Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2665 04.04.2018 (Ausgegeben am 04.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Kristin Heiß (DIE LINKE) Entgelt-Sonderregelungen für die politische Führung der Ressorts Kleine Anfrage - KA 7/1448 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit dem Koalitionsvertrag 2016 wurde jedem Ressort zugestanden, zusätzliche Neueinstellungen für die politische Führung der Häuser vorzunehmen. Für die Entgeltbemessung gelten im Grundsatz die tariflichen und besoldungsrechtlichen Vorschriften mit den darin formulierten personenbezogenen Anforderungen. Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Landesregierung durch Kabinettsbeschluss vom 16. August 2016 sowie durch Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 20. März 2017 für Neueinstellungen für die politische Führung vorgenommen . In der vergangenen Wahlperiode wurden ähnliche Ausnahmen durch Rundschreiben des MF vom 23. April 2012 in der Fassung des Rundschreibens vom 15. Mai 2012 begründet. Bei Nichterfüllung der personenbezogenen Anforderungen soll nunmehr eine vom Grundsatz abweichende Eingruppierung möglich sein. Voraussetzung sei der Antrag des jeweiligen Ressorts beim Ministerium der Finanzen und die entsprechende Zustimmung des MF. Die Hausleitung eines Ressorts bedarf qualifizierter und loyaler Mitarbeiter. Gleichwohl sind Tarifgerechtigkeit und Regeltreue wichtige Prinzipien des öffentlichen Dienstes, die insbesondere in den Spitzen der Verwaltungen im Sinne ihrer Vorbildwirkungen umgesetzt werden müssen. Dazu gehört, dass Transparenz über Ausnahmen und Sonderregelungen geschaffen wird, die von der Landesregierung hergestellt werden. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung der Landesregierung: Die Kleine Anfrage ist unter Berücksichtigung der Überschrift „Entgelt-Sonderregelungen für die politische Führung der Ressorts“ auf bestimmte Arbeitsbereiche ausgerichtet. Hingegen hat das auch zitierte Rundschreiben vom 23. April 2012 in der Fassung vom 15. Mai 2012, welches in einem Kontext mit dem Kabinettsbeschluss vom 16. August 2016 sowie dem Schreiben vom 20. März 2017 genannt wird, nicht ausschließlich diesen Adressatenkreis zum Inhalt, sondern enthält als sogenannter „Schnellbrief“ die Durchführungshinweise zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L; Anlage A zum TV-L), die für alle Beschäftigten des Landes gelten. Diese Schnellbriefe wurden an die Personalreferate der obersten Landesbehörden versandt, die ihrerseits ihren nachgeordneten Bereich unterrichten sollen. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: 1. Welche sachliche Notwendigkeit besteht für diese Regelung im Hinblick auf die Personalgewinnung? Angesichts der Vorbemerkungen wird unter „diese Regelung“ das Schreiben vom 20. März 2017 i. V. m. dem zuvor ergangenen Kabinettsbeschluss subsumiert . Dieses ist indes nicht auf eine Personalgewinnung des genannten Adressatenkreises ausgerichtet, sondern gibt Hinweise zur Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse und unter welchen Voraussetzungen, welches Entgelt höchstens geleistet werden darf. 2. In wie vielen Fällen wurde eine Zustimmung des MF zur Entgeltbemessung beantragt und in wie vielen Fällen wurde durch welche Stelle im MF die Zustimmung erteilt? Bitte aufteilen nach Ressort und Wahlperiode (sechste und siebente). Sechste Wahlperiode Ressort Anzahl beantragte Fälle Anzahl zugestimmte Fälle Staatskanzlei 3 3 Ministerium der Finanzen 3 3 Kultusministerium 2 2 3 Siebente Wahlperiode Ressort Anzahl beantragte Fälle Anzahl zugestimmte Fälle Staatskanzlei und Ministerium für Kultur 2 2 Ministerium für Bildung 3 3 Ministerium für Inneres und Sport 2 2 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 2 1 Ministerium der Finanzen 1 1 Die Zustimmungen erfolgten durch die Abteilung 1 des Ministeriums der Finanzen . 3. In wie vielen Fällen, in denen die Zustimmung des MF vorlag, erfolgte eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, als dies im Vergleich zu einer Eingruppierung ohne Anwendung des Kabinettsbeschlusses und des Rundschreibens des MF möglich gewesen wäre? Mit Zustimmung des MF ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Schreibens vom 20. März 2017 i. V. m. dem Kabinettsbeschluss höchstens eine außertarifliche Bezahlung in Höhe der jeweiligen Besoldung eines entsprechenden Beamten der Besoldungsgruppe A 16 LBesG LSA möglich. Ansonsten kommt nur eine Eingruppierung nach der Entgeltordnung zum TV-L (bei Vorliegen der jeweils maßgeblichen tätigkeits- und personenbezogenen Merkmale) bis zur Entgeltgruppe 15 TV-L in Betracht. 4. In wie vielen Fällen, in denen die Zustimmung des MF vorlag, erfolgte eine Eingruppierung in eine höhere Laufbahn (gehobener oder höherer Dienst), als dies im Vergleich zu einer Eingruppierung ohne Anwendung des Kabinettsbeschlusses und des Rundschreibens des MF möglich gewesen wäre ? Eine Eingruppierung von Beschäftigten in eine höhere Laufbahn sehen weder die Zustimmungen des MF zu einer außertariflichen Bezahlung noch die Regelungen des TV-L vor. 5. Wie viele Fälle wurden seit 2012 unter Anwendung derartiger Sonderregelungen eingestellt und anschließend (nach Beendigung der Tätigkeit in der Hausleitung) in reguläre Beschäftigung innerhalb der Landesverwaltung übernommen? Bitte aufteilen nach Ressort und Wahlperiode (sechste und siebente). Ressort Sechste Wahlperiode Siebente Wahlperiode Kultusministerium/Bildungsministerium 1 Fall - 4 6. Wie schätzt die Landesregierung die Außenwirkung der Existenz und Anwendung solcher Sonderregelungen auf die übrigen Beschäftigten innerhalb der gesamten Landesverwaltung ein? Davon ausgehend, dass angesichts der Vorbemerkungen unter „solcher Sonderregelungen “ das Schreiben vom 20. März 2017 i. V. m. dem zuvor ergangenen Kabinettsbeschluss gemeint ist, werden, da es sich um Stellen handelt, denen ein besonderes Vertrauensverhältnis immanent ist, wie auch immer geartete Außenwirkungen auf die übrigen Beschäftigten der Landesverwaltung nicht gesehen.