Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2727 16.04.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 16.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Lydia Funke (AfD) Einführung eines bundesweiten Kita-Qualitätsgesetzes II Kleine Anfrage - KA 7/1547 Vorbemerkung des Fragestellenden: Fortführend zum Teil I und Voraussetzung für einen Entwurf eines Kita-Qualitätsgesetzes sind die Ist-Zustände von Kindertageseinrichtungen im Land Sachsen- Anhalt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Wie viele pädagogische Fachkräfte und pädagogische Mitarbeiter sind nach § 9 KiFöG LSA an Kindertagesstätten in Sachsen-Anhalt angestellt? Bitte nach Landkreisen aufschlüsseln und die Träger unterscheiden. Laut Statistik „Tageseinrichtungen für Kinder und öffentlich geförderte Tagespflege “ des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt ergibt sich für die Anzahl der in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen mit fachpädagogischem Abschluss zum 01.03.2017 die folgende Übersicht: 2 darunter Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Dessau-Roßlau, Stadt...................... 657 548 316 232 Halle (Saale), Stadt.......................... 2 271 1 942 774 1 168 Magdeburg, Landeshauptstadt.......... 2 172 1 867 89 1 778 Altmarkkreis Salzwedel.................... 856 678 576 102 Anhalt-Bitterfeld............................... 1 293 1 135 617 518 Börde............................................. 1 715 1 498 1 015 483 Burgenlandkreis............................... 1 672 1 390 903 487 Harz............................................... 1 934 1 665 906 759 Jerichower Land............................... 810 691 347 344 Mansfeld-Südharz............................ 1 139 913 543 370 Saalekreis....................................... 1 603 1 402 913 489 Salzlandkreis.................................. 1 806 1 485 486 999 Stendal........................................... 980 826 609 217 Wittenberg...................................... 1 149 946 468 478 Sachsen-Anhalt............................. 20 057 16 986 8 562 8 424 freie Träger mit fachpädagogischem Berufsbildungsabschluss davon Kreisfreie Stadt Landkreis Land Tätige Personen Insgesamt öffentliche Träger Unter „fachpädagogischem Berufsausbildungsabschluss“ werden die folgenden Berufsausbildungsabschlüsse zusammengefasst: - Dipl.-Sozialpädagoge/Dipl.-Sozialpädagogin, Dipl.-Sozialarbeiter/Dipl.-Sozialarbeiterin (FH oder vergleichbarer Abschluss); - Dipl.-Pädagoge/Dipl.-Pädagogin, Dipl.-Sozialpädagoge/Dipl.-Sozialpädagogin , Dipl.-Erzie-hungswissenschaftler/Dipl.-Erziehungswissenschaftlerin (Universität oder vergleichbarer Abschluss); - Dipl.-Heilpädagoge/Dipl.-Heilpädagogin (FH oder vergleichbarer Abschluss); - Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge/anerkannte Kindheitspädagogin (Master/Bachelor); - Erzieher/Erzieherin; - Heilpädagoge/Heilpädagogin (Fachschule); - Kinderpfleger/Kinderpflegerin; - Heilerzieher/Heilerzieherin, Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerin; - Familienpfleger/Familienpflegerin; - Assistent/Assistentin im Sozialwesen (Sozialassistent/Sozialassistentin, Sozialbetreuer /Sozialbetreuerin, Sozialpflegeassistent/Sozialpflegeassistentin, sozialpädagogischer Assistent / sozialpädagogische Assistentin); - Soziale und medizinische Helferberufe (Erziehungshelfer/Erziehungshelferin ), Heilerziehungshelfer/Heilerziehungshelferin, Heilerziehungspflegehelfer /Heilerziehungspflegehelferin, Hauswirtschaftshelfer/Hauswirtschaftshelferin , Krankenpflegehelfer/Krankenpflegehelferin); 3 - Sonstige soziale/sozialpädagogische Kurzausbildung Die „Evaluation des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt 2017“ hat ergeben , dass zum Erhebungszeitpunkt in 2016 von allen pädagogisch Beschäftigten 91,59 % Fachkräfte nach § 21 Abs. 3 KiFöG, 3,72 % pädagogische Fachkräfte nach § 21 Abs. 4 S. 1 KiFöG und 2,94 % pädagogische Hilfskräfte nach § 21 Abs. 4 S. 2 KiFöG waren. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse vor. 2. Wie viele pädagogische Fachkräfte sind speziell an Kindertagesstätten im Landkreis Burgenlandkreis angestellt? Bitte, wenn möglich, Anstellungen nach Kindertagesstätten auflisten. Siehe Antwort zu Frage Nr. 1. 3. Das Land Baden-Württemberg erfüllt als einziges Bundesland die Vorgaben der Fachkraft-Kind-Relation. Für eine kindgerechte Betreuung soll rechnerisch idealerweise eine Fachkraft 3 Krippenkinder oder 7,5 Kindergartenkinder betreuen. Welche Fachkraft-Kind-Relation erreicht Sachsen- Anhalt im Schnitt in der Praxis tatsächlich? 4. In Bezug auf Frage 3 bitte die tatsächlichen Personalschlüssel nach Landkreisen und Trägern darstellen. 5. Wie bewertet die Landesregierung den aus Frage 3 errechneten Betreuungsschlüssel hinsichtlich einer optimalen Kinderbetreuung? Für die Termini „Fachkraft-Kind-Relation“, „Personalschlüssel“ sowie weitere Begriffe im Kontext des Personaleinsatzes im Bereich frühkindlicher Bildung gibt es keine einheitlichen Definitionen. Sie werden zudem unterschiedlich verwendet . Die Landesregierung sieht die Fachkraft-Kind-Relation (oder auch Personal -Kind-Relation, Fachkraft-Kind-Schlüssel) als das reale Verhältnis von pädagogischen Fachkräften / pädagogisch tätigem Personal zu den anwesenden Kindern in der direkten pädagogischen Arbeit. Das Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt bringt als normative Vorgabe indes den Mindestpersonalschlüssel in Anwendung. Der Mindestpersonalschlüssel gem. § 21 Abs. 2 KiFöG ist eine Rechengröße, der den gebuchten Betreuungsstunden der Kinder die vertraglich gebundene Arbeitszeit des pädagogischen Personals gegenüberstellt und sich dabei auf die ganze Einrichtung bezieht (nicht auf einzelne Gruppen), im Jahresmittel sicherzustellen ist (nicht zu jeder Stunde), keine Aussagen zur Dienstplangestaltung trifft, keine Leitungsstunden enthält und keine Fragen der Aufsichtspflicht, Kindeswohlgefährdung usw. berührt. Diese Fragen sind zusätzlich zum Mindestpersonalschlüssel zu beachten. Von dem gem. § 21 Abs. 2 KiFöG vorgeschriebenen Mindestpersonalschlüssel können somit keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Fachkraft- Kind-Relation gezogen werden. 4 Laut Studie „Qualitätsausbau in KiTas 2016“ der Bertelsmann-Stiftung1 lag die Fachkraft-Kind-Relation am 01.03.2015 in Sachsen-Anhalt bei 1:6,3 in Krippengruppen und 1:11,9 in Kindergartengruppen. Die Bertelsmann-Studie verweist jedoch auf die methodischen Schwierigkeiten der Zuordnung des Personals zu den jeweiligen Altersgruppen. Bei den von der Bertelsmann-Stiftung veröffentlichten Fachkraft-Kind-Relationen handelt es sich mithin nicht um exakte Werte, sondern „Abschätzungen des Status Quo“. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse vor. 6. Welche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten stehen pädagogischen Fachkräften zur Verfügung? Wer finanziert diese? Gemäß § 22 Abs. 2 KiFöG hat jede pädagogische Fach- und Hilfskraft die Pflicht, sich ständig fortzubilden, und der Träger der Tageseinrichtung die Fortbildung zu ermöglichen. Die Kosten dafür sind in den Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern von Tageseinrichtungen im Einvernehmen mit den Gemeinden und Verbandsgemeinden geschlossen werden, zu berücksichtigen. Inhaltlich stehen den pädagogischen Fachkräften alle Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten zur Verfügung, die durch den Träger ermöglicht werden. Exemplarisch sei das Fortbildungsprogramm für sozialpädagogische Fachkräfte des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt erwähnt. 7. Wie viel monetäre Aufwendungen investiert das Land Sachsen-Anhalt derzeit in die Qualitätsentwicklung und -sicherung von Kindertagesstätten ? Das Land Sachsen-Anhalt beteiligt sich gem. § 12 KiFöG mit Zuweisungen für jedes betreute Kind an den Kosten der Kindertagesbetreuung. Es lässt sich jedoch nicht determinieren, in welcher Höhe die Zuweisungen für qualitätsentwickelnde und/oder qualitätssichernde Maß-nahmen eingesetzt werden. 8. Auf Deutschland bezogen wurde bei der Bund-Länder-Konferenz ein zweistelliger Milliardenbetrag (zwischen 10 bis 11 Mrd. Euro) für den Qualitätsausbau für Kindertagesstätten errechnet. a. Wie hoch wäre der Anteil des Qualitätsausbaus für Sachsen-Anhalt? b. Zu den Kosten für den Qualitätsausbau müssen unweigerlich die Kosten für ein bedarfsgerechtes (Inklusion (inkl. Weiterbildungen) und barrierefreies Betreuen sowie Modernisierung, Instandhaltung und -setzung von Gebäuden summiert werden (siehe KA „Einführung eines bundesweiten Kita-Qualitätsgesetzes I“, Frage 5 und 6)). Wie hoch schätzt die Landesregierung die Gesamtkosten ein? c. Welches Fazit zieht die Landesregierung hieraus? 1 URL: https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/qualitaetsausbau-in-kitas- 2016/ 5 d. Wie möchte die Landesregierung die Kosten machbar realisieren? Der Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, Länder und Kommunen beim Ausbau des Angebots und bei der Steigerung der Qualität von Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Angebot an Kindertagespflege sowie zusätzlich bei der Entlastung von Eltern bei den Gebühren bis hin zur Gebührenfreiheit zu unterstützen. Dafür sollen jährlich laufende Mittel zur Verfügung gestellt werden (2019 0,5 Milliarden, 2020 eine Milliarde und 2021 zwei Milliarden Euro). Zu Anteil und Kosten liegen keine Erkenntnisse vor.