Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2611 14.03.2018 (Ausgegeben am 14.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dagmar Zoschke (DIE LINKE) Umsetzung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in Sachsen-Anhalt - Teil 3: Pflegeschulen Kleine Anfrage - KA 7/1477 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im August 2017 hatte die Landesregierung in der Vorbemerkung ihrer Antworten auf unsere drei Kleinen Anfragen zur Umsetzung des PflBG in den Drucksachen 7/1722, 1723 und 1724 erklärt, dass aufgrund der Kürze der Zeit sowie der Betroffenheit von gleich drei Ministerien (Ministerium für Bildung, Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung sowie Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration) die aufgeworfenen Fragen zu dieser Zeit nur sehr eingeschränkt beantwortet werden könnten. Inzwischen ist etwa ein halbes Jahr vergangen und die Fragen der perspektivischen Ausrichtung nehmen angesichts der Vielzahl der notwendigen Änderungen an Dringlichkeit zu. Auf Landesebene müssen einerseits Gesetze und Verordnungen überarbeitet werden. Andererseits sind verschiedene Kompetenz-Entscheidungen zu fällen und neue Instanzen auszugestalten - wie insbesondere „die zuständige Stelle“ nach § 26 PflBG. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Vor dem Hintergrund, dass die Altenpflegeschulen bisher als sogenannte Ersatzschulen geführt werden, die Kranken- bzw. Kinderkrankenpflegeschulen jedoch nicht: Welchen schulrechtlichen Status werden die Pflegeschulen in Sachsen-Anhalt ab dem 1. Januar 2020 innehaben? Eine abschließende Entscheidung zu dieser Frage steht noch aus. Das Ministerium für Bildung hat diese Frage im Oktober 2017 mit dem Verband der Privat- 2 schulen und das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration im Dezember 2017 mit der Krankenhausgesellschaft ergebnisoffen erörtert. 2. Für den Fall, dass die Pflegeschulen ab dem 1. Januar 2020 einheitlich unter der Aufsicht des Landesministeriums für Arbeit, Soziales und Integration geführt werden sollen: a. Behalten die bisherigen Altenpflegeschulen ihren Ersatzschulstatus? Zur Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Landesregierung ist angedacht, die Pflegeschulen mit Beginn der neuen Pflegeausbildung der Aufsicht des Ministeriums für Bildung bzw. einer nachgeordneten Behörde zu unterstellen. b. Welche Regularien gelten für die Neugründung von Pflegeschulen in freier Trägerschaft und inwieweit könnten derartige Neugründungen begrenzt werden? Hierzu ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen der noch ausstehenden (Bundes -) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 PflBG keine abschließende Aussage möglich. c. Wären öffentliche Pflegeschulen weiterhin an bestimmten staatlichen Berufsschulzentren zu finden? Falls ja, an welchen konkreten Standorten ? Es ist davon auszugehen, dass auch öffentliche berufsbildende Schulen die neue Pflegeausbildung anbieten werden. Dies betrifft derzeit die Standorte Halle, Burg, Dessau-Roßlau und Magdeburg. Salzwedel beginnt die Altenpflegeausbildung zum Schuljahr 2018/2019. Weitere Standorte beruflicher Schulen, die derzeit bereits die Altenpflegehilfeausbildung anbieten, wären denkbar. Neue Standorte können bei entsprechenden Bedarfen hinzukommen . d. Inwieweit würde das Landesschulamt weiterhin als Träger im Sinne von § 178 SGB III für Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (Umschulung von Leistungsempfängern nach den SGB II und III in Pflegeberufen) fungieren, wenn diese von Pflegeschulen in öffentlicher Trägerschaft angeboten werden? Es sind derzeit keine Veränderungen geplant. Zurzeit finden bereits Umschulungen von Schülerinnen und Schülern in der Altenpflege an öffentlichen berufsbildenden Schulen statt, wenn die erforderliche Zertifizierung des Bildungsgangs vorliegt. 3. Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 PflBG können die Länder unter Beachtung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen erlassen. Wie sehen die Planungen der Landesregierung hierzu aus? Grundlage für die Erarbeitung eines verbindlichen Lehrplanes für Sachsen-Anhalt werden die nach § 53 PflBG noch von einer Fachkommission (unterstützt vom 3 Bundesinstitut für Berufsbildung) zu erarbeitenden Pläne Rahmenlehr- und Rahmenausbildungsplan des Bundes sein. Erst nach Vorlage dieser Unterlagen ist zu entscheiden, ob und in welcher Form ein Landeslehrplan erforderlich ist. 4. Gemäß § 9 Absatz 3 PflBG können die Länder das Nähere zu den Mindestanforderungen an die Pflegeschulen bestimmen und weitere Anforderungen festlegen. Was plant die Landesregierung diesbezüglich und bis wann sollen die entsprechenden Regelungen, wie insbesondere zusätzliche Anforderungen , den Pflegeschulen bekannt gemacht werden? Entscheidungen hierzu werden zu gegebener Zeit nach entsprechenden Abstimmungen innerhalb der Landesregierung getroffen. 5. Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 sowie Absatz 2 PflBG müssen die Pflegeschulen fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte mit abgeschlossener pflegepädagogischer Hochschulausbildung im Unterricht einsetzen, wobei für 20 Ausbildungsplätze (also für 20 Pflegeschüler_innen) mindestens eine derartig qualifizierte hauptberufliche Vollzeitlehrkraft vorhanden sein muss. a. Wie viele Lehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung unterrichteten im Schuljahr 2016/2017 an den öffentlichen und freien Pflegeschulen in Sachsen-Anhalt? An den öffentlichen Altenpflegeschulen unterrichteten im Schuljahr 2016/2017 32 Lehrkräfte mit einem entsprechenden Lehramtsabschluss im berufsbezogenen Lernbereich. Für die übrigen Pflegeschulen können zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine differenzierten Angaben gemacht werden. b. Wie viele Lehrkräfte mit entsprechenden Qualifikationen müssten aktuell an den öffentlichen und freien Pflegeschulen mindestens vorhanden sein, wenn die Vorgabe von § 9 Absatz 2 PflBG bereits für das Schuljahr 2017/2018 gelten würde? Geht man von der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege im aktuellen Schuljahr aus, so wären bei insgesamt 1972 Lernenden im Schuljahr 2017/2018 - ausgehend von der Vorgabe 20 Auszubildende = 1 qualifizierte hauptberufliche Lehrkraft (Hochschulabschluss) - derzeit ca. 98 Lehrkräfte erforderlich. Ausgehend von 1.554 Schüler und Schülerinnen aus dem Schuljahr 2016/2017 wären für den Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege etwa 78 entsprechend qualifizierte Lehrkräfte erforderlich. c. Welche Schritte plant die Landesregierung zur zukünftigen Gewinnung einer ausreichenden Zahl von entsprechend qualifizierten Lehrkräften? Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage KA 7/970 dargestellt (LT- Drs. 7/1724, Frage 3.e.), erfolgt die Ausbildung der Lehrkräfte mit dem Lehramt an berufsbildenden Schulen für die Bereiche Gesundheit und Pflege derzeit an Hochschulen und Universitäten. 4 In Sachsen-Anhalt wird an der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg ein berufspädagogischer Masterstudiengang „Gesundheit und Pflege im Lehramt an berufsbildenden Schulen“ seit 2012 angeboten, an den sich das Referendariat anschließt. Nach dem Pflegeberufegesetz sollen nun im theoretischen und im praktischen Unterricht fachlich und pädagogisch, insbesondere pflegepädagogisch qualifizierte Hochschulabsolventinnen und -absolventen eingesetzt werden, wobei für den theoretischen Unterricht „Master- oder vergleichbares Niveau“ ergänzt ist. In der Altenpflegeausbildung besteht derzeit schon die Forderung an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, für den theoretischen Unterricht Lehrkräfte mit einem berufspädagogischen Hochschulabschluss einzusetzen. Für den berufspraktischen Unterricht sind Abweichungen möglich. Für Seiten- oder Quereinsteiger (auch Ärztinnen und Ärzte) gibt es seit Jahren am Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Kurse zur Berufspädagogik , die mit einem entsprechenden Zertifikat abschließen. Diese Kurse finden auch zukünftig statt und werden gut nachgefragt. Die Expertengruppe zur Bestimmung des längerfristigen Lehrkräftebedarfs gemäß Beschluss des Landtages in der Drs. 7/328 vom 2.9.2016 benannte in ihrem Bericht vom Januar 2018 ausdrücklich den Ausbau und die Verstetigung des o. g. Studiengangs, um angesichts der zu erwartenden Zunahme des Bedarfs an Lehrkräften zu qualifizieren. d. Nach § 9 Absatz 3 Satz 2 PflBG können die Länder für die Durchführung des theoretischen Unterrichts befristet bis zum 31. Dezember 2029 regeln , inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss. Was plant diesbezüglich die Landesregierung? Hierzu sind noch Abstimmungen innerhalb der Landesregierung erforderlich. e. Was gilt aus der Sicht der Landesregierung für die Lehrkräfte, die ab dem 1. Januar 2020 im praktischen Unterricht eingesetzt werden müssen ? Welche Anforderungen werden bisher an Lehrkräfte gestellt, die z. B. an den öffentlichen und freien Altenpflegeschulen im fachpraktischen Unterricht eingesetzt werden? Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis an den Berufsfachschulen Altenpflege unter-richten im fachpraktischen Unterricht der berufsbildenden Schulen. Dies sind vor allem Bachelorabsolventinnen/-absolventen, Fachkräfte mit geeigneter Fachschulausbildung (z. B. Medizinpädagoginnen/-pädagogen) oder einem dem Meisterabschluss vergleichbaren Abschluss. Entsprechend ihrer Qualifikation unterstützen sie damit die Lehrkräfte des Theorieunterrichts insbesondere durch praktische Übungen in den jeweiligen Lernfeldern gemäß Stundentafel. 5 Derzeit werden auch Fachpraxislehrkräfte eingesetzt, die einen einschlägigen oder affinen Berufsabschluss, z. B. als Altenpfleger/in, Physiotherapeut/in oder Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger/in, und mehrjährige Berufserfahrung haben. Zum Teil besitzen Fachpraxislehrkräfte auch die Ausbildereignung nach Ausbilder-Eignungsverordnung und eine berufspädagogische Qualifizierung. 6. Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 PflBG können im Rahmen von Modellvorhaben Teile des theoretischen Unterrichts ab dem 1. Januar 2020 als Fernunterricht erteilt werden. Plant die Landesregierung ein solches Modell? Derzeit ist ein solches Modellvorhaben nicht geplant. Die Frage kann daher nicht abschließend beantwortet werden. 7. Gemäß § 30 Absatz 4 PflBG sollen die Pflegeschulen jeweils im Vorfeld der zuständigen Stelle ihre voraussichtlichen Schülerzahlen mitteilen und näher begründen. Die zuständige Stelle darf nach Prüfung nicht plausible Schülerzahlen zurückweisen. a. Wie schätzt die Landesregierung den mit der Begründung der Schülerzahlen verbundenen Aufwand ein? Nach den Angaben zum Erfüllungsaufwand des Pflegeberufegesetzes (Artikel 1 des Entwurfs eines Pflegeberufereformgesetzes der Bundesregierung - BR-Drs. 20/16) werden als Zeitaufwand für die in § 30 Absatz 4 PflBG geforderte Mitteilung der voraussichtlichen Schülerzahlen pro Mitteilung 53 Minuten angesetzt. b. In welcher Form soll diese Begründung erfolgen? c. Nach welchen Maßgaben soll die Plausibilitätsprüfung erfolgen? Festlegungen werden erst zu gegebener Zeit getroffen.