die Rechtsauffassung, dass die Eltern gemäß § 13 Abs. 7 KiFöG zwar die unmittelbaren Verpflegungskosten , nicht aber die mittelbaren Kosten zu tragen haben. Gleichwohl bleibt der Landkreis Börde bei seiner Auffassung, dass sämtliche Verpflegungskosten durch die Eltern zu tragen sind und somit bei den Entgeltverhandlungen nicht berücksichtigt werden . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Vorbemerkung der Landesregierung: Die aktuelle Fassung des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2017 (GVBl. LSA S. 246) enthält in § 13 keinen Absatz 7 mehr. Die Frage der Verpflegungskosten wird jetzt in Absatz 6 geregelt, der dem Absatz 7 der vorherigen Fassung entspricht. Bei den nachstehenden Antworten wird sich daher auf § 13 Abs. 6 KiFöG bezogen. 2 1. Bleibt das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration bei seiner Auffassung , dass gemäß § 13 Abs. 7 KiFöG nur die sogenannten unmittelbaren Verpflegungskosten allein durch die Eltern zu tragen sind? Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration bleibt bei seiner Auffassung , dass nur die sogenannten unmittelbaren Verpflegungskosten durch die Eltern zu tragen sind. 2. Welche örtlichen Träger der Jugendhilfe wenden diese Auslegung an? Die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Harz, Saalekreis, Stendal und Wittenberg sowie die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau wenden diese Auslegung an. Der Landkreis Jerichower Land wendet die Auslegung des Ministeriums für Arbeit , Soziales und Integration an, wenn die mittelbaren Kosten durch Einrichtungsträger plausibel geltend gemacht werden. Der Landkreis Mansfeld- Südharz wendet diese Auslegung nur bei den Trägern an, die in ihren Einrichtungen eine Hauswirtschaftskraft beschäftigt haben. Unklar ist die Anwendung im Burgenlandkreis, der mitteilte, es seien keine Probleme durch eine unterschiedliche Auslegung bekannt. Gleiches gilt für die Landeshauptstadt Magdeburg , die antwortete, hierzu im Rahmen der Leistungs-, Qualitätsentwicklungsund Entgeltvereinbarung noch keine Festlegung getroffen zu haben. 3. Welche Träger der örtlichen Jugendhilfe handeln wie der Landkreis Börde ? Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld und die kreisfreie Stadt Halle (Saale) handeln wie der Landkreis Börde, der sich für seine Rechtsauffassung auf die kommunalen Spitzenverbände beruft. 4. Welche weiteren unterschiedlichen Auslegungen und Anwendungen zu der Kostentragung der Verpflegungskosten sind dem Ministerium bekannt ? Dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration sind folgende weiteren Auslegungen und Anwendungspraktiken bekannt: Personalkosten für Hauswirtschaftskräfte, die das Mittagessen ausgeben und das Geschirr reinigen, werden im Entgelt berücksichtigt. Es wird nicht von der Einrichtung, sondern im Elternkuratorium entschieden, welcher Essenanbieter ausgewählt wird; dadurch können zusätzliche Kosten für die Eltern entstehen. Im Einzelfall werden mittelbare „Verpflegungskosten“ (Sach- und Investitionskosten ) teilweise berücksichtigt. 3 5. Ist die unterschiedliche Auslegung des § 13 Abs. 7 KiFöG durch die Regelungsfreiheit bei einer kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe gedeckt? Eine unterschiedliche Auslegung steht nicht mit der kommunalen Selbstverwaltung in unmittelbarem Zusammenhang. Vielmehr sind bis zum Vorliegen entsprechender (höchstrichterlicher) Rechtsprechung, die allgemeinen Auslegungsregeln anzuwenden. 6. Wer entscheidet beim örtlichen Träger der Jugendhilfe über die Auslegung und Anwendung des § 13 Abs. 7? Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 1 Abs. 1 KJHG LSA die Landkreise und kreisfreien Städte. Damit entscheiden letztlich die Landrätin /der Landrat bzw. die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister als nach § 66 Abs. 1 KVG LSA Verantwortliche (Hauptverwaltungsbeamter) über das Handeln der Verwaltung und somit auch über die Rechtsanwendung und -auslegung. Soweit der Jugendhilfeausschuss mit dieser Angelegenheit befasst ist, kann es auch zu (verbindlichen) Entscheidungen des Kreistages bzw. Stadtrates kommen. 7. Welche Maßnahmen hat das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration unternommen, die Auffassung des Gesetzgebers gegenüber den Landkreisen/Kreisfreien Städten zu vertreten und von dieser zu überzeugen ? Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird die Rechtsauffassung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration durch das Landesverwaltungsamt übermittelt. Eine klarstellende Änderung von § 13 Abs. 6 KiFöG wird geprüft. 8. Welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus dem Evaluierungsbericht zum KiFöG für die Regelung zu den Verpflegungskosten? Es wird auf die Evaluation des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt, Bericht, II. Rechts- und verwaltungswissenschaftliche Analyse, 6. Teil, D. VI. Absicherung der Bedingungen zur Verpflegung der Kinder mit der Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII) verwiesen (LT-Drs. 7/1855, S. 286 f.).