Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2607 12.03.2018 (Ausgegeben am 13.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dagmar Zoschke (DIE LINKE) Umsetzung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in Sachsen-Anhalt - Teil 2: Finanzierung Kleine Anfrage - KA 7/1476 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im August 2017 hatte die Landesregierung in der Vorbemerkung ihrer Antworten auf unsere drei Kleinen Anfragen zur Umsetzung des PflBG in den Drucksachen 7/1722, 1723 und 1724 erklärt, dass aufgrund der Kürze der Zeit sowie der Betroffenheit von gleich drei Ministerien (Ministerium für Bildung, Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung sowie Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration) die aufgeworfenen Fragen zu dieser Zeit nur sehr eingeschränkt beantwortet werden könnten. Inzwischen ist etwa ein halbes Jahr vergangen und die Fragen der perspektivischen Ausrichtung nehmen angesichts der Vielzahl der notwendigen Änderungen an Dringlichkeit zu. Auf Landesebene müssen einerseits Gesetze und Verordnungen überarbeitet werden. Andererseits sind verschiedene Kompetenz-Entscheidungen zu fällen und neue Instanzen auszugestalten - wie insbesondere „die zuständige Stelle“ nach § 26 PflBG. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Welche Behörde wird die Landesregierung zur zuständigen Behörde im Sinne von § 30 PflBG bestimmen (gemäß § 26 Absatz 6 PflBG)? Hierzu ist noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden. 2. Wie bewertet die Landesregierung die Ausbildungszuschläge, die die Krankenhäuser gemäß § 28 Absatz 3 PflBG zusätzlich erheben können? 2 Die Landesregierung hält den Weg über Ausbildungszuschläge gemäß § 28 Abs. 2 PflBG für sachgerecht und begrüßt diese Regelung. 3. Gemäß § 29 PflBG sollen die Pflegeschulen für den sogenannten Finanzierungszeitraum ein Ausbildungsbudget erhalten. Wer erhält dieses im Falle der öffentlichen Pflegeschulen? Wer wird ab dem 1. Januar 2020 Träger der öffentlichen Pflegeschulen sowie Arbeitgeber deren Lehrkräfte sein? Die Frage kann noch nicht abschließend beantwortet werden. Festlegungen und Entscheidungen sind zu einem späteren Zeitpunkt zu treffen. 4. Was gilt bezüglich einer möglichen Schulgelderhebung durch Träger freier Pflegeschulen für Ausbildungen, die zwar vor dem 1. Januar 2020 begonnen haben, aber erst danach enden? Die zwischen Schülerinnen/Schülern und dem Träger nach aktuellem Recht vereinbarten Verträge gelten weiter; das heißt, die Gebühren sind auch weiterhin zu entrichten. Konkrete Festlegungen und Entscheidungen werden durch Übergangsregelungen untersetzt. 5. Gemäß § 26 Absatz 2 PflBG sollen künftig die Ausgleichsfonds auf Landesebene organisiert und verwaltet werden. Welche konkrete Umsetzung plant die Landesregierung hierbei? Die Frage kann noch nicht abschließend beantwortet werden. Derzeit werden mögliche Träger des Landesfonds ermittelt und Gespräche geführt. 6. Gemäß § 26 Absatz 4 PflBG soll die zuständige Stelle im Land den Finanzierungsbedarf nach § 32 PflBG ermitteln und die Ausgleichszuweisungen u. a. an die Träger der Pflegeschulen auszahlen. a. Plant die Landesregierung „ergänzende Regelungen“ gemäß § 26 Absatz 6? Falls ja: welche? b. Nach welchem Verfahren wird die zuständige Stelle den konkreten Finanzierungsbedarf der Pflegeschulen ermitteln? c. Sind bezüglich der Höhe des Finanzierungsbedarfs Differenzierungen zwischen öffentlichen und freien Pflegeschulen geplant? Falls ja: auf welcher Grundlage? Die Fragen können erst beantwortet werden, wenn die noch ausstehende (Bundes-) Finanzierungsverordnung nach § 56 Absatz 3 PflBG vorliegt. 7. Gemäß § 27 Absatz 1 Satz 3 PflBG sind die Investitionskosten der Pflegeschulen nicht als Ausbildungskosten erstattungsfähig. Plant die Landesregierung auf Landesebene eine entsprechende Kompensation dieser Kosten zugunsten der Pflegeschulen? Falls nein: Wie sollen künftig die Investitionskosten der freien Pflegeschulen finanziert werden? 3 Das Bundesgesetz sieht keine Erstattung von Investitionskosten vor. Entscheidungen über eine mögliche Kompensation der Kosten zugunsten der Pflegeschulen sind noch nicht getroffen worden. 8. Das Ausbildungsbudget der Pflegeschulen soll gemäß § 29 Absatz 5 PflBG entweder als Pauschalbudget oder als Individualbudget erfolgen. Welche Variante wird seitens der Landesregierung favorisiert? Die Landesregierung favorisiert die Vereinbarung von Pauschalbudgets. 9. Gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 PflBG soll eine Vereinbarung der Pauschalen zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen durch verschiedene Institutionen , darunter auch die Interessenvertretungen der öffentlichen und privaten Pflegeschulen auf Landesebene, getroffen werden. a. Wer kommt aus der Sicht der Landesregierung als derartige Interessenvertretungen der Pflegeschulen jeweils in Betracht? b. Falls mehrere Interessenvertretungen in Betracht kommen: Welche werden an den Verhandlungen zu den Ausbildungskosten beteiligt? Für die privaten Schulen käme u. a. der Verband der Privatschulen in Betracht. Bezüglich der Interessenvertretung der öffentlichen Schulen wurde noch keine Entscheidung getroffen.