Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2684 10.04.2018 (Ausgegeben am 10.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jens Diederichs (CDU) Fördermittel für die Freiwillige Feuerwehr (FFW) Hettstedt Kleine Anfrage - KA 7/1552 Vorbemerkung des Fragestellenden: Vor mehr als drei Jahren erhielt die Stadt Hettstedt laut eigener Aussage eine mündliche Fördermittelzusage bezüglich des Feuerwehrneubaus. Wie durch die Mitteldeutsche Zeitung vom 28. Februar 2018 bekannt wurde, hat das Land nun diese mündliche Zusage zurückgezogen und schriftlich einen ablehnenden Bescheid erteilt. Die Freiwillige Feuerwehr Hettstedt hat mit rund 140 Einsätzen pro Jahr eine enorm wichtige Aufgabe bei der Rettung von Mensch und Gut in der Stadt und in den Ortsteilen . Deshalb wurde bereits vor rund vier Jahren eine Gefährdungsanalyse durchgeführt , aufgrund derer ein Bedarfs- und Entwicklungsplan erarbeitet wurde, in dem ein Feuerwehrneubau eine existentielle Rolle spielte. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Mit welcher Begründung wurde der Fördermittelantrag abgelehnt? Die für das Jahr 2018 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel reichten nicht aus, um alle vorliegenden Anträge berücksichtigen zu können. Von 24 Anträgen aus dem Jahr 2017 für Baumaßnahmen in 2018 konnten nur zwei Anträge finanziell berücksichtigt werden. Prioritär wurden dabei die Anträge behandelt, bei denen zur Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung eine Zusammenlegung oder gemeinsame Unterbringung von Ortsfeuerwehren erfolgen muss. 2 2. War der gestellte Antrag in seiner aktuellen Fassung fehlerhaft? Nein, der gestellte Antrag war nicht fehlerhaft. 3. Wie hoch war die veranschlagte Bausumme und was wäre die maximale Förderung gewesen? Der finanzielle Gesamtumfang der geplanten Baumaßnahme beträgt gemäß Antragstellung 3.315.000,00 Euro. Der maximal zulässige Förderbetrag liegt unter Berücksichtigung der vorgelegten Projektunterlagen bei 915.000,00 Euro. 4. Welche konkreten Auflagen müsste die Stadt Hettstedt erfüllen, um doch noch eine Förderung zu erhalten? Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Bei den Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung handelt es sich um Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, für die die Einheits- und Verbandsgemeinden die erforderlichen Mittel eigenständig aufzubringen haben. Dazu gehören auch alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Feuerwehrhäusern - von der Instandhaltung bis zu Erweiterungen, Umbauten oder Neubauten. Das Land fördert auf der Grundlage der Zuwendungsrichtlinie Brandschutz in begrenztem Umfang und auf freiwilliger Basis nach jährlichen Schwerpunkten Baumaßnahmen und Fahrzeugbeschaffungen. Mit den derzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln ist es nicht möglich, flächendeckend Förderungen durchzuführen. Deshalb muss durch die Bewilligungsbehörde, das Landesverwaltungsamt , nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung aller Fördermittelanträge jährlich neu über die Vergabe von Fördermitteln entschieden werden. 5. Wie ist der durchschnittliche Zeitrahmen zwischen der Beantragung der Fördermittel und der Erteilung eines schriftlichen Bescheides? Zwischen dem Eingang der Fördermittelanträge bei der Bewilligungsbehörde (Vorlagetermin: 30. April jeden Jahres) und einer positiven Bescheidung liegen in der Regel ca. vier Monate, wenn die Fördermittel in Form von Verpflichtungsermächtigungen für das folgende Haushaltsjahr vorliegen. Die Gesamtbearbeitung verlängert sich wegen der Einhaltung des Dienstweges für die Gemeinden in der Regel um zwei bis drei Monate. Die Ablehnung von Fördermittelanträgen kann erst nach Bestandskraft der Bewilligungsbescheide vorgenommen werden, um ggf. bei Verzicht eines Antragstellers eine andere Maßnahme begünstigen zu können. Stehen neben Verpflichtungsermächtigungen weitere Fördermittel zur Verfügung , können die abschließenden Bescheidungen aus haushaltsrechtlichen Gründen grundsätzlich erst im ersten Quartal des der Antragstellung folgenden Haushaltsjahres erfolgen.