Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2620 15.03.2018 Hinweis: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 16.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Stand der Ermittlungen zur mutmaßlichen Wahlfälschung bei der Landratswahl 2012 in Stendal Kleine Anfrage - KA 7/1492 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Stadt Stendal ereignete sich im Jahr 2014 eine umfangreiche Wahlfälschung der Kommunalwahl durch einen CDU-Stadtrat. Im Zuge der Ermittlungen gab es Hinweise, dass möglicherweise auch schon bei der zugunsten eines CDU-Bewerbers sehr knapp ausgegangenen Landratswahl im Jahr 2012 gefälscht worden sein könnte . Die Landespresse berichtete über entsprechende Ermittlungen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung Vorbemerkung: Die Angabe des Namens des Beschuldigten in Frage 5 steht in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und dem verfassungsrechtlich verbürgten Informationsanspruch der Abgeordneten . Eine öffentliche Bekanntgabe des Namens im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage und deren anschließende Veröffentlichung würden das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten verletzten, für den bis zur rechtskräftigen Verurteilung die gesetzliche Unschuldsvermutung gilt. Dieser Konflikt lässt sich in verfassungskonformer Weise nur dadurch auflösen, dass die Angabe des Namens entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz (SÜG-LSA) und der Verschlusssachenanweisung des Landes Sach- 2 sen-Anhalt als Verschlusssache eingestuft wird. Der andere Teil der Antworten, der keiner besonderen Schutzmaßnahmen bedarf, weil die dortige Angabe des ohnehin öffentlich bekannten Namens des Verurteilten auf einer rechtskräftigen Verurteilung beruht, wird offen übermittelt und kann später veröffentlicht werden. Die über den veröffentlichungsfähigen Teil hinausgehende Antwort zu Frage 5 steht als „Verschlusssache-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)“ eingestufte Antwort der Landesregierung den Abgeordneten des Landtages nach den Regeln der Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. 1. Wie viele Anzeigen wurden bzgl. der Landratswahl 2012 eingebracht? Im Zusammenhang mit der Wahl des Landrates des Landkreises Stendal im Jahr 2012 ist lediglich eine Anzeige durch die Polizei von Amts wegen im März 2017 erstattet worden. 2. Wie viele Ermittlungsverfahren und bei welcher Staatsanwaltschaft wurden diese eingeleitet? Durch die Staatsanwaltschaft Stendal ist insoweit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden (343 Js 5767/17). 3. Falls keine Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, warum nicht? Entfällt. 4. Welcher Tatverdacht lag den Ermittlungsverfahren zugrunde? Die Ermittlungen werden wegen Wahlfälschung (§ 107a StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB) geführt, da sich insbesondere aus der Einlassung des Holger Gebhardt in dem gegen ihn vor dem Landgericht Stendal geführten Strafverfahren wegen Wahl- und Urkundenfälschung (343 Js 14988/14) sowie mehrerer Zeugenaussagen in diesem Verfahren Anhaltspunkte für mögliche Manipulationen der Landratswahl 2012 ergeben haben. 5. Welche Personen waren Gegenstand der Ermittlungsverfahren? Die Ermittlungen richten sich gegen einen einzigen Beschuldigten. Hinweis: Der als „Verschlusssache (VS)-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS- NfD)“ eingestufte Teil der Antwort der Landesregierung steht den Mitgliedern des Landtages gemäß der Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung. 6. Wie ist der aktuelle Stand der Ermittlungsverfahren? Die Ermittlungen, die sich sehr umfangreich gestalten, dauern an. 3 7. Welche Maßnahmen hat die Stadt Stendal ergriffen, um festzustellen, ob bei der Landratswahl 2012 manipuliert worden sein könnte? Wie sehen ggf. die Ergebnisse dieser Prüfung aus? 8. Welche Maßnahmen hat der Landkreis Stendal ergriffen, um festzustellen, ob bei der Landratswahl 2012 manipuliert worden sein könnte? Wie sehen ggf. die Ergebnisse dieser Prüfung aus? Die Fragen 7 und 8 werden im Zusammenhang beantwortet. Nach Auskunft der Hansestadt Stendal und des Landkreises Stendal gab es zum Zeitpunkt der Landratswahl 2012 keine Anhaltspunkte für Manipulationen oder Unregelmäßigkeiten . Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl wurden im Wahlprüfungsverfahren nicht vorgebracht. Mit der unanfechtbaren Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl endet das Wahlprüfungsverfahren. Nach Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens obliegen weitergehende Ermittlungsbefugnisse zur Aufklärung etwaiger Straftaten weder der Hansestadt Stendal noch dem Landkreis Stendal. Soweit die Wahlunterlagen entsprechend § 86 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt nicht bereits vernichtet worden sind, wurden Wahlunterlagen an die Staatsanwaltschaft Stendal übergeben. 9. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen, um festzustellen, ob bei der Landratswahl 2012 manipuliert worden sein könnte? Wie sehen ggf. die Ergebnisse dieser Prüfung aus? Mit der unanfechtbaren Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl endet das Wahlprüfungsverfahren . Weitergehende Kontroll- und Überprüfungsrechte sieht das Wahlprüfungsverfahren nicht vor. Zuständige Ermittlungsbehörden für die Aufklärung etwaiger Straftaten sind die Staatsanwaltschaft und die Polizei. Die Polizei hat diesbezüglich Strafanzeige von Amts wegen erstattet und die Staatsanwaltschaft Stendal hat ein noch laufendes Ermittlungsverfahren eingeleitet. 10. Wann ist mit dem Abschluss der Ermittlungen zu rechnen? Die Ermittlungen werden voraussichtlich im Jahr 2018 abgeschlossen werden.