Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2617 15.03.2018 (Ausgegeben am 15.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Stand der Ermittlungen zur mutmaßlichen Wahlfälschung bei der Kommunalwahl 2009 in Stendal Kleine Anfrage - KA 7/1493 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Stadt Stendal ereignete sich im Jahr 2014 eine umfangreiche Wahlfälschung der Kommunalwahl durch einen CDU-Stadtrat. Im Zuge der Ermittlungen gab es Hinweise, dass möglicherweise auch schon bei der Kommunalwahl 2009 im Jahr 2009 gefälscht worden sein könnte. Die Landespresse berichtete über entsprechende Vollmachten aus früheren Wahlen, die bei Durchsuchungen gefunden worden. Die in der Drs. 7/2237 dargestellten Ergebnisse für 2009 des mittlerweile verurteilten Wahlfälschers Holger Gebhardt, zeigen einen auffällig hohen Briefwahlstimmenanteil für den damaligen CDU-Kandidaten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Wie viele Anzeigen wurden bzgl. der Stendaler Kommunalwahl 2009 eingebracht ? Im Zusammenhang mit der Kommunalwahl im Jahre 2009 ist lediglich durch die Polizei eine Anzeige von Amts wegen im Januar 2015 aufgenommen worden, welche im Rahmen des zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gegen Holger Gebhardt wegen Wahlfälschung u. a. Delikte aus dem Jahre 2014 (343 Js 14988/14) mitbearbeitet wurde. 2 2. Wie viele Ermittlungsverfahren und bei welcher Staatsanwaltschaft wurden diese eingeleitet? Die Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens auf die Anzeige der Polizei von Amts wegen musste hinsichtlich etwaiger Wahlfälschungen (§ 107a StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB) anlässlich der Kommunalwahl im Jahre 2009 mangels verfolgbarer Taten bei der Staatsanwaltschaft Stendal abgelehnt werden (§ 152 Abs. 2 i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO), weil schon zu dem Zeitpunkt eine Verfolgungsverjährung eingetreten war. 3. Falls keine Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, warum nicht? Ein Ermittlungsverfahren konnte nicht mehr eingeleitet werden, da etwaige Taten aus dem Jahre 2009 bei Bekanntwerden eines Anfangsverdachtes bereits verjährt waren. 4. Welcher Tatverdacht lag den Ermittlungsverfahren zugrunde? 5. Welche Personen waren Gegenstand der Ermittlungsverfahren? 6. Wie ist der aktuelle Stand der Ermittlungsverfahren? Zu den Fragen 4 bis 6 wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. 7. Welche Maßnahmen hat die Stadt Stendal ergriffen, um festzustellen, ob bei der Kommunalwahl 2009 manipuliert worden sein könnte? Wie sehen ggf. die Ergebnisse dieser Prüfung aus? 8. Welche Maßnahmen hat der Landkreis Stendal ergriffen, um festzustellen, ob bei der Kommunalwahl 2009 manipuliert worden sein könnte? Wie sehen ggf. die Ergebnisse dieser Prüfung aus? Die Fragen 7 und 8 werden im Zusammenhang beantwortet. Nach Auskunft der Hansestadt Stendal und des Landkreises Stendal gab es zum Zeitpunkt der Kommunalwahl 2009 keine Anhaltspunkte für Manipulationen oder Unregelmäßigkeiten. Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl wurden im Wahlprüfungsverfahren nicht vorgebracht. Mit der unanfechtbaren Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl endet das Wahlprüfungsverfahren. Nach Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens obliegen weitergehende Ermittlungsbefugnisse zur Aufklärung etwaiger Straftaten weder der Hansestadt Stendal noch dem Landkreis Stendal. 9. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen, um festzustellen, ob bei der Kommunalwahl 2009 manipuliert worden sein könnte? Wie sehen ggf. die Ergebnisse dieser Prüfung aus? Mit der unanfechtbaren Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl endet das Wahlprüfungsverfahren. Weitergehende Kontroll- und Überprüfungsrechte sieht 3 das Wahlprüfungsverfahren nicht vor. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 10. Wann ist mit dem Abschluss der Ermittlungen zu rechnen oder sind mögliche Straftaten verjährt und werden deshalb nicht verfolgt? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.