Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2708 11.04.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 12.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dr. Hans-Thomas Tillschneider (AfD) Dokumentations- und Verwaltungspflichten schulischer Lehrkräfte in Sachsen- Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1576 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Lehrerberuf umfasst neben den eigentlichen pädagogischen Aufgaben (Stundenvorbereitung , Unterricht, Korrekturarbeit etc.) auch eine Reihe dokumentarischer Pflichten, deren Zuwachs eine steigende Belastung für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen darstellt. Gerade in Zeiten des ausgeprägten Lehrermangels beklagen sich viele Lehrer darüber, dass sie wertvolle Arbeitszeit auf die Erfüllung von Verwaltungspflichten verwenden müssen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Dokumentationspflichten obliegen den Lehrkräften an allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen des Landes (sowohl während als auch abseits des Unterrichtsgeschehens)? Antwort: Die nachfolgenden explizit ausgewiesenen Aufgaben leiten sich aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 5.10.2000 „Aufgaben von Lehrerinnen und 2 Lehrern heute - Fachleute für das Lernen“ ab und sind den Bildungs-, Erziehungs-, Beurteilungs-, Schulentwicklungs- und Evaluationsaufgaben zuzuordnen. - Planung des Unterrichts - Stoffverteilungspläne/Didaktische Jahresplanung - Dokumentation der Lernentwicklung/Kompetenzportfolio - Förderplanung für ausgewählte Schülerinnen und Schüler - Auswertung von Klassenarbeiten oder schriftlichen Lernerhebungen - Führen der Notenlisten - Erstellen von Zeugnissen - Nachweis von Belehrungen Frage 2: Welche sonstigen Verwaltungstätigkeiten sind mit der Ausübung des Lehrerberufes in Sachsen-Anhalt verbunden? Antwort: Die nachfolgend explizit benannten Aufgaben lassen sich ebenso aus dem KMK-Beschluss vom 5.10.2000 (Anlage 1) ableiten. - Eintragungen im Klassenbuch zum Nachweis des erteilten Unterrichts - Erfassen der Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht - Einladungen zu Elterngesprächen - Vorbereitung von Unterrichtsgängen oder Klassenfahrten - Gespräche mit Ausbilderinnen und Ausbildern und/oder Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern - Zusammenarbeit mit den Kammern Frage 3: Welche sonstigen nichtpädagogischen Aufgaben obliegen den Lehrkräften an allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen des Landes? Antwort: Für die langfristige Bildungsplanung sind regelmäßige statistische Erhebungen unerlässlich , die der Zuarbeit aus den Schulen bedürfen. Darüber hinaus sind Aufgaben in Kooperation mit dem Schulträger, den Erziehungsberechtigten, den Ausbildungsbetrieben und Praxiseinrichtungen zur Sicherung des schulischen Alltags erforderlich . Aufgaben die diesbezüglich anfallen und nicht allen Lehrkräften obliegen sind u. a.: - statistische Erhebungen - Schulbuchbestellung/Bestellung von Arbeitsmaterialien/Führen von Inventarlisten zu Lehr- und Lernmitteln - Führen von Schulgirokonten - Abschluss von Kooperationsvereinbarungen Frage 4: Wie viele Arbeitswochenstunden bringen Lehrkräfte an allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen des Landes durchschnittlich für schulische Dokumentations- und Verwaltungsaufgaben auf? 3 Antwort: Die Arbeitszeit von Lehrkräften beträgt bei einer Vollzeitstelle 40 Wochenstunden. Sie teilt sich auf in Lehrerwochenstunden für den Unterricht (die nur in der Schulzeit zu erbringen sind) und in eine sonstige Arbeitszeit. Wie viel Arbeitszeit die jeweilige Lehrkraft einbringt, um Lernentwicklungen zu dokumentieren, die Anwesenheit zu vermerken, zur Klassenbuchführung und Ähnliches mehr ist individuell unterschiedlich , unter anderem abhängig von der Berufserfahrung und eigenen Arbeitsstrategien . Für Dokumentations- und Verwaltungsaufgaben, die nicht allen Lehrkräften obliegen, sondern einzelnen Lehrkräften übertragen werden können oder sich mit Schulleitungsaufgaben verbinden, sind in der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (GVBI. LSA S. 102,120) Anrechnungen ausgewiesen. Für Schulleitungsaufgaben und besondere pädagogische Aufgaben an Schulen wurden den Schulen im Schuljahr 2017/18 insgesamt 22.189,14 Lehrerwochenstunden zugewiesen . Die Anteile für Dokumentations- und Verwaltungsaufgaben aus diesem Arbeitsvolumen können jedoch nicht benannt werden, da diese abhängig sind von Schulgrößen, Bildungsgängen, Verwaltungserfahrungen und Ähnliches mehr. Frage 5: Welche gesetzlichen Grundlagen bzw. Verordnungen und Erlasse regeln die Verwaltungs- und Dokumentationspflichten sowie nichtpädagogischen Aufgaben der Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt? Antwort: Die in der Anlage 1 aufgezeigten Regelungen beinhalten die zum Lehrerberuf dazugehörenden regulären Dokumentations- und Verwaltungspflichten, wie in den Antworten zu den Fragen 2. und 3. ausgeführt. Diese Dokumentations- und Verwaltungsaufgaben sind in der wöchentlichen Arbeitszeit von Lehrkräften zu erbringen. Anlage 1 Dokumentations- und Verwaltungs pflichten der LK I. Regelungen für die einzelnen Schulformen l.a) Schulformen: Gymnasien und Schulen des zweiten Bildungsweges Nr. Titel ErlassNO vom FundsteIle zuletzt geändert Angaben zu §§ oder Erlassnummern GVBI.ISVBJ. oder Anlagen 1 Versetzungsverordnung 17.12.2009 S. 730 18.06.2014 § 14 Abs.1, 5 und 9 S.345 2 Oberstufenverordnung 3.12.2013 S.507 3.11.2016 § 28 (4) und § 31 (7) S.347 3 Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung 17.1.2001 S.45 13.11.2017 Nummern 6.3 und 11 S.209 4 Unterrichtsorganisation an den Gymnasien und 9.6.2008 S.245 13.04.2017 Nummer 5 Schulen des Zweiten Bildungsweges (Abend- S. 76 gymnasien und Kollegs) ab Schuljahr 2008/2009 5 Leistungsbewertung und Beurteilung an allge- 26.6.2012 S.103 Korrekturen und Bewertung von Klassenmeinbildenden Schulen und Schulen des Zweiten arbeiten und anderen Formen der Leis- Bildungsweges der Sekundarstufen I und 11 (Gem. tungsbewertung, Zeugnisnoten und Beur- RdErl. von 21 und 24) teilung 6 Zeugnisse und Bescheinigungen der allgemein- 5.11.2015 S.270 28.11.2017 bildenden Schulen S.211 7 Zeugnisliste 15.10.2010 S.307 28.11.2017 S.210 ~--- ------- - I.b) Schulformen: Sekundarschulen, Gesamtschulen und Gemeinschaftsschulen Nr. Titel Erlass vom FundsteIle zuletzt geändert Angaben zu §§ oder Erlassnummern SVBI. oder Anlagen 1 Einstufung in den abschlussbezogenen Unterricht 22.9.2004 S.285 20.5.2010 Nummern 2 bis 4 und Formblätter 1 bis 4 der Sekundarschule und Umstufung S.187 2 Einordnung in den abschlussbezogenen Unter- 25. 1.2017 S.16 Nummer 2 und Anlage richt der Gemeinschaftsschule 1 3 Prüfungen zum Erwerb von Abschlüssen in der 8.3.2005 S. 75 6.11.2013 diverse Erlassnummern, die die Doku- Sekundarstufe I S.284 mentation des Prüfungsverfahrens anhand der Anlagen 1 bis 19 festschreiben 4 Besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des 3.11.2005 S.391 23.4.2014 diverse Erlassnummern, die die Dokuqualifizierten Hauptschulabschlusses S. 52 mentation des Verfahrens anhand der Anlagen 1 bis 7b festschreiben 5 Übergänge zwischen den Schulformen in der Se- 16.5.2013 S. 148 24. 1 2017 Nummern 1 bis 3 und Anlagen 1 bis 9 kundarstufe I S. 11 6 Leistungsbewertung und Beurteilung an allge- 26.6.2012 S.103 Korrekturen und Bewertung von Klasmein bildenden Schulen und Schulen des Zweiten senarbeiten und anderen Formen der Bildungsweges der Sekundarstufen I und 11 (Gem. Leistungsbewertung, Zeugnisnoten und RdErl. von 21 und 24) Beurteilung 7 Zeugnisse und Bescheinigungen der allgemein- 5.11.2015 S.270 28.11.2017 bildenden Schulen (MW 24 für die SF SkS, GesS, S.211 GmS, NSch, 2. Bildungsweg) 8 Zeugnisliste (MW 24 für die SF SkS, GesS, GmS, 15.10.2010 S.307 28.11.2017 NSch, 2. Bildungsweg) S.210 L._ - -- - J.c) Schulformen: Grundschulen und Förderschulen Nr. Titel ErlassNO vom FundsteIle zuletzt geändert Angaben zu §§ oder Erlassnummern I GVBI.!SVBI. oder Anlagen 1 Versetzungsverordnung 17.12.2009 S. 730 18.06.2014 § 5 Abs. 2 und § 14 Abs.1, 5 und 9 S.345 2 Verordnung über die Förderung von Schülerinnen 8.8.2013 S.414 §§ 4,6,7 und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs -, Beratungs- und Unterstützungsbedarf 3 VO über die Übergänge zwischen den Schulfor- 1.4.2004 S.238 7.5.2013 § 2 (2) men in der Sekundarstufe I S. 235 4 Unterrichtsorganisation an den Grundschulen 20.3.2017 S. 72 Nummer 6 5 Leistungsbewertung und Beurteilung an der 20.6.2014 S.94 20.11.2017 Nrn. 5 und 6 Grundschule und im Primarbereich an Förder- S.212 schulen -- - --- - L-___________ -- 2 6 Zeugnisse und Bescheinigungen der allgemein- 5.11.2015 bildenden Schulen 7 Zeugnisliste 15.10.2010 - ----_._._-_.~~ ------ I.e) Schulform: berufsbildende Schulen Nr. Titel Verordnung/Erlass vom 1 Verordnung über Berufsbildende Schulen 10.7.2015 2 Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über 11.7.2015 Berufsbildende Schulen 3 Leistungsbewertung und Beurteilung an berufs- 1.12.2010 bildenden Schulen 4 Zeugnisse und Bescheinigungen der berufsbil- 5.1.2016 denden Schulen 5 Verordnung über das Berufsvorbereitungsjahr 25.6.2013 6 Verfahren zur Verkürzung der Ausbildungsdauer 20.11.2013 an Berufsfachschulen für nichtärztliche Heilberufe in der Fachrichtung Altenpflege für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 7 Beschulungsangebote an berufsbildenden Schu- 19.11.2015 len zur individuellen Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Einstiegsqualifizierung - ~-~ -~-- -- I.e) Regelungen nur für Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten Titel ErlassNO vom S.270 28.11.2017 S.211 S.307 28.11.2017 S.210 FundsteIle zuletzt geändert SVBI. S.322,652 22.5.2017 S.81 S.146 23.5.2017 S. 104 S.10 23.6.2017 S. 129 S.16 S.16 11.4.2016 S.294 5.4.2016 S.54 S.288 FundsteIle I zuletzt geändert GVBJ.JSVBJ. Angaben zu §§ oder Erlassnumrnern oder Anlagen §§ 29,32 Nummer 2.1 Nummern 1, 5.2, 6, 8 Nummer2 Nummer 2 Nummer 3 Nr. 2.1; 2.13; 3.8 - --- --~ Angaben zu §§ oder Erlassnummern oder Anlaaen I I - 3 1 Aufnahme an weiterführenden Schulen 18.11.2014 S.43 09.01.2017 Nummer 2.2 S.205 2 Ergänzende Regelungen zur Aufnahme von 21.6.2010 S.208 13.12.2017 Nummer 3 Schülerinnen und Schülern in Gymnasien mit SV81. 2018 S. 1 genehmigten mathematischnaturwissenschaftlich -technischen, sprachlichen und künstlerischen Schwerpunkten ----- \.f) Regelungen nur für Schulen mit inklusivem Schul konzept Nr. Titel ErlassNO vom FundsteIle zuletzt geändert Angaben zu §§ oder Erlassnummern GVBI.ISVBI. oder Anlagen 1 Zertifizierung von "Schulen mit inklusivem Schul- 10.4.2013 S.61 Nummer 2.5 konzept" ab Schuljahr 2013/2014 11. Regelungen für alle Schulformen Nr. Titel ErlassNO vom FundsteIle zuletzt geändert Angaben zu §§ oder Erlassnummern GVBI.ISVBI. oder Anlagen 1 Konferenzverordnung 2.8.2005 S.491 22.7.2013 § 3 (4) S.397 2 Richtlinien zum Schülerstammblatt und zum sons- 20.6.1995 S.208 21.10.2005 Nummer 2 tigen Datenbestand an allgemeinbildenden Schu- S. 378 len, berufsbildenden Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges des LSA 3 Lernmittel an den Schulen in Sachsen-Anhalt 18.4.2013 S.95 1.7.2016 Abschnitt 2 S.126 4 Führung von Girokonten durch die öffentlichen 19.09.2013 S.247 Nummer 5 - Verantwortlichkeiten für Kon- Schulen toführung, Nr. 6 Aufzeichnungspflichten Nr. 7 Rechnungslegung und Spendenbestätigung - --_._ .. ~ ----- ~------ 4 5 Aufnahme und Beschulung von Schülerinnen und 20.7.2016 S. 141 15.5.2017 Nummer6 Schülern mit Migrationshintergrund an allgemein- S.81 bildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt 6 Aufnahme und Beschulung von Schülerinnen und 20.7.2016 S. 135 29.5.2017 Nummer 4.3.13 Schülern mit Migrationshintergrund an berufsbil- S.97 denden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt 7 Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahr- 06.04.2013 S. 59 Nummer 3 ten 8 Regelmäßige Belehrungen der Schülerinnen und 14.1.2009 S.16 Nummer 1 Schüler an den allgemeinbildenden Schulen 9 Allgemeine Hinweise zur Aufsichtspflicht an all- 16.1.2012 S.29 Nummer 1 Remeinbildenden Schulen 10 Umgang mit Schulverweigerung 17.2.2005 S.63 14.1.2015 Nummer 2 und Anlagen 1 bis 4 S.5 11 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen 15.12.2014 MB\. 2015, 6.4.2016 Kooperationsvereinbarung mit Schule, für das ESF-Programm "Schulerfolg sichern" S.179 S. 300 Erstellung von Situationsanalyse für eine Schule gem. Anlagen "Konzept SSA" und 11.3 (2017) unter www.schulerfolgsichern .de 12 Verordnung über die Erhebung von statistischen 18.9.1995 S.251 15.5.2002 § 5 Abs. 2 Daten im Schulbereich S.267 - ---_ .... -_ ....... ~-_ .... __ .... -_._-- - - ~_ ..... - -_ .... _ .. _ .... ~ 5