Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2677 06.04.2018 (Ausgegeben am 09.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ulrich Siegmund (AfD) Abfallgebührensatzung Landkreis Stendal Kleine Anfrage - KA 7/1542 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Landkreis Stendal wurden von der Kreisverwaltung und dem zuständigen kommunalen Unternehmen, der ALS-Dienstleistungs GmbH, die Abfallsatzungen, Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung, für rechtswidrig erklärt. Vorausgegangen waren Widerspruchs- und Klageverfahren von Bürgern und Gewerbetreibenden und Strafanzeige wegen Untreue und Betrug sowie in Bezug auf die Stendaler Deponie, Strafanzeige wegen des Betriebes einer ungenehmigten Anlage sowie der illegalen Deponierung von Abfällen. Über diese Missstände waren diverse Landesbehörden seit Jahren informiert. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Wie nimmt die Landesregierung und ihre Dienststellen, hier vor allem das Umweltministerium, das Landesverwaltungsamt (LVwA), das Landesamt für Umweltschutz (LAU) und der Landesrechnungshof ihre Verantwortung in diesem Zusammenhang wahr? Die Abfallentsorgung ist den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises übertragen. Als sogenannte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) sind sie für die Entsorgung der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zuständig, vgl. § 20 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), § 3 Abs. 1 Abfallgesetz des Landes Sachsen -Anhalt (AbfG LSA). 2 Die örE regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. Für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung erheben sie im Regelfall auf der Grundlage von Satzungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Gebühren , vgl. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 AbfG LSA i. V. m. § 5 KAG. Die Abfallentsorgungssatzung und die Abfallgebührensatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen, vgl. § 8 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA). Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises ist das LVwA. Die obere Kommunalaufsichtsbehörde im LVwA prüft die Satzungen gemäß § 143 Abs. 2 KVG LSA auf Rechtsfehler. Bei der Prüfung der Abfallentsorgungssatzung unterstützt die obere Abfallbehörde im LVwA die obere Kommunalaufsichtsbehörde mit Hinweisen zum materiellen Abfallrecht. Werden Rechtsverstöße in den Satzungen festgestellt, werden diese von der oberen Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber dem Landkreis beanstandet. Somit erfolgt keine Bestätigung von Satzungen, sondern es wird nur kommunalaufsichtlich eingeschritten, wenn Rechtsverstöße festgestellt werden. Stellt der Landkreis die Rechtsmängel nicht ab, kann eine entsprechende Anordnung erfolgen. Kommt er auch dieser nicht nach, kann die obere Kommunalaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Landkreises selbst vornehmen, vgl. §§ 143 ff. KVG LSA. Im November 2016 zeigte der Landkreis die neue Abfallentsorgungssatzung und die neue Abfallgebührensatzung vom 3. November 2016 an. Nach Prüfung der Abfallentsorgungssatzung erging am 23. März 2017 eine Verfügung an den Landkreis mit einigen Hinweisen bzw. Fragen. Die Berichterstattung des Landkreises dazu erfolgte am 14. Juli 2017. Mangels erheblicher Rechtsfehler wurden keine weiteren Maßnahmen eingeleitet. Zur materiellen Prüfung der Abfallgebührensatzung wurde zunächst die grundlegende Kalkulation abgefordert. Das Prüfverfahren wurde begonnen, eine Verfügung erging bis dato nicht. Mit Bericht vom 9. März 2018 legte der Landkreis der oberen Kommunalaufsichtsbehörde eine neue Abfallgebührensatzung, rückwirkend ab 1. Januar 2017 in Kraft, sowie eine neue Abfallentsorgungssatzung, ab 15. März 2018 in Kraft, zur Prüfung vor. 2. Wie ist der Stand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den rechtswidrigen Satzungen und der Nicht-Durchsetzung des Anschlusszwanges in Bezug auf Untreue und Betrug? Die Staatsanwaltschaft Stendal hat aufgrund einer Strafanzeige ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue und Betruges zum Nachteil der Allgemeinheit 3 eingeleitet. Die Ermittlungen werden von der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord in Stendal geführt. Sie dauern an. 3. Weshalb wurden rechtswidrige Abfallsatzungen vom LVwA bestätigt? Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. 4. War und ist für die Stendaler Deponie das LVwA zuständig? Falls nicht, welche Institution dann? Ja. Das LVwA ist als obere Abfallbehörde gemäß §§ 30 Abs. 2, 32 Abs. 1 AbfG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO) für die Genehmigung und die Überwachung des Betriebs und der Rekultivierung/Nachsorge der Deponie zuständig. 5. Wie ist der Stand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Betrieb einer ungenehmigten Anlage und der damit verbundenen illegalen Ablagerungen von belasteten Abfällen auf der Deponie Stendal? Anhand von web.sta konnte bei der Staatsanwaltschaft Stendal kein Ermittlungsverfahren gegen die ALS DienstleistungsGmbH oder deren Geschäftsführerin zum Betrieb einer ungenehmigten Anlage festgestellt werden. Auch eine dortige Nachfrage beim zuständigen Dezernenten ergab insoweit kein anhängiges Verfahren. 6. Ist die Ablagerung von belasteten Abfällen auf der Deponie Stendal inzwischen eingestellt worden? Seit wann ist das erfolgt? Der Abfallablagerungsbetrieb der Deponie Stendal wurde zum 31. Mai 2005 beendet. Seitdem werden Maßnahmen der Stilllegung und Rekultivierung der Deponie durchgeführt, hierbei wurden gem. §§ 14 ff. Deponieverordnung auch Deponieersatzbaustoffe eingesetzt. Die Profilierungsmaßnahmen sind 2017 abgeschlossen worden, in 2018 ist der Aufbau des Oberflächenabdichtungssystem geplant. Illegale, d. h. nicht genehmigungskonforme Abfallablagerungen wurden bis dato nicht festgestellt.