Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2721 13.04.2018 (Ausgegeben am 16.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Managementmaßnahmen zum Artenschutz im Windpark Trebbichau-Wieskau Kleine Anfrage - KA 7/1496 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Drs. 7/823 „Artenschutz an Windkraftanlagen“ (vom 12. Januar 2017) wurden die festgesetzten Managementmaßnahmen zur Tötung von Einzelindividuen geschützter Tierarten aufgeführt. Daraus ergeben sich für drei Windenergieanlagen (WEA) im Windpark Trebbichau- Wieskau Nachfragen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Vorbemerkung der Landesregierung: Es werden bei der Genehmigung von Windkraftanlagen keine Maßnahmen zur Tötung geschützter Tierarten getroffen. Vorgesehene Managementmaßnahmen zielen immer darauf ab, das Tötungsrisiko zu minimieren. 1. Wer betreibt den Windpark (WP) Trebbichau-Wieskau, seit wann ist er in Betrieb und wer hat die WEA errichtet? Siehe Antwort zu Frage 5. 2. Gibt es für den Windpark Trebbichau-Wieskau Anträge von Investoren bzw. des Betreibers auf Repowering? Nein. 2 3. Ab welchem Datum wurden die nächtlichen Abschaltzeiten für Fledermäuse bindend eingeführt? Die in der Genehmigung festgelegten Abschaltzeiten sind ab Inbetriebnahme der betreffenden Windenergieanlage wirksam. 4. Gelten die nächtlichen Abschaltzeiten für Fledermäuse über die gesamte Betriebsdauer des Windparks oder nur für die Betriebsdauer der drei betroffenen WEA bzw. sind sie an die Betriebserlaubnis gekoppelt? Die Abschaltzeiten gelten grundsätzlich während der gesamten Betriebszeit der betreffenden Windenergieanlage. 5. Aus wie vielen WEA, von welchen Typen, besteht der WP Trebbichau- Wieskau? WEA Typ Anzahl Baujahr Betreiber AN Bonus 10 2002 WP Trebbichau GmbH Enercon E 82 9 2012 Windpark GmbH 6. Wie hoch ist die mittlere Nabenhöhe (m) aller WEA im Windpark Trebbichau -Wieskau? Die mittlere Nabenhöhe beträgt 87 Meter. 7. Wie werden die festgelegten Abschaltzeiten vom Betreiber des WP Trebbichau -Wieskau dokumentiert? Es werden bei jeder Windenergieanlage die Betriebsparameter kontinuierlich aufgezeichnet und somit auch die Abschaltzeiten dokumentiert. 8. Aufgrund welcher Datenlage wurden die Abschaltzeiten „jeweils 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis Mitternacht“ festgelegt? Die Festlegungen von Abschaltzeiten werden auf der Grundlage der mit dem Genehmigungsantrag eingereichten Unterlagen getroffen. 9. Welche Behörde überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Abschaltzeiten ? Die Naturschutzbehörde. 10. An welchen Zeitpunkten erfolgen Kontrollen und nach welchem Kontrollsystem ? Die Abschaltzeiten werden vom Betreiber dokumentiert, siehe Frage 7, und diese Daten je Kalenderjahr der Genehmigungsbehörde zum Nachweis vorgelegt. Die Kontrollen erfolgen stichprobenhaft oder anlassbezogen auf Grundlage der Abschaltberichte. 3 11. Gab es innerhalb des Festlegungszeitraumes Verstöße gegen die festgesetzten Abschaltzeiten, die von den Kontrollbehörden dokumentiert wurden ? Nein. 12. Gab es Anzeigen und Hinweise aus der Bevölkerung, dass festgelegte Abschaltzeiten nicht eingehalten wurden? Nein. 13. Wenn ja, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten wurden die Abschaltzeiten nicht eingehalten? Entfällt, siehe Antwort auf die Fragen 11 und 12. 14. Wenn ja, welche Maßnahmen wurden nach der Feststellung von nicht eingehaltenen Abschaltzeiten seitens der Kontroll- bzw. Aufsichtsbehörden festgelegt? Entfällt, siehe Antwort auf die Fragen 11 und 12. 15. Wie ist ein Verstoß gegen die Abschaltzeiten rechtlich bzw. strafrechtlich zu bewerten? Die Nebenbestimmungen in der Genehmigung zu den Abschaltzeiten haben als Vermeidungsmaßnahmen das Nichteintreten der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zum Ziel. Eine Nichteinhaltung der festgelegten Abschaltzeiten verstößt gegen diese Verbotstatbestände und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß den Bußgeldvorschriften des § 69 BNatSchG mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Bei vorsätzlicher Handlung kann ein Straftatbestand nach den §§ 71, 71a BNatSchG vorliegen. 16. Um welche festgestellten Fledermausarten handelt es sich konkret, für die an den drei WEA Abschaltzeiten festgelegt wurden? Es liegen keine Angaben zu speziellen Fledermausarten vor. 17. Welche Ergebnisse liegen zum Monitoring der entsprechenden Fledermausarten im Bereich des WP Trebbichau-Wieskau vor? Es wurde/wird kein Gondelmonitoring durchgeführt. 18. Mit welchen Methoden und durch welche Behörden wird das Monitoring zu den entsprechenden Fledermausarten durchgeführt bzw. ausgewertet? Entfällt, siehe Fragen 17. 4 19. Gibt es Hinweise auf reproduzierende Vorkommen einzelner Fledermausarten im Bereich des WP Trebbichau-Wieskau? Nein, es liegen keine Hinweise vor. 20. Seit wann wird ein Schlagopfer-Monitoring (Vögel und Fledermäuse) im WP Trebbichau-Wieskau durchgeführt und wer ist dafür zuständig? Es wurde/wird kein Schlagopfermonitoring durchgeführt. 21. Welche Ergebnisse erbrachte das Schlagopfer-Monitoring? Entfällt, siehe Antwort auf die Frage 20.