Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2619 15.03.2018 (Ausgegeben am 16.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Volker Olenicak (AfD) Drittes Gutachten zur Standsicherheit der Hochmülldeponie in Sandersdorf- Brehna, OT Roitzsch Kleine Anfrage - KA 7/1461 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die GP Papenburg Entsorgung Ost GmbH betreibt auf der Innenkippenfläche des ehemaligen Braunkohlentagebaus „Freiheit III“ Bitterfeld in der Stadt Sandersdorf- Brehna, OT Roitzsch eine genehmigte Deponie der Klasse DKII. Im Dezember 1993 wurden durch die CUI Consultinggesellschaft für Umwelt und Infrastruktur mbH in Zusammenarbeit mit der UCW Umweltconsulting Wolfen GmbH i. G. die Studie „Standortsuche auf Flächen des Braunkohlenbergbaus für die Abfallund Reststoffverbringung im Land Sachsen-Anhalt“ erstellt. Auftraggeber war die MIBRAG (Vereinigte Mitteldeutsche Braunkohlenwerke AG). 2014 erstellte Dr. Michael Lersow, im Auftrag der Stadt Sandersdorf-Brehna, ein zweites Gutachten zur Standsicherheit. Die Landesregierung hat nun ein drittes Gutachten zu dieser Thematik in Auftrag gegeben . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Welche Landeseinrichtung hat ein drittes Gutachten zur Deponie Roitzsch in Auftrag gegeben und welcher Auftragnehmer führt das Gutachten aus? Gemäß § 22 Deponieverordnung hat die zuständige Behörde die Zulassungsentscheidung alle vier Jahre zu überprüfen, ob mit Blick auf die Einhaltung des Standes der Technik sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz genannten Anforderungen die getroffenen Anordnungen bestehen bleiben können oder ergänzt werden müssen. 2 Eine derartige turnusmäßige Überprüfung wird aktuell durch das Landesverwaltungsamt durchgeführt. Im Rahmen des Verfahrens wird durch die zuständige Behörde entschieden, ob und zu welchen Aspekten der laufenden Überprüfung die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens besteht und welche Anforderungen an die erforderliche Qualifikation des Sachverständigen zu stellen sind. Ob einer Einsichtnahme in ein erstelltes Gutachten Hinderungsgründe entgegenstehen , muss im Wege der Einzelfallprüfung ermittelt werden. 2. Wann liegt das Gutachten wo zur öffentlichen Einsichtnahme vor? Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. Die Überprüfung gem. § 22 Deponieverordnung wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2018 abgeschlossen sein. 3. Welche Kosten fallen für das Gutachten an und aus welchem Einzelplan des Haushaltes wird das Gutachten finanziert? Bitte dazu Titelgruppe und Titel angeben. Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. Die durch die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens entstehenden Kosten trägt der Deponiebetreiber. 4. Betrachtet das Gutachten ausschließlich den gesamten Deponiebereich (ca. 35 ha) der DKII oder wird die Gesamtfläche der DKII im Kontext der Fläche des ehemaligen Braunkohlentagebaus „Freiheit III“ Bitterfeld begutachtet ? Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen.