Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/275 24.08.2016 (Ausgegeben am 25.08.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Informationszugangsgesetz Kleine Anfrage - KA 7/131 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) ist seit 1. Oktober 2008 in Kraft. Es soll den Bürgerinnen und Bürgern einen Zugang zu amtlichen Informationen aller öffentlichen Stellen des Landes ermöglichen und den Einblick in Verwaltungsvorgänge gewähren. Die Landesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, das Informationszugangsgesetz zu einem Transparenzgesetz weiter zu entwickeln. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Anträge zur Akteneinsicht wurden bisher zu welchen Bereichen auf Grundlage des IZG LSA gestellt? Bitte nach Jahresscheiben ausweisen . Die Landesregierung hat die im Evaluierungsbericht (vgl. Antwort zu Frage 5.) dargestellten statistischen Ergebnisse im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Dritten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit des Landesbeauftragten für den Datenschutz für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 (LT- Drs. 6/4688) vor dem Hintergrund der dort zu Nr. 3.1 dargestellten Überlegungen fortgeschrieben. Die Antragseingänge nach Jahresscheiben sind mit dem jeweils hinterlegten Stand in Anlage 5 zu LT-Drs. 6/4288 (S. 134) sowie in Anlage 3 zu LT- Drs. 6/4688 (S. 44) ausgewiesen. 2 2. Welche Gebührensätze und Gebührentatbestände bestehen für Amtshandlungen nach dem IZG LSA? Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem IZG LSA wurden mit der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) vom 21. August 2008 (GVBl. LSA S. 302) geregelt. Die bestehenden Sätze sind der Anlage zu § 1 der Verordnung zu entnehmen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Vollständigkeit wurde die IZG LSA KostVO auch dem Evaluierungsbericht (dort Anlage 10.2, S. 179 f.) beigefügt. 3. In welcher Höhe hat das Land bisher Gebühren eingenommen auf Grundlage des IZG LSA sowie entsprechender Verordnungen? Welche Gebührensätze wurden dabei wie häufig angewandt? Bitte nach Jahresscheiben ausweisen. Betrachtet man entsprechend der Fortschreibung in LT-Drs. 6/4688 alle der Landesregierung bis zur Schließung des Evaluierungspostfachs im Juli 2015 für die Jahre 2008 bis 2013 übermittelten Evaluierungsbögen, weisen diese beim Land und bei den Kommunen Gebühreneinnahmen in Höhe von insgesamt 8.192 € sowie Auslagenerstattungen in Höhe von insgesamt 520 € aus. Gebühreneinnahmen und Auslagenerstattungen verteilen sich dabei wie folgt: Verfahrensjahr Gebühren Auslagen Summe 2008 345,75 € 33,18 € 378,93 € 2009 1.603,00 € 63,08 € 1.666,08 € 2010 2.921,25 € 133,86 € 3.055,11 € 2011 596,00 € 93,88 € 689,88 € 2012 783,60 € 44,26 € 827,86 € 2013 1.942,25 € 151,83 € 2.094,08 € Summen: 8.191,85 € 520,09 € 8.711,94 € Grundlage für die Jahresscheiben bildet das im jeweiligen Evaluierungsbogen ausgewiesene Verfahrensjahr, da nur dieses Datum zu allen Verfahren vollständig dokumentiert vorliegt. Alle Gebühren wurden auf Grundlage von Anlage (zu § 1), Teil A, alle Auslagen auf Grundlage von Anlage (zu § 1), Teil B, der IZG LSA KostVO erhoben. Im Hinblick auf die statistische Verteilung der Gebühren- und Auslagenhöhe weist die Landesregierung ergänzend auf den in Anlage 3 zu LT-Drs. 6/4688 (S. 48 f.) hinterlegten Stand hin. 3 4. Wie oft wurden Anträge bisher abgelehnt und was waren die Ablehnungsgründe ? Die Fortschreibung in Anlage 3 zur LT-Drs. 6/4688 (dort S. 46) weist zu 208 uneingeschränkt stattgebenden Anträgen auf Informationszugang 56 ablehnende Entscheidungen sowie 54 Entscheidungen aus, in denen dem Antrag teilweise entsprochen wurde. Zu 71 in den Evaluierungsbögen dokumentierten Entscheidungen lagen keine auswertbaren Angaben vor. 56 Ablehnungen entsprechen einer Ablehnungsquote von 14,4 v.H. Im fortgeschriebenen Stand wurden in den Evaluierungsbögen folgende Ablehnungs - und Auskunftsversagungsgründe dokumentiert: (Teil)Ablehnungsgrund Anzahl Unzuständigkeit 22 Unbestimmtheit 10 Information nicht vorhanden 99 Vorrangige Regelung i.S.d. § 1 Abs. 3 IZG LSA 12 Nicht Adressat nach § 1 Abs. 1 IZG LSA 12 (Teil)Auskunftsversagungsgrund Anzahl Besondere öffentliche Belange, § 3 Abs. 1 IZG LSA 23 Beeinträchtigung Aufgabenerfüllung, § 3 Abs. 2 IZG LSA 4 Schutz Entscheidungsprozess, § 4 Abs. 1 IZG LSA 5 Schutz personenbezogener Daten, § 5 IZG LSA 36 Geistiges Eigentum, § 6 Abs. 1 IZG LSA 2 Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse, § 6 S. 1 IZG LSA 11 Kenntnis des Antragstellers, § 9 Abs. 2 IZG LSA 8 Allgemeine Zugänglichkeit, § 9 Abs. 2 IZG LSA 6 In den Evaluierungsbögen konnten zu Ablehnungen und Teilablehnungen jeweils mehrere Ablehnungs- bzw. Auskunftsversagungsgründe dokumentiert werden. Allerdings wurden nicht alle Fälle in den Evaluierungsbögen in auswertbarer Weise mit Gründen hinterlegt. 5. Erfolgte bisher eine Evaluierung des bestehenden IZG LSA? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) wurde von der Landesregierung unter Beteiligung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände entsprechend des gesetzgeberischen Auftrags in § 15 des Gesetzes für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2013 evaluiert. Der Evaluierungsbericht liegt dem Landtag von Sachsen-Anhalt als Drucksache 6/4288 vom 30. Juni 2015 vor. 4 Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Evaluierung beinhaltet Teil VII. „Gesamtfazit“ des Berichts. 6. In welchem Zeitraum plant die Landesregierung die Vorlage eines Transparenzgesetzes LSA? Die Koalitionsvereinbarung „Zukunftschancen für Sachsen-Anhalt - verlässlich, gerecht und nachhaltig“ (dort S. 19) legt vor dem Hintergrund einer ersten Auswertung der Evaluierungsergebnisse fest, dass das Informationszugangsgesetz zu einem Informationsfreiheitsgesetz weiterentwickelt und ein Informationsregister für Landesbehörden eingeführt werden soll. Überdies ist vorgesehen, die Gebührenobergrenze deutlich herabzusetzen und eine Geringwertigkeitsgrenze von 50 € einzuführen. Ein Zeitfenster für die Umsetzung dieser Vereinbarung wurde bislang nicht bestimmt , da im Hinblick auf Art und Umfang der Anpassungsarbeiten zunächst das Ergebnis der parlamentarischen Debatte zum 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit des Landesbeauftragten für den Datenschutz und damit auch zur Evaluierung abgewartet werden sollte. Die Landtagsausschüsse werden sich nach dem Ende der Sommerpause mit Tätigkeitsbericht und Stellungnahme befassen. Die Landesregierung geht davon aus, dass in diesem Rahmen auch der Evaluierungsbericht noch einmal thematisiert wird. Der Ausschuss für Inneres und Sport (Einladung 7/INN/2, dort TOP 2) sowie der Finanzausschuss (Einladung 7/FIN/3, dort TOP 4) haben die Drucksachen bereits aufgerufen. Vor dem Hintergrund der im Evaluierungsbericht (auch bundesweit) dokumentierten geringen Inanspruchnahme von Transparenzregelungen durch die Bürger , der in Sachsen-Anhalt bereits heute in erheblichem Umfang öffentlich digital bereitgestellten Informationen sowie den zu erwartenden erheblichen Kosten für den weiteren Ausbau der öffentlich vorgehaltenen Daten wurde in der Koalitionsvereinbarung bewusst auf den Begriff des „Transparenzgesetzes“ verzichtet und stattdessen der Begriff des Informationsfreiheitsgesetzes gewählt. Überdies wurde eine zukünftige Registerordnung auf die unmittelbare Landesverwaltung beschränkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das IZG LSA bereits heute in weiten Teilen am Wortlaut des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes orientiert. Zur ergänzenden Information verweist die Landesregierung auf ihre Ausführungen in Teil VI „Aus der Evaluierung folgender möglicher Änderungsbedarf“ des Evaluierungsberichts. Im Hinblick auf die dortige Betrachtung der Hamburger Transparenzregelungen merkt die Landesregierung an, dass die öffentlich zugänglichen Daten in Sachsen -Anhalt den in Hamburg bereitgestellten Informationen bereits heute in größerem Umfang entsprechen. Hervorzuheben wären hier etwa Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften, statistische und Geodaten aber auch Parlamentsdrucksachen . Allerdings wird eine zentrale Bereitstellung kommunaler Daten, anders als im Stadtstaat Hamburg, gegen den bereits im Evaluierungsbericht dokumentierten Widerstand der Kommunen in Sachsen-Anhalt nicht möglich sein. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie begrenzt den Einfluss des Landes bezüglich der Einstellung kommunaler Daten ins Netz.