Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2669 04.04.2018 (Ausgegeben am 04.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ulrich Siegmund (AfD) Personengruppen ohne Krankenversicherung Kleine Anfrage - KA 7/1543 Vorbemerkung des Fragestellenden: 2015 lag die Zahl der Personen ohne Krankenversicherung laut Statistischem Bundesamt bei ca. 80.000, davon 10.000 Personen aus Ostdeutschland. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Vorbemerkung der Landesregierung: Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, müssen sich selbst bei einer Krankenkasse melden. Dieser Personenkreis wird somit nicht behördlich erfasst. Die Zahlenangaben des Statistischen Bundesamtes beruhen auf den Ergebnissen des Zusatzprogramms „Angaben zur Krankenversicherung “ aus dem Mikrozensus. 1. Wie ist die praktische Umsetzung in einem Behandlungsnotfall geregelt? Wer trägt die Kosten für eine etwaige, beispielsweise operative Behandlung ? Aufgrund der (seit dem 1. Januar 2009 geltenden) allgemeinen Krankenversicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz wird davon ausgegangen, dass Menschen, die rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügen. Ist dies nicht der Fall, gilt zunächst der Grundsatz, dass derjenige, der ärztliche Leistungen in Anspruch nimmt, diese aus seinem Einkommen und Vermögen bezahlen muss. Ist er hierzu mangels ausreichendem Einkommens und ein- 2 setzbaren Vermögens nicht in der Lage, können im Einzelfall Leistungen der Sozialhilfe in Form von Hilfe bei Krankheit greifen (§ 48 SGB XII). Bei einer notfallmedizinischen Behandlung kann im Einzelfall nach § 25 SGB XII eine Erstattungsleistung an das Krankenhaus bzw. den Arzt als sogenannten Nothelfer erfolgen, wenn die Erstattung in angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird. Anspruchsberechtigt sind in solchen Notfällen grundsätzlich Personen, die nicht über ausreichendes und tatsächlich verfügbares Einkommen oder Vermögen sowie über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen und insofern leistungsberechtigt nach dem SGB XII wären. 2. Gibt oder gab es Amnestieprogramme für eine Rückführung in die Krankenversicherung ? Amnestieprogramme für eine Rückführung in die Krankenversicherung wurden nicht aufgelegt. Allerdings wurde zum 1. August 2013 mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden eine Ergänzung des SGB V vorgenommen (§ 256a), nach der für bestimmte Versichertengruppen u. a. der Erlass bzw. die Ermäßigung von Beitragsschulden vorgesehen ist. Nicht Krankenversicherte konnten sich danach bis zum 31. Dezember 2013 bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern, ohne die Beträge für die zurückliegenden Jahre nachzahlen zu müssen. Seit dem 1. Januar 2014 erfolgt in diesen Fällen allerdings nur noch eine Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge. Für Versicherte in der PKV wurde mit gleichem Gesetz ein Erlass der erhobenen Prämienzuschläge vorgesehen, wenn der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt wurde. Für Beitragsschuldner in der PKV wurde ein sogenannter Notlagentarif eingeführt (jetzt in § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt). 3. Welche rechtliche Rahmenbedingung regelt die Rückführung im Detail? Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) wurde zum 1. April 2007 eine Krankenversicherungspflicht für den Bereich der GKV eingeführt. Seit dem 1. Januar 2009 gilt eine allgemeine Krankenversicherungspflicht (s. Antwort zu Frage 1). 4. Welche Anlaufstellen gibt es für Personen, die über keinen Versicherungsschutz verfügen? Anlaufstellen sind grundsätzlich die Krankenkassen. In Sachsen-Anhalt gibt es darüber hinaus ehrenamtlich Tätige (im Medinetz Halle e. V. und im Medinetz Magdeburg e. V.), die sich um eine Verbesserung der medizinischen Versorgung für Menschen ohne entsprechende Versicherungen bemühen.