Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2667 04.04.2018 Hinweis: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 04.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dr. Hans-Thomas Tillschneider (AfD) Förderung des „Islamischen Kulturcenters Halle“ Kleine Anfrage - KA 7/1534 Vorbemerkung des Fragestellenden: Bei der Vereinigung „Islamisches Kulturcenter Halle/Saale e. V.“ handelt es sich um einen seit 1993 existierenden, gemeinnützigen Verein, dessen Ziel nach eigener Aussage darin besteht, „die religiöse, soziale und kulturelle Betreuung von Muslimen in und um Halle“ zu fördern. Ausweislich seiner Internetpräsenz bietet der Verein u. a. Seminare, Islamunterricht und Quran-Kurse an. Medienberichten zufolge hat das Kulturcenter in der Vergangenheit wiederholt Aufsehen erregt, nachdem sich Anwohner über fortdauernde Lärmbelästigungen und starken Publikumsverkehr beschwert hatten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Teile der Antwort der Landesregierung müssen aber als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landes- 2 verfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12; Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: LVG 6/15). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Die öffentliche Preisgabe weiterer Informationen zu Frage 6 würde Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und den Erkenntnisstand der sachsen-anhaltischen Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. Ob konkrete Objekte Gegenstand ihrer Informationssammlung sind oder waren, teilt die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen -Anhalt gegenüber der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht mit. Hierdurch soll verhindert werden, dass Gegner unserer Demokratie auf Grundlage solcher Informationen ihre Handlungen entsprechend anpassen und die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes gefährden. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe befürchten, dass Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen- Anhalt Nachteile zugefügt würden. Anzumerken ist außerdem, dass es sich ausweislich des OVG Münster (Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2017 - 19 A 997/02 -, juris) weder beim Zentralrat der Muslime in Deutschland noch dem Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland um eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes handelt. Gleiches gilt für den Islamische Kulturcenter Halle e. V. und den Islamische Religionsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt e. V. Frage 1: Wird das „Islamische Kulturcenter Halle“ vonseiten des Landes gefördert? Falls ja, in welchem Umfang? Bitte um Aufschlüsselung der Förderungen seit 2010. Antwort: Der Islamische Kulturcenter Halle e. V. wird nicht und wurde nicht seitens des Landes gefördert. In 2018 fördert das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration jedoch erstmals den Islamische Religionsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt e. V. für die Umsetzung des Projekts „Willkommen! Anlaufstelle zur Erstinformation und Erstberatung für muslimische Geflüchtete in Halle“, welches in den Räumen des Islamischen Kulturcenters in Halle realisiert werden soll. Das Vorhaben wird in Höhe von 49.984,74 € aus Mitteln der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Integration von Migrantinnen und Migranten, zur Flüchtlingshilfe sowie zur interkulturellen Öffnung gefördert. Frage 2: Werden darüber hinaus einzelne Aktivitäten des „Islamischen Kulturcenters Halle“ vonseiten des Landes gefördert? Falls ja, welche und in welchem Umfang ? Bitte um Aufschlüsselung der Förderungen seit 2010. Antwort: Nein. 3 Frage 3: Ist der Landesregierung bekannt, ob das „Islamische Kulturcenter Halle“ anderweitig aus öffentlichen Geldern (Gemeinde, Bund, EU) gefördert wurde bzw. wird? Wenn ja, in welchem Umfang? Antwort: Zum oben genannten Vorhaben sind keine weiteren Zuwendungsgeber bekannt. Weitere Informationen liegen nicht vor. Frage 4: Ist der Landesregierung bekannt, welchem Dachverband das „Islamische Kulturcenter Halle“ angehört? Antwort: Der Islamische Kulturcenter Halle e. V. ist Mitglied in dem Islamische Religionsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt e. V., der wiederum der Dachorganisation Zentralrat der Muslime in Deutschland angehört. Frage 5: Aus welcher Grundlage ergab sich seinerzeit die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ? Kommt der Verein den im Rahmen der Gemeinnützigkeit obliegenden Pflichten vollumfänglich nach? Antwort: Grundlage für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit bilden im Steuerrecht die §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO). Im Übrigen stammen die angefragten Informationen aus dem Besteuerungsverfahren des Vereins und unterliegen damit dem Steuergeheimnis nach § 30 AO. Da eine Offenbarungsbefugnis im Sinne des § 30 Absatz 4 AO nicht vorliegt, können die angefragten Informationen aus dem Besteuerungsverfahren nicht erteilt werden. Frage 6: Bestehen Zweifel an der Verfassungstreue des Trägervereins? Falls ja, wurden oder werden der Verein bzw. einzelne Akteure nachrichtendienstlich überwacht ? Antwort: Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Regelungen wahr. Ihre einzelnen Aufgabenfelder sind in § 4 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG- LSA) normiert. So beschreibt § 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA den Auftrag des Verfassungsschutzes Sachsen-Anhalt dahingehend, dass es seine Aufgabe ist, Informationen , insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über die im dortigen Absatz 1 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten zu sammeln und auszuwerten. Gemäß § 7 Abs. 2 VerfSchG-LSA ist das Sammeln und Auswerten von Informationen jedoch nur in solchen Fällen zulässig, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen. Die Landesregierung interpretiert die Frage deshalb dahingehend, dass der Fragesteller Auskunft darüber begehrt, ob den Verein „Islamisches Kulturzentrum Halle e. V.“ betreffend tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA vorliegen. Die Mitteilung darüber, ob den ge- 4 nannten Verein betreffend tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA vorliegen, ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf die Frage 6 muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. Frage 7: Sind der Landesregierung Straftaten bekannt, die im Umfeld des Vereins oder durch einzelne Mitglieder verübt wurden? Wenn ja, welche? Antwort: Es liegen keine relevanten Erkenntnisse zu Straftaten, die „im Umfeld des Vereins oder durch einzelne Mitglieder verübt wurden“, vor.