Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2630 19.03.2018 Hinweis: Der Bitte der Landesregierung entsprechend wurden die personenbezogener Daten in der Drucksache geschwärzt. Dem Fragestellenden sind die Namen bekannt. Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 20.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ulrich Siegmund (AfD) Tierheim Gardelegen Kleine Anfrage - KA 7/1399 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 12. Januar 2018 berichtete die Volksstimme unter dem Artikel „Alles bei Null“, dass trotz der Neuwahl eines neuen Vorstandes ohne den Beschuldigten ehemaligen Vorsitzenden und der Rückziehung beider Einsprüche durch das Tierheim Gardelegen e. V. weiterhin das Veterinäramt dem Verein keine erneute Erlaubnis erteilt hat. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. In welcher Höhe werden die jeweiligen Tierheime (alle) in den Landkreisen Stendal und Altmarkkreis Salzwedel durch die jeweiligen Gemeinden bezuschusst ? 2. Auf welcher Grundlage basieren diese Zahlen? Eine tabellarische Zusammenfassung der Fragen 1 und 2 ist in der Anlage 1 zu finden. 3. Gibt es einen ordentlichen Urteilsspruch durch das Veterinäramt, welches die Entziehung der Betriebserlaubnis in Gardelegen rechtfertigt? 2 Der Altmarkkreis Salzwedel hat mit Schreiben vom 29. August 2017 einen Widerruf der Erlaubnis gemäß § 11 (1) Nr. 3 Tierschutzgesetz vom 12. Juni 2017 für den Tierschutzverein Gardelegen/Klötze e. V. angeordnet. Inhaltlich wurde dem Tierschutzverein Gardelegen/Klötze e. V. mit der Bekanntgabe des Bescheides die Erlaubnis gemäß § 11 (1) Nr. 3 Tierschutzgesetz vom 12. Juni 2017 widerrufen und die Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume bis zum 8. September 2017 angeordnet. Weiterhin wurde angeordnet, den Tierbestand bis zum 31. Oktober 2017 aufzulösen und den Nachweis über den Verbleib der Tiere dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt schriftlich vorzulegen. Gegen das o. g. Schreiben ist der Tierschutzverein Gardelegen/Klötze e. V. mit Schreiben vom 27. September 2017 schriftlich in Widerspruch gegangen und hat beim Verwaltungsgericht Magdeburg am 26. Oktober 2017 einen Eilantrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. September 2017 gegen den Bescheid vom 29. August 2017 eingereicht. Beim Verwaltungsgericht Magdeburg wird dieser Vorgang unter dem Aktenzeichen 1 B 634/17 MD geführt. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 11. Dezember 2017 wurde dem Altmarkkreis Salzwedel mitgeteilt, dass der bevollmächtige Rechtsanwalt des Tierschutzvereines Gardelegen/Klötze e. V., …………., den Widerruf und den Eilantrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zurückgenommen hat. Der Rechtsanwalt nahm gegenüber dem Altmarkkreis Salzwedel mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. August 2017 zurück. Im Fazit hat der Bescheid des Altmarkkreises Salzwedel vom 29. August 2017 mit Widerruf der Erlaubnis gemäß § 11 (1) Nr. 3 Tierschutzgesetz vom 12. Juni 2017 für den Tierschutzverein Gardelegen/Klötze e. V. Rechtskraft erlangt. Derzeit liegt dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Altmarkkreises Salzwedel kein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 (1) Nr. 3 Tierschutzgesetz zum Betreiben eines Tierheimes in Gardelegen vor. 4. Wenn ja, wie ist der genaue Wortlaut? Das Schreiben des Altmarkkreises Salzwedel vom 29. August 2017 - Widerruf der Erlaubnis gemäß § 11 (1) Nr. 3 Tierschutzgesetz vom 12. Juni 2017 - ist als Anlage 2 beigefügt. 5. Gibt es neue Bewerber für eine Tierheimeinrichtung der Stadt Gardelegen ? Es gibt Interessenten. Allerdings liegt bisher kein Antrag auf Betreibung einer Tierheimeinrichtung für die gegenständliche Einrichtung vor. 6. Wenn ja, zu welchen Konditionen wird dies ausgeschrieben? Die Betreibung des Tierheimes wurde nicht ausgeschrieben. Die Interessenten haben sich aufgrund der Berichterstattung in der Presse an die Hansestadt Gardelegen gewandt. 3 7. Wer übernimmt zurzeit die Fundtiere der Stadt Gardelegen und zu welchen Konditionen? Derzeit hat die Hansestadt Gardelegen zur Aufgabenerfüllung einen Vertrag mit dem Tierheim Satuelle. Informationen zu Konditionen erfolgen nicht, da die Kalkulationsgrundlage des Vertragspartners nicht mitgeteilt werden kann. 8. Gibt es eine Stellungnahme des zuständigen Landrates? Wenn ja, wie lautet diese? Im beiliegenden Presseartikel vom 12. Januar 2018 (Anlage 3) hat sich der Dezernatsleiter und Leiter des Ordnungsamtes im Altmarkkreis Salzwedel, Herr Hans Thiele, gegenüber der Volksstimme geäußert. Die Äußerungen sind im Vorfeld mit dem Landrat des Altmarkkreises Salzwedel abgestimmt. Anlage 1 Altmarkkreis Salzwedel Einheitsgemeinde/ Verbandsgemeinde Frage 1 Frage 2 Stadt Arendsee (Altmark) Die Stadt Arendsee (Altmark) bezuschusst das Tierheim Salzwedel mit einem Pauschalbetrag i. H. v. 7.400,00 €/ Jahr. Die Bezuschussung ist vertraglich geregelt. Verbandsgemeinde Beetzendorf- Diesdorf Die Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf zahlt eine jährliche Pauschale i. H. v. 2.000,00 € an das Tierheim Ahlum. Grundlage ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde und dem Allgemeinen Tierhilfsdienst e. V. Tierheim und Gnadenhof Ahlum. Hansestadt Gardelegen Zu den jährlichen Zuschüssen erfolgte keine Angabe. Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass die Stadt das Gelände des Tierheims dessen Betreiber kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Leistungserbringung durch Dritte wird per Vertrag geregelt. Stadt Kalbe (Milde) Es erfolgt keine Bezuschussung von Tierheimen. Die Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung wird vertraglich geregelt. Stadt Klötze Die Stadt Klötze zahlt dem Allgemeinen Tierhilfsdienst e. V. Tierheim und Gnadenhof Ahlum jährlich einen Pauschalbetrag i. H. v. 400,00 €. Die Zahlung erfolgt auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung über die Unterbringung und Betreuung von Fundtieren. Hansestadt Salzwedel Die Hansestadt Salzwedel bezuschusst den Tierschutzverein Salzwedel e. V. zur Betreibung des Tierheims Salzwedel mit 56.200,00 €/ Jahr. Die Bezuschussung ist vertraglich geregelt. Landkreis Stendal Einheitsgemeinde/ Verbandsgemeinde Frage 1 Frage 2 Hansestadt Havelberg Entsprechend dem Vertrag mit dem Altmärkischen Tierschutzverein Kreis Stendal e.V. zahlt die Hansestadt Havelberg je Einwohner 1,93 €/ Jahr. Vertragliche Regelung Hansestadt Osterburg Die Stadt Osterburg zahlt im Jahr 1,93 €/ Einwohner (2018: 19.757,41 €) an den Altmärkischen Tierschutzverein Kreis Stendal e. V. Vertragliche Regelung Hansestadt Stendal Die Hansestadt Stendal zahlt im Jahr 1,93 €/ Einwohner (2017: 79.089,47 €). Außerdem erfolgt noch die Bezuschussung für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 GefHuG 6,46 € pro Tag und Tier. Gemäß § 4 des Vertrages zwischen Tierschutzverein und der Stadt Stendal aus dem Jahr 2015: vertraglich mit dem Altmärkischen Tierschutzverein Kreis Stendal e. V., welcher das Tierheim "Edith Vogel" Stendal- Borstel betreibt, verbunden Stadt Bismark (Altmark) Keine Auskunft Keine Auskunft Stadt Tangerhütte Die Stadt Tangerhütte zahlt jährlich 1,93 €/ Einwohner an den Altmärkischen Tierschutzverein e. V. Stendal. Vertragliche Grundlage aus 2015: vertraglich mit dem Altmärkischen Tierschutzverein Kreis Stendal e. V., welcher das Tierheim "Edith Vogel" Stendal-Borstel betreibt, verbunden Stadt Tangermünde Die Stadt Tangermünde zahlt 20.500 €/ Jahr Es besteht ein Vertrag mit dem Tierschutzverein, der das Tierheim betreibt. VerbGem Elbe-Havel-Land Die VerbGem Elbe-Havel-Land zahlt jährlich 1,93 €/ Einwohner (2017: 17.099,80 €). Für 2018 bis 2020 wurde zudem ein Zuschuss für die Errichtung beheizbarer Tierunterkünfte vereinbart (jährlich 6.250 €). Vertrag aus dem Jahr 2015: vertraglich mit dem Altmärkischen Tierschutzverein Kreis Stendal e. V., welcher das Tierheim "Edith Vogel" Stendal-Borstel betreibt, verbunden VerbGem Arneburg-Goldbeck Die VerbGem Arneburg-Goldbeck zahlt jährlich 1,93 €/ Einwohner (2017: 17.385,51 €). Für die Aufnahme gefährlicher Hunde wurden pro Tag und Tier 6,46 € vereinbart . Vertrag aus dem Jahr 2015: vertraglich mit dem Altmärkischen Tierschutzverein Kreis Stendal e. V., welcher das Tierheim "Edith Vogel" Stendal-Borstel betreibt, verbunden VerbGem Seehausen (Altmark) Die Verbandsgemeinde Seehausen kooperiert mit der Tierauffangstation Wittenberge (Brandenburg). Vertragspartner ist die Stadt Wittenberge . Die Kosten belaufen sich auf 10.000,00 €/ Jahr. Die Vertragsinhalte wurden frei verhandelt. I Altm~iI·kk:reis Sa!:EWedel Der Landrat DIE ALTMARK GRONEWIESE MIT ZUKUNFT r PostlJJJehrJIh Altm"kkrd. $abwcdcJ2 PSIi' 24. lNtl S.1Iwede) 1 PostzusteJlungsurkunde litt ZeI.heI< !hro Nachricllt vom: Tiom:hutzverein Garde/_gen! KIIll7.e e. V. vertreten durch den Vontand M<:lnZ.ichon: 39.5.11.5. 206SAW 20110825 JH RH Mo Nldttidll vom: - - Bearbeiterfm: Bismarkct SIr. 79 Diwtott: KMI· Mux· &,.32,29410 Salzwcdel V'~d LebonsmlttclObcrwachuagnmI 39638 Gardelegen Art ZJmmer: T.!ofim: Tel.r..: l J E.Moll-Ad ..... : """on: 447 03901140441 0390184087' -..a@aItm~deI.dc 29.Au&Iost2017 Tierschutzreeht Hier: Widerruf der Erlaubnis gemäß § 11 (1) Nr. 3 Tierschutzgesetz vom 12.06.2017 Sehr geehrte Oamen und Herren Vorstllnde, aufgrund der tlerschutzrechtlichen Kontrolle am 04.07.2017 ergeht folgender BescIJeld: 1. Mit der Bekanntgabe des Bescheides wird die Erlaubnis gemllß § 11 (1) Nr. 3 TIerschutzgesetz vom 12.06.2017 widerrufen. 2. Die Schließung der Betrlebs- und Geschäftsräume bis zum 08.09.2017 wird angeordnet. Damit einhergehend Ist der Tlerbestand bis zum 31.10.2011 aufzulösen und der NachweIs Ober den Verbleib der Tiere dem Veterlnär- und LebensmittelOberwachungsamt schriftlich vorzule· gen. 3. FOr den FaH, dass Sie dem Anordnungspunkt 2 zuwidemandeln, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld In Höhe von 10.000,- € an. •. FOr die Anordnungen unter Nr. 1 bis 2 wird die sofortige VolIzIehung angeordnet. 6. Sie tragen die Kosten des Verfahrans. Au8eNrcllo Otrddcaea: PlIllipp-Molllr-Stn8e U. 39631 0ardeIqca TIl Ol901I4().O/FlxOl90II-fO.9Jt !BAN: DEfJ 'J~ J5S'.S 3DOO 4000 " mc: NOLADB2.ISA, W i J -2 - Begründung: I. Sachverhalt: Am 20.03.2017 beantragte der Tierschutzverein GardelegenJ Klötze e.V. die Verlllngerung der Erlaubnis gem. § 11 Tier~c!lutzgesetz' ,zum Betreiben des Tierheims GardeilIgen. Die erforderlichen Unte~agen wurden voilständiQ eln!lerelcht, sodass einer Verlängerung nichts entgegen stand. Somit wurde die Erlaubnis am 12.06.2017 antragsgemäß verlängert. Im Rahmen des Antragsverfahrens gab , verantwortliche Person und TIerheimleitenn, ••• _ •• , Mitglied des Tierschufzverelns Gardelegenl Klötze e.V., wohnhaft in r •••••• 'als eine sogenannte Pflegestelle des Tierheims Gardelegen an. j'iachdem die Erlaubnis zum Betreiben des Tierheims Gardelegen ve~lIngert wurde, sind mir Transportpapiere ~ (TRACES-Afteste) zur Kenntnis gelangt, auf -denen unter dem Namen mit der Anschrift des Tierheims Gardelegen seit September 2016 insgesamt 16 Hunde aus Ungarn nach Deutschland verbr.:'-CtJt wurden. Der Tierschutzverein Gardelegen/ Klötze e.V. besitzt jedoch keine Erlaubnis fOr das Verbringen Von HtJ!lden Ins Inland. Aufgrund dessen fand am 04.07.2017 eine Dokumentenkontroile Im Tierheim Gardelegen statt. Dabei wurde folgendes festgestellt: In den BestandllbQchetn des Tierheims Gardelegen waren 7 Hunde als Abgabetiere verrilerkt, deren Transpondemummem mit den unterj ••••• Namen importierten Hunden Oberelnslimmten. Die Hunde waren mit Ausnahme eines Tieres jeweils 1 bis 3 Tage nach dem auf dem Attest angegebenen Datum im Tierheim ,ab!legeben worden. Als abllebencle Person\iii'\ waren diverse Dritte benannt. Keine dieser Personen hatte den Abgabe,vertrag untersc/1rleben. Alle Verträge Wi!ren lediglich von ••••• "Vorstandsvorsltzender des 'Tierschutzvereins Gardelegen! Klötze e.V., L!nterzeicho net worden. Auch war die Obllche AbgabegebOhr von keinem der bemmnten dritten Personen fOr die abgegebenen Hunde entriChtet worden. Die Tlerhelmlelterlnl_ ••• und ihre Stellverlretenn ____ .aben an, dass ihnen dleses Vorg!lhen nicht aufgefallen sei . •••• und ••••• wurde daraufhin Im Rahmen einer Anhörung qle Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. In dieser be$tiitlgten belde unabhä'ngig voneinander Obereinstimmend , von den Vorfällen nichts gewusst zu haben. Zudem gaben beide als ihren Chef und Vorgesetzten an, dessen Handeln sie weder In Frage stellen, noch OberprOfen warden. Zudem wurden im Tierheim Gardelegen In der Vergangenheit wiederholt mehr als die in den Nebenbestimmungen der Erlaubnis Qemäß ~11 TlerSc/1G I;lngegepene H6chstzahl von 3,0 Katzen gehalten (13.12.201631 Katzen, 09.05.201737 Katzen). Auf eine Anhörung des Vorstandes konnte verzichtet werden, da die hauptamtlichen Mitarbeite,Ii"_ • •• und ••••• die VorwOrte Obereinstimmend bestätigt habeJi und die Hundelmpotte r"1 I'i - - I " ; J , I " I :,~ ! , , . j . i -3- zweitelstrel nachgewiesen sind. Damit Ist die erforderliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen nicht mehr gegeben. 11. Rechtliche WOrdigung: Nach § 15 Absatz 1 TIerschutzgesetz (TierSchG) i. V. m. § 10 Nr. 2 der Verordnung Ober die Zuständigkeit auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG) in der zur Zelt gellenden Fassung ist der Landkreis zuständig fOr die Aufgaben des TIerschutzes. • , . • Außerdem trI~ der Landkreis als zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhotung kanftlger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die zuständige Behörde kann insbesondere Im Einzelfall die zur Erfallung der Anforderungen des § i TIerSc1J3 erforderlichen Maß- ~ nahmen anordnen (§ 16a S. 1 und S. 2 Nr. 1 TIerSchG). GelT\. § 49 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darf ein rechtmäßiger begünstigender VerwaJtungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden Ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur wi~errufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachtIlIglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefflhrdet warde. f ,... Zu Pkl. 1 und 2 Widerruf der Erlaubnis gemäß § 11 TIerSchG: Betriebsschließung Zum Zeltpun~ der PrOfung des Antrages des TIerschutzvereins Gardelegen! Klötze e.V. auf Verlängerung der Erlaubnis gem. § 11 TIerschutzgesetz zum Betreiben des Tierheims Gardelegen hatte ( oJio' (VorstandsvorsHzender des TIersch.utzverelns Gardelegen! Klötze e. V.) In Zusammenarbeit mit ? (Mitolled des o.g. Tierschutzvereins) berelts41achweisllch 7 Hunde aus Ungam nach Deutschland Ins TIerheim Gardelagen verbracht und anschließend weiter vermHtelt. Diese • Tatsacheflat di4i Tlerheimlelt!»,ln während des Antragsverfahrens vermutlich aus elge. ner Unwissenheit nicht angegeben. Ihnen als Vorstand des TIenschutzvereins hätte bewusst sein mOssen, dass Sie tor die Tätigkeit des Verbringens von Hunden aus dem Ausland inS- WJland eine Er· laubnls benötIgen. 8 •••• als Vonstandsvorsitzender des TierschutzvereIns hat Jedoch den Import von Hunden aus Ungarn und deren Aufnahme Im TIerheim Gardelegen gegenOber der Behörde und vermutlich auch gegenOber der TIerheimleiterin und Ihrer Stellvertreterln vorsätzlich • verschwiegen. Die Angaben Im Bestandsbuch des TIerheims entsprechen nicht der Wahfheit. 'Die ltatsächliche Herkunft der- Hunde, nämlich Ungam, wurde nicht dokumentiert. Stattdessen gab_ ••• 2 Im Bestandsbuch an, dass diese .,Auslandshunde" von angeblichen DrHten abgegeben --_ . ...... .. _-_ .... .. ------,.., -4- worden wären. Die ilbllche AbgabegebUhr wurde von diesen jedoch nicht gezahlt. Diese Angaben Im Bestandsbuch dienten .offenslchtlich der Verschleierung der erlaubnlspfllchtigen Einfuhr von Hunden aus dem Ausland. Gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 5 TierSchG bedarf, wer Wirbeltiere, dfe nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der- Abg·abe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einfUhren wiR oder die Abgabe splcher Tiere, die in das Inland verbrllcht oder ei~efUhrt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermltteln will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Mit dem In~rafttreten des § 11 Abs. 1 Nr. 5 TlerSchG zum 01.08.2014 wird der .,Auslandsiierschutz' somit grundsätzlich erlaubnlsptlichtig, unabhängig davon, ob diEi Hunde ·aus dem Ausland in ./"J Deutschland zunächst in einem Tierheim, einer tlsThelmähnlichen Einrichtung, einer Pflegestelle oder unmittE1lbar beim neuen Hundehalter untergebracht werden: Wer ·Fund. oder Abgabehunde aus dem In- oder Au.sland zur Weiteren Vermittlung in Deutschland aufnimmt und pflegt (Hallen von Hunden, in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung), bedarf gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 des TierSchG einer Erlaubnis der zuständigen Veterinärbehörde. Die selbständige WeHervermittlung der Hunde gegen Entgelt oder sonstige Gegenil3istung an Dritte fällt wiederum unter die ErlaubnispflIcht nach §. 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG. FOr beide Tätigkeiten Ist ein IIchriftlicher Antrag bel dem \/or Ort zuständigen Veterlnäramt zu stellen. Durch die Erfauboispfllcht soll sichergestellt werden, dass Personen und Organisationen, die Hunde aus dem Ausiand einfUhren, die nOtigeS"achkunde aufWeisen. Zur Sachkunde In Bezug auf den "Auslandstierschutz" gehört es, sich ini! der geltenden Rechtslage insbEiSotldete bezOglich des tier- ~ schutzgerechten Transportes, der Kennzeicbnunll und Registrierung (EU-HlllmlieraUl;;wei!le, K;ennzeichnung mit lranspontler) von Hunden sowie dl3.n tierseuchenrechtllchlln VOl'