Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2631 21.03.2018 (Ausgegeben am 21.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Blockieren von Twitter-Nutzer*innen durch die Polizei Kleine Anfrage - KA 7/1490 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Polizeidienststellen in Sachsen-Anhalt nutzen Twitter zur Kommunikation ? Twitter nutzen derzeit die Fachhochschule Polizei, die Polizeidirektion Sachsen- Anhalt Nord, die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost und die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd. 2. Gibt es Richtlinien oder Verfahrensregelungen für die Nutzung von Twitter durch die Polizei? Wenn ja, war der Landesbeauftragte für Datenschutz an der Erstellung beteiligt? Es gilt der „Leitfaden für Social Media Aktivitäten der Landesverwaltung“; Anlage zum Kabinettsbeschluss 066/2016. Ergänzende Verwaltungsvorschriften zur Nutzung sozialer Netzwerke durch die Polizei Sachsen-Anhalt befinden sich derzeit in der Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz. 3. Aus welchen Gründen und nach welchen Kriterien werden Accounts auf Twitter durch Social-Media-Teams der Polizei zu welchem Zweck geblockt ? Ein Blockieren eines Accounts kann im Einzelfall notwendig sein, wenn der Verdacht auf Straftaten besteht (z. B. Üble Nachrede, Volksverhetzung etc.) oder zur Gefahrenabwehr. 2 4. Wie viele Twitter-Accounts sind gegenwärtig durch die einzelnen Social- Media-Teams geblockt? Gegenwärtig sind durch die Landespolizei keine Twitter-Accounts geblockt. 5. Werden geblockte Twitter-Accounts in personenbezogenen Dateien geführt ? Bei Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gelten die üblichen Vorschriften . Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 4 verwiesen. 6. Wie gestaltet sich der Prozess, in dessen Rahmen das Blockieren eines Accounts und die behördliche Information der Bevölkerung, z. B. bei Gefahrenlagen , gegeneinander abgewogen werden? Polizeiliche Informationen über Twitter können im Internet von jedermann gelesen werden. Dazu ist es nicht erforderlich, über einen eigenen Twitter-Account zu verfügen und den jeweiligen Twitter-Accounts der Polizeidienststellen zu folgen . 7. Sieht die Landesregierung in der Blockade von Twitter-Accounts einen Eingriff in die Informationsfreiheit nach Art. 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz ? Der Landesregierung ist bislang keine Rechtsprechung zu der Frage bekannt, ob in der Blockade von Twitter-Accounts durch die Polizei per se ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit vorliegt. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat am 21. Februar 2018 eine Ausarbeitung zum Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“) veröffentlicht (abrufbar unter: https://www.bundestag.de/blob/547012/39657aa84201156a8cb7e1e12be7cd14 /wd-3-044-18-pdf-data.pdf). Die Landesregierung schließt sich der Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages an, dass das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S.1 GG betroffen sein kann, wenn der Nutzer die polizeilichen Tweets nicht mehr einsehen oder nur erschwert einsehen könnte. Ob tatsächlich ein Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S.1 GG vorliegt, ist demzufolge stets eine Bewertung des konkreten Einzelfalls. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die polizeilichen Tweets von jedermann über das Internet verfolgt werden können. Hinzu kommt, dass das Recht auf Informationsfreiheit nicht schrankenlos gewährt wird; ein Eingriff kann zur Gefahrenabwehr zulässig sein, wenn er auf einer rechtlichen Grundlage erfolgt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Auch insoweit kommt es auf den konkreten Einzelfall an.