Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2755 19.04.2018 (Ausgegeben am 20.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Willi Mittelstädt (AfD) Managementmaßnahmen zum Artenschutz an vier Windkraftanlagen in Steuden Kleine Anfrage - KA 7/1516 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Drs. 7/823 „Artenschutz an Windkraftanlagen“ (vom 12. Januar 2017) wurden die festgesetzten Managementmaßnahmen zur Tötung von Einzelindividuen geschützter Tierarten aufgeführt. Daraus ergeben sich für vier Windkraftanlagen (WKA) in Steuden Nachfragen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Vorbemerkung der Landesregierung: Es werden bei der Genehmigung von Windkraftanlagen keine Maßnahmen zur Tötung geschützter Tierarten getroffen. Vorgesehene Managementmaßnahmen zielen immer darauf ab, das Tötungsrisiko zu minimieren. 1. Wer betreibt die vier WKA, von welchem Typ (eno?), bei Steuden, wer hat sie errichtet, seit wann sind sie im Betrieb und wo genau (innerhalb eines Windvorranggebietes oder außerhalb, innerhalb eines Windparks bzw. in der Gemeinde Teutschenthal im OT Steuden) befinden sie sich? Es handelt sich um 4 Windenergieanlagen (WEA) vom Typ e.n.o. 114, Leistung 3,5 MW, Nabenhöhe 127,50 m, Rotordurchmesser 114,90 m, Gesamthöhe 184,95 m. Der Genehmigungsbescheid wurde am 13. März 2014 erteilt. Der Standort befindet sich im Windvorranggebiet XVI Wansleben. 2 Die Errichtung erfolgte durch die Firma e.n.o. energy Standort 36 GmbH & Co. KG, die auch der Betreiber ist. 2. Gibt es für die vier WKA bei Steuden Anträge von Investoren bzw. des Betreibers auf Repowering? Nein. 3. Ab welchem Datum wurden die nächtlichen Abschaltzeiten zur Herbstzugzeit der Fledermäuse für vier WKA bei Steuden bindend eingeführt? Die in der Genehmigung festgelegten Abschaltzeiten sind ab Inbetriebnahme der betreffenden Windenergieanlagen wirksam. 4. Gelten die nächtlichen Abschaltzeiten für die gesamte Betriebsdauer der vier WKA bei Steuden bzw. sind sie an die Betriebserlaubnis gekoppelt? Die Abschaltzeiten gelten grundsätzlich während der gesamten Betriebszeit der betreffenden Windenergieanlagen. 5. Wie sind die nächtlichen Abschaltzeiten genau definiert? Das heißt: Zu welchen Uhrzeiten werden die vier WKA bei Steuden abgeschaltet? Die WEA sind jeweils im Zeitraum vom 20. Juli bis zum 30. September eines Jahres ab einer Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang abzuschalten, wenn in drei aufeinander folgenden 10-Minuten-Intervallen der Mittelwert der Windgeschwindigkeit unter 7,5 m/s liegt. Ruhende Anlagen dürfen angefahren werden, wenn in mindestens drei aufeinander folgenden 10-Minuten-Intervallen der Mittelwert der Windgeschwindigkeit über 7,5 m/s liegt. 6. Wie hoch ist die mittlere Nabenhöhe (m) der vier WKA bei Steuden? Die Nabenhöhe der vier WEA beträgt 127,50 m. 7. Wie werden die festgelegten Abschaltzeiten vom jeweiligen Betreiber der vier WKA bei Steuden dokumentiert? Antwort bitte auf die vier WKA beziehen. Es werden bei jeder Windenergieanlage die Betriebsparameter kontinuierlich aufgezeichnet und somit auch die Abschaltzeiten dokumentiert. 8. Welche Behörde überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Abschaltzeiten ? Antwort bitte auf die vier WKA beziehen. Der Landkreis Saalekreis als zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde . 3 9. An welchen Zeitpunkten erfolgen Kontrollen nach welchem Kontrollsystem ? Antwort bitte auf die vier WKA beziehen. Die gemessenem Windgeschwindigkeiten und die Abschaltzeiten werden vom Betreiber dokumentiert, siehe Antwort auf Frage 7, und diese Daten sind je Kalenderjahr der Genehmigungsbehörde zum Nachweis vorzulegen. 10. Gab es innerhalb des Festlegungszeitraumes Verstöße gegen die festgesetzten Abschaltzeiten, die von den Kontrollbehörden dokumentiert wurden ? Antwort bitte auf die vier WKA beziehen. Nein. 11. Gab es Anzeigen und Hinweise aus der Bevölkerung, dass festgelegte Abschaltzeiten nicht eingehalten wurden? Antwort bitte auf die vier WKA beziehen. Nein. 12. Wenn ja, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten wurden die Abschaltzeiten nicht eingehalten? Antwort bitte auf die vier WKA beziehen. Entfällt, siehe Antwort auf Frage 10 und 11. 13. Wenn ja, welche Maßnahmen wurden nach der Feststellung von nicht eingehaltenen Abschaltzeiten, seitens der Kontroll- bzw. Aufsichtsbehörden, festgelegt? Antwort bitte auf die vier WKA beziehen. Entfällt, siehe Antwort auf Frage 10 und 11. 14. Wie ist ein Verstoß gegen die Abschaltzeiten rechtlich bzw. strafrechtlich zu bewerten? Ein Verstoß gegen Genehmigungsauflagen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Die Nebenbestimmungen in der Genehmigung zu den Abschaltzeiten haben als Vermeidungsmaßnahmen das Nichteintreten der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zum Ziel. Eine Nichteinhaltung der festgelegten Abschaltzeiten verstößt gegen diese Verbotstatbestände und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß den Bußgeldvorschriften des § 69 BNatSchG mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Bei vorsätzlicher Handlung kann ein Straftatbestand nach den §§ 71, 71a BNatSchG vorliegen. 4 15. Welche Ergebnisse liegen zum Monitoring des Zugverhaltens der Rauhautfledermaus , des Kleinen und des Großen Abendseglers im Bereich der vier WKA bei Steuden vor? Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde vom Ing.-Büro Myotis-Büro für Landschaftsökologie Halle/Saale ein Fledermausgutachten erstellt. 16. Mit welchen Methoden und durch welche Behörden wird das Zugverhalten der drei benannten Fledermausarten um Steuden überwacht? Untersuchungen zum Zugverhalten wurden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführt und sind Bestandteil des Fledermausgutachtes, siehe Antwort auf Frage 15. Eine Überwachung des Zugverhaltens erfolgt nicht. 17. Gibt es Hinweise auf reproduzierende Vorkommen der Rauhautfledermaus , des Kleinen und des Großen Abendseglers im Bereich bzw. im Umfeld der beiden WKA bei Steuden? Die genannten Fledermausarten wurden als Durchzügler erfasst. 18. Kommen weitere Fledermausarten im Bereich der vier WKA bei Steuden vor - oder wurden weitere Fledermausarten als Durchzügler beobachtet? Die für die Antragstellung durchgeführten Erfassungen erbrachten Nachweise für die weiteren Arten Wasser-, Fransen-, Mausohr-, Zwerg-, und Breitflügelfledermaus . Untersuchungen in räumlicher Nähe ergaben zudem Nachweise von Zweifarbfledermäusen und Mückenfledermäusen als Durchzügler. 19. Seit wann wird ein Schlagopfer-Monitoring (Vögel und Fledermäuse) an den vier WKA bei Steuden durchgeführt und wer ist dafür zuständig? An den 4 WEA wird kein Monitoring durchgeführt. 20. Welche Ergebnisse erbrachte das Schlagopfer-Monitoring an den vier WKA bei Steuden? Entfällt bezüglich der 4 WEA, siehe Antwort auf Frage 19. Ein Schlagopfer-Monitoring wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die 4 WEA im Auftrag des Antragstellers vom Ing.-Büro Myotis-Büro für Landschaftsökologie Halle/Saale an benachbarten Bestandsanlagen durchgeführt . Bei den in der Saison 2012 zweiphasig durchgeführten Kontrollen konnten an den bestehenden 10 WEA insgesamt neun Fledermäuse von drei Arten als Schlagopfer nachgewiesen werden. Alle Funde ordnen sich in den Spätsommer bzw. Frühherbst ein. Während des Frühjahrszuges konnten hingegen keine Kollisionsopfer belegt werden.