Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2731 16.04.2018 (Ausgegeben am 16.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Lydia Funke (AfD) Einführung eines bundesweiten Kita-Qualitätsgesetzes I Kleine Anfrage - KA 7/1546 Vorbemerkung der Fragestellenden: Verschiedenste empirische Erhebungen seit den 1960er Jahren stellten in erheblichem Maße fest, dass die frühkindliche Bildung einen enormen Einfluss auf die spätere Entwicklung des Kindes hat. So erreichten Kinder, die eine frühzeitige Förderung erhielten, öfters einen höheren Bildungsabschluss und konnten oftmals einen höheren Lebensstandard erreichen. Frühkindliche Bildung beginnt mit dem Besuch der Kindertagesstätte. Enorme Anstrengungen sind erforderlich, um die Betreuungsplatzbedarfe in Kitas und Krippen sicherzustellen. Dabei spielt jedoch nicht nur die Schaffung von Kita-Plätzen eine Rolle, sondern insbesondere die Bildungsqualität und Ausbildung der pädagogischen Fachkräfte. So plädieren Bildungsexperten seit Jahren für ein Qualitätsgesetz für die frühe Bildung , da aktuell die Kita-Qualität nicht ausreichend sei, heißt es im didacta-Infodienst (04/2017). In mehreren Studien, u. a. der Bertelsmann-Stiftung kommt man zu dem Ergebnis, dass in der Kita-Leitung die Zeit für Führungsaufgaben fehle und dadurch die Qualität leide. Auf der Jugend- und Familienministerkonferenz 2017 wurden Eckpunkte für ein Qualitätsentwicklungsgesetz zur frühen Bildung erarbeitet. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit der Einführung eines länderübergreifenden Kita-Qualitätsgesetzes zur Festlegung einheitlicher Qualitätsstandards bspw. hinsichtlich der Fachkraft-Kind-Relation, Qualifikationsniveau der pädagogischen Fachkräfte und deren Fort- und Weiterbildung sowie zu Gruppengrößen für Kindertagesstätten oder Leitungsaufgaben ? Braucht es ein Kita-Qualitätsgesetz? Die Landesregierung begrüßt das Vorhaben eines länderübergreifenden Qualitätsentwicklungsgesetzes und einer damit einhergehenden Beteiligung des Bundes an den Qualitätsentwicklungsprozessen in der Kindertagesbetreuung. Positiv wäre zudem , wenn der Bund sich über seine bisherigen Unterstützungsleistungen hinaus grundlegend und dauerhaft an der Finanzierung des Systems der Kindertagesbetreuung beteiligen und damit bereits laufende Qualitätsentwicklungsprozesse unterstützen oder neue Qualitätsentwicklungen initiieren würde. Für die finanzielle Absicherung einer qualitativ hochwertigen Kindertagesbetreuung in Deutschland ist die weitere Beteiligung des Bundes über ein Qualitätsentwicklungsgesetz essentiell. 2. Wie ist der Stand der Dinge zur Erarbeitung eines landeseigenen Qualitätsentwicklungsgesetzes ? Welche Parameter werden im Gesetzesentwurf Berücksichtigung finden und inwiefern können Eltern- und Fachkuratorien beteiligt werden? Die Erarbeitung eines landeseigenen Qualitätsentwicklungsgesetzes ist nicht vorgesehen . Etwaig notwendige Regelungen könnten im Kinderförderungsgesetz Sachsen -Anhalt getroffen werden. 3. Wie positioniert sich die Landesregierung zu einer Sozialstaffelung der Kita-Gebühren? Bitte begründen. Gemäß § 13 Abs. 1 KiFöG können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen von den Eltern Kostenbeiträge erhoben werden. Diese sind nach der Anzahl der tatsächlich benötigten Betreuungsstunden zu staffeln. § 13 Abs. 1 Satz 3 KiFöG bestimmt , dass die Kostenbeiträge insbesondere nach den in § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII genannten weiteren Kriterien sozialverträglich gestaffelt werden können. 4. Die Bertelsmann-Stiftung hat in einer ihrer Studien u. a. festgestellt, dass sich die Kita-Qualität sogar von Landkreis zu Landkreis unterscheidet. Eine Antwort darauf kann selbst die Bertelsmann-Stiftung (noch) nicht geben. Ist die Aussage auch auf Sachsen-Anhalt zutreffend und welche Gründe könn(t)en dafür vorliegen? Gemäß § 11a KiFöG schließen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern von Tageseinrichtungen für ihren Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Einvernehmen mit den Gemeinden und Verbandsgemeinden . Gemäß § 78c Abs. 1 SGB VIII müssen dabei die Leistungsvereinbarungen die wesentlichen Leistungsmerkmale - u. a. Art, Ziel und Qualität des Leis- 3 tungsangebotes - festlegen. Diese Vereinbarungen sind - neben weiteren Vereinbarungen - auch Voraussetzung für die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Entgelte. Mithin ist es genuine Aufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit den Trägern von Tageseinrichtungen individuelle Vereinbarungen über die Qualität der Leistungserbringung in Kindertagesstätten zu schließen. Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind in Sachsen-Anhalt gemäß § 1 Abs. 1 KJHG-LSA die Landkreise und kreisfreien Städte. 5. Die Leitungsebene einer Kindertageseinrichtung hat sich neben den täglichen inhaltlichen Herausforderungen (z. B. inklusive Pädagogik in der Kinderbetreuung ) und den damit verbundenen Weiterbildungen der pädagogischen Fachkräfte sehr oft auch mit der baulichen Beschaffenheit der Tageseinrichtung sowie deren Ausstattung zu beschäftigen bzw. zu kämpfen. Welche Möglichkeiten haben die Träger der Einrichtungen, fehlende Gelder hinsichtlich nachfolgender Punkte beim Land zu beantragen? Bestehen überhaupt Fördermöglichkeiten? Wenn ja, welche und zu welchen Bedingungen : a. Fort- und Weiterbildung pädagogischer Fachkräfte, b. Sanierung und Instandsetzung von Kita- und Krippengebäuden (Mauerwerk , Treppen- und Handläufe, Dach, Fenster und Türen, Heizungsanlagen ), c. Instandsetzung und Modernisierung von sanitären Anlagen und Möbeln, d. Einrichtung von Fahrstühlen und barrierefreien Ein-/Aus- sowie Notausgängen ? Die Entgeltvereinbarungen als Teil der Vereinbarungen nach §§ 78b bis 78e SGB VIII bauen auf den Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen auf und beinhalten regelhaft differenzierte, leistungsgerechte Entgelte für die verschiedenen Leistungsangebote sowie die betriebsnotwendigen Investitionen. Für die Berechnung der Entgelte sind folglich Inhalt, Umfang und Qualität der jeweiligen Leistungen maßgeblich. Grundsätzlich können somit die Kosten für alle oben genannten Kategorien (a. bis d.) in den Entgeltvereinbarungen Berücksichtigung finden. Zu Nr. b - d (Fördermittel): Für die laufenden Investitionsprogramme bei Neu- und Ersatzneubauten in Kindertageseinrichtungen , die im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration liegen, ist Folgendes geregelt: Zur Umsetzung von § 22a Abs. 4 SGB VIII und § 8 KiFöG werden durch das Landesverwaltungsamt (Landesjugendamt) nur Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die eine Barrierefreiheit der Räumlichkeiten für mindestens eine Kita-Gruppe gewährleisten. Die Barrierefreiheit bezieht sich nicht ausschließlich auf den Zugang zur Einrichtung. Vielmehr muss eine zweckentsprechende Nutzung ohne fremde Hilfe für Kinder mit Behinderung möglich sein (vgl. § 57 Bau0 LSA). Alle Räume, Flure und Nebenbereiche für Kinder mindestens einer Kita-Gruppe müssen barrierefrei, also ohne Schwellen und Treppen erreichbar, und Türen für Rollstühle breit genug sein. In den Sanitärbereichen sind u. a. ein höhenverstellbarer Wickeltisch, Waschbecken (hydrau- 4 lisch), Spiegel, behindertengerechte Duschmöglichkeiten und Haltegriffe an den Toiletten vorzuhalten. Solange Barrierefreiheit nicht bestätigt werden kann, ist die Maßnahme nicht zuwendungsfähig . Diese verbindlichen Regelungen wurden und werden bei der Erarbeitung von Förderrichtlinien in Bezug auf Investitionen in Kindertageseinrichtungen berücksichtigt. 6. Wird in Bezug auf Frage 4 bei einer finanziellen Förderung durch das Land zwischen den Trägern der Kindertageseinrichtungen unterschieden bzw. werden inklusive Einrichtungen - gleich welcher Trägerschaft - vorrangig gefördert? Wenn ja, warum? Gemäß § 9 Abs. 1 KiFöG können Träger von Tageseinrichtungen sein: - Gemeinden und Verbandsgemeinden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KiFöG), - anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KiFöG) oder - sonstige juristische Personen […], die die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 KiFöG). Als Träger der freien Jugendhilfe kann nur anerkannt werden, wer gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII gemeinnützige Ziele verfolgt. Zwischen den vorgenannten Trägern wird im Hinblick auf die Entgeltvereinbarungen als Teil der Vereinbarungen nach §§ 78b bis 78e SGB VIII nicht unterschieden. Bei der Übernahme von Entgelten gibt es keine Vorrang-/Nachrangregelung. Im Bereich der Fördermittel (Investitionen) werden alle anerkannten Träger von Kindertageseinrichtungen gleich behandelt. Über die Prioritätensetzung entscheidet der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Basis seiner Bedarfsentwicklungsplanungen .