Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2653 27.03.2018 (Ausgegeben am 27.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ulrich Siegmund (AfD) Transparenz ALS Kleine Anfrage - KA 7/1541 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Landkreis Stendal werden regelmäßig von der Kreisverwaltung und dem zuständigen kommunalen Unternehmen, der ALS-Dienstleistungs GmbH, die Regeln und rechtlichen Vorschriften in Bezug auf Transparenz der kommunalen Verwaltung vermeintlich verletzt. Akteneinsicht in Verwaltungsvorgänge, z. B. in der kommunalen Abfallwirtschaft, werden nicht oder nur unvollständig und „aufbereitet“ gewährt. Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz, nach dem Informationszugangsgesetz und nach dem Umweltinformationsgesetz erhält man nach Aussagen einiger Bürger nicht. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Der Abgeordnete thematisiert in seiner Anfrage das Informationsverhalten der Kreisverwaltung des Landkreises Stendal sowie der kreiseigenen Abfallentsorgung Landkreis Stendal Dienstleistungsgesellschaft mbH (ALS). Die ALS ist eine kommunale Eigengesellschaft des Landkreises Stendal, die mit der Erfüllung wesentlicher Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (§ 3 Abs. 1 Abfallgesetz Sachsen- Anhalt, § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz) mittels Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragt ist. Alleiniger Gesellschafter der ALS ist der Landkreis Stendal. Die Anfrage nimmt Bezug auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie das Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA). 2 Die Informationsansprüche aus dem IFG richten sich gegen Behörden des Bundes. Es kommt daher als Anspruchsgrundlage für Informationsansprüche gegen den Landkreis Stendal und die ALS von vornherein nicht in Betracht. Die nachstehende Beantwortung der Fragen bezieht sich daher nur auf das IZG LSA und das UIG LSA. Das IZG LSA ist dabei gegenüber spezielleren Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen nachrangig. Die besonderen Regelungen zum Beispiel aus dem UIG LSA gehen diesem Gesetz vor. Grundsätzlich hat jeder im Sinne des IZG LSA einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Besteht der Anspruch auf Informationszugang jedoch nur zum Teil, ist dem Antrag nach § 7 Abs. 2 IZG LSA in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der nach den §§ 3 bis 6 IZG LSA nicht zugänglich zu machenden Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt . Die Information ist dann nicht unvollständig oder „aufbereitet“. Ein Anspruch auf vollständige Beantwortung besteht in diesem Fall nicht. Für die Bearbeitung und Beantwortung von Anfragen entstehen auch Verwaltungskosten nach § 10 IZG LSA, der auf die Regelungen des Verwaltungskostengesetzes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) verweist. Erklärt sich ein Antragsteller nach möglicher vorheriger Mitteilung der Kosten im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA nicht einverstanden mit der Weiterbearbeitung, ruht die Anfrage. Dies stellt keine Ablehnung durch die informationspflichtige Stelle dar. 1. Wie werden Verstöße gegen diese Vorschriften und Gesetze geahndet? Bei den angefragten Umweltinformationen ist die ALS gemäß § 1 Abs. 3 UIG LSA i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) informationspflichtige Stelle. Der Landkreis Stendal hat die Einhaltung des UIG LSA durch die ALS zu überwachen und notfalls die zur Einhaltung und Durchführung des UIG LSA erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder Anordnungen zu treffen. Dies folgt aus § 1 Abs. 3 UIG LSA i. V. m. § 13 Abs. 1 und 3 U- IG. Die Zuwiderhandlung gegen solche Anordnungen stellt nach § 14 UIG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann durch die obere Abfallbehörde mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Das IZG LSA hingegen sieht keine Ahndung bei Nichterfüllung bestehender Informationsansprüche vor. 2. Wer ist für die Einhaltung dieser Vorschriften und Gesetze zuständig? Auf die Antwort auf Frage 1 wird verwiesen. Weiterhin ist für Streitigkeiten über Umweltinformationen der Verwaltungsrechtsweg nach § 2 Abs. 1 UIG LSA eröffnet . Gegen eine Verweigerung des Zugangs zu Umweltinformationen kann mit Widerspruch und Klage vorgegangen werden. 3 Für die Einhaltung der Vorschriften des IZG LSA ist die Behörde bzw. juristische Person im Sinne des § 7 IZG LSA zuständig, gegen die sich der Informationsanspruch richtet. Vorliegend sind dies der Landkreis Stendal sowie die ALS. Bei Verweigerung des Zugangs sind ebenfalls Widerspruch und Klage gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 IZG LSA zulässig. 3. Wie nehmen die Aufsichtsbehörden hier ihre Verantwortung wahr? Spezielle Zuständigkeitsregelungen enthält das UIG nicht. Nach der Sachverhaltsschilderung betreffen die begehrten Umweltinformationen die „kommunale Abfallwirtschaft“. Damit unterliegt der Landkreis Stendal bei der Wahrnehmung dieser Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommunalaufsicht. Entsprechende Hinweise darauf, dass es im Landkreis Stendal im Zusammenhang mit der kommunalen Abfallwirtschaft zu Verletzungen von Ansprüchen aus dem UIG gekommen ist, liegen der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde - dem Landesverwaltungsamt - nicht vor. Das Landesverwaltungsamt ist deshalb hier bislang nicht tätig geworden. Darüber hinaus liegt weder dem Ministerium für Inneres und Sport noch dem Landesverwaltungsamt noch dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheiten eine Beschwerde über Verletzungen des IZG LSA im Landkreis Stendal vor. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunalaufsicht allein im öffentlichen Interesse tätig wird. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Kommunalaufsichtsbehörde zu beachten, dass die Aufsicht allein dem öffentlichen Interesse dient und nicht dem Rechtsschutzinteresse des Bürgers. Bei der Eröffnung von Widerspruch und Klage gegen die Verweigerung von Informationen bleibt es dem Bürger selbst überlassen, den Rechtsweg zu beschreiten. Darüber hinaus besteht für denjenigen, der sich in seinen Rechten nach dem allgemeinen IZG LSA verletzt sieht, die Möglichkeit, nach § 12 Abs. 1 IZG LSA den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen.