Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2733 16.04.2018 (Ausgegeben am 17.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Lippmann (DIE LINKE) Änderung der Organisationserlasse für die allgemeinbildenden Schulen zum Schuljahr 2018/2019 Kleine Anfrage - KA 7/1569 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Unterrichtsorganisation der allgemeinbildenden Schulen wird durch die jährliche Fortschreibung von schulformbezogenen Organisationserlassen geregelt. In diesen Erlassen werden u. a. die Zuweisungen und die Grundsätze der Verwendung von Lehrerwochenstunden bestimmt. Im Zuge mehrfacher Veränderungen der Organisationserlasse wurden in den zurückliegenden Jahren sogenannte bedarfsmindernde bzw. effizienzsteigernde Maßnahmen realisiert und auch Änderungen in den Verwendungsvorschriften (u. a. auch in der Gestaltung der Stundentafel) vorgenommen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Änderungen sind in den Organisationserlassen für die einzelnen Schulformen zum Schuljahr 2018/2019 vorgesehen in Bezug auf: a) Regelungen zur Ermittlung des Lehrkräftebedarfs einschließlich des Inklusionspools und aller weiteren Zuweisungsregelungen, b) Regelungen zur Verwendung der zugewiesenen Lehrerwochenstunden einschließlich der Vorgaben zur Stundentafel? Antwort: Im Erlass zur Unterrichtsorganisation an den Gymnasien sind zum kommenden Schuljahr keine Änderungen vorgesehen. In den Erlassen zur Unterrichtsorganisati- 2 on für die Schulformen Grundschule, Sekundarschule und Gemeinschaftsschule zum Schuljahr 2018/19 erfolgen lediglich redaktionelle Anpassungen. Schulformübergreifend ist eine Änderung des Erlasses „Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule der Schulformen Sekundarschule, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule und Gymnasium“ vorgesehen. Die redaktionellen Anpassungen in den Organisationserlassen der benannten Schulformen berühren keine Regelungen zur Ermittlung des Lehrkräftebedarfs. Die in den Erlassen zur Unterrichtsorganisation beschriebenen Grundsätze zur Verwendung des bisherigen Inklusionspools ändern sich ebenfalls nicht. Auch der bisher als „Inklusionspool “ bezeichnete Anteil am Grundbedarf einer Grundschule (vgl. RdErl. des MB vom 20.3.2017, Nr. 1.2) bleibt als „Kontingent zur allgemeinen, präventiven und sonderpädagogischen Förderung“ erhalten. Die Anpassung bezieht sich auf diese Bezeichnung des Kontingents. Das Kontingent zur allgemeinen, präventiven und sonderpädagogischen Förderung an Grundschulen hat hinsichtlich der Verwendung drei Anteile, unter die sich die bestehenden Hinweise in Nr. 1.2, Buchstaben a bis e des RdErl. des MB vom 20.3.2017 subsummieren lassen: Prävention, vorrangig sonderpädagogische Aufgaben im gemeinsamen Lernen und Anteil zur Deckung von Bedarfen für die Förderung von begabten Kindern, zur Sprachförderung oder standortbezogener Herausforderungen. Auch in den Schulformen Sekundar- und Gemeinschaftsschule berühren die redaktionellen Anpassungen keine Regelungen zur Ermittlung des Lehrkräftebedarfs. Analog zur Schulform Grundschule wird der bisherige „Inklusionspool“ als „Stundenzuweisung für die Förderung von Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht “ fortgeführt. Die Berechnung der Zuweisung erfolgt im Schuljahr 2018/19 anhand der bestehenden Regelung in den Erlassen zur Unterrichtsorganisation für die Sekundarschule und die Gemeinschaftsschule (vgl. Nr. 4.2.2.2 der benannten Erlasse ). Ganztagsschulen: Der Umsteuerungsprozess bei der Zuweisung des Ganztagszuschlages soll zum kommenden Schuljahr mit der Neufassung des RdErl. des MK vom 04.04.2007 „Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule der Schulformen Sekundarschule, Gemeinschaftsschule , Gesamtschule und Gymnasium (SVBl. LSA S. 113), zuletzt geändert durch RdErl. vom 02.06.2014 (SVBl. LSA S. 104) abgeschlossen werden. Beginnend mit dem Schuljahr 2016/2017 wurde eine Regelung für die Ressourcenzuweisung eingeführt und erprobt, die in die Änderung des o. g. Erlasses einfließen wird. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Angebotsform werden für alle Schulformen einheitliche Faktoren für die Bemessung der Ressourcenzuweisung festgelegt. 3 Frage 2: Sofern Änderungen nach der Ziffer 1a vorgesehen sind, um welches Arbeitszeitvolumen in Vollzeitäquivalenten wird dadurch die Gesamtzuweisung für die einzelne Schulform verändert? Antwort: Grundschulen: Kontingent für allgemeine, präventive und sonderpädagogische Förderung . Für das Kontingent ist ein Volumen von bis zu 12.000 Lehrerwochenstunden vorgesehen . Das übersteigt das im Schuljahr 2017/18 für diese Zwecke zugewiesene Volumen um ca. 400 Lehrerwochenstunden. Innerhalb des Kontingents werden Teile des zugewiesenen Bedarfs von Grundschullehrkräften und von Förderschullehrkräften abgedeckt, die gemäß § 3 Abs. 2 Nummern 1 und 6 ArbZVO-Lehr unterschiedliche Regelstundenzahlen einbringen. Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen: Das erforderliche Arbeitsvolumen in Vollzeitäquivalenten ergibt sich aus der Berechnung anhand der bestehenden Regelung in den Bezugserlassen und ist abhängig von den zum kommenden Schuljahr tatsächlich eintretenden Schülerzahlen an den Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen sowie dem Anteil der Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht (GU) an diesen Schulen. Ganztagsschulen: Für die Organisationsform Ganztagsschule wird durch die oben dargestellte Änderung bei gleichbleibenden Schülerzahlen die Gesamtzuweisung um insgesamt 8 VZÄ reduziert und die Zuweisung von Budgetmitteln um 400.000 € erhöht. Frage 3: Sofern Änderungen nach der Ziffer 1b vorgesehen sind, welche Auswirkungen auf die Unterrichtsorganisation sind in der jeweils betroffenen Schulform bei der Umsetzung der geänderten Erlassvorgaben zu erwarten. Antwort: Vgl. vorstehende Antworten.