Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2756 19.04.2018 Hinweis: Die Anlage (Karte) ist nicht Bestandteil der Antwortdrucksache. Eine Einsichtnahme dieses Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 20.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Willi Mittelstädt (AfD) Managementmaßnahmen zum Artenschutz im Windpark Schnellroda Kleine Anfrage - KA 7/1517 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Drs. 7/823 „Artenschutz an Windkraftanlagen“ (vom 12. Januar 2017) wurden die festgesetzten Managementmaßnahmen zur Tötung von Einzelindividuen geschützter Tierarten aufgeführt. Daraus ergeben sich für den „Windpark Schnellroda“ Nachfragen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Vorbemerkung der Landesregierung: Es werden bei der Genehmigung von Windkraftanlagen keine Maßnahmen zur Tötung geschützter Tierarten getroffen. Vorgesehene Managementmaßnahmen zielen immer darauf ab, das Tötungsrisiko zu minimieren. 1. Wer betreibt den Windpark (WP) Schnellroda, in welchem Windvorranggebiet mit wie vielen Windkraftanlagen und an welchem Standort? Bitte mit Typen- und Leistungsangabe. In der Gemarkung Schnellroda werden 2 Windenergieanlagen (WEA) betrieben, die WEA-1 vom Typ ENERCON E-40 und die WEA-2 vom Typ ENERCON E-48. 2 Betreiber ist jeweils eine Privatperson aus Steigra. Die Standorte liegen außerhalb eines Windvorrang- bzw. Windeignungsgebietes . 2. Wann wurde die Betriebserlaubnis für den WP Schnellroda erteilt? Für die WEA-1 ENERCON E-40 wurde mit Bescheid vom 19. Dezember 1996 die zu der Zeit erforderliche Baugenehmigung erteilt. Die WEA-2 ENERCON E-48 wurde mit Bescheid vom 2. Juli 2007 nach BImSchG genehmigt. 3. Wurde eine Umweltverträglichkeitsstudie für den WP Schnellroda erstellt und von wem wurden die entsprechenden ornithologischen Gutachten und Gutachten zum Vorkommen von Fledermäusen erstellt? Es bestand kein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung . Der mit den Antragsunterlagen für die WEA-2 vorgelegte landschaftspflegerische Begleitplan, der vom Ing.-Büro planthing-Büro für Landschaftsplanung erstellt wurde, enthält betreffende Angaben. 4. Gibt es für den Windpark Schnellroda Anträge von Investoren bzw. des Betreibers auf Repowering? Wenn ja, für wie viele Anlagen? Nein. 5. Aus wie vielen Windkraftanlagen (WKA) besteht der WP Schnellroda derzeitig ? Siehe Frage 1. 6. Wie hoch ist die mittlere Nabenhöhe (m) aller WKA im Windpark Schnellroda ? Die mittlere Nabenhöhe beträgt 70,00 m. 7. Wer ist für die Bewirtschaftungsformen und -flächen, die als Ablenkung für den Rotmilan im WP Schnellroda dienen sollen, verantwortlich? Der Betreiber der WEA-2. 8. Auf wie viel Hektar erfolgt der Anbau von Luzerne, wie viel Hektar Ackergrasfläche ist vorzuhalten, für wie lange und seit wann sind diese Nutzungsoptionen festgesetzt? Gemäß Genehmigung für die WEA-2 sind auf insgesamt 1 ha Luzerne, Ackergras oder Klee-Gras-Gemische anzubauen. Die Maßnahme war in den ersten vier Jahren nach Inbetriebnahme in der Gemarkung Schnellroda durchzuführen. 3 Danach kann die Maßnahme auf andere, verfügbare Flächen in den Gemarkungen Oechlitz, Schnellroda oder Jüdendorf verlegt werden. 9. Welche Behörde überwacht und kontrolliert die Einhaltung der vorgeschriebenen Bewirtschaftungsformen und -flächen, die als Ablenkung für den Rotmilan dienen sollen? Der Landkreis Saalekreis als zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde . 10. An welchen Zeitpunkten erfolgen dazu Kontrollen nach welchem Kontrollsystem ? Kontrollen erfolgen stichprobenartig im Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung , beispielweise der Luzernefläche im Jahr 2013. 11. Gab es innerhalb des Festlegungszeitraumes Verstöße gegen die festgesetzten Anbauvorschriften, die von den Kontrollbehörden dokumentiert wurden? Nein. 12. Wie ist ein Verstoß gegen die Anbauvorschriften rechtlich bzw. strafrechtlich zu bewerten? Ein Verstoß gegen eine Genehmigungsauflage, wie z. B. zu den Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen, stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. 13. Wer dokumentiert nach welchem System die Nutzung der Ablenkflächen durch den Rotmilan? Die Eignung von Luzerne- und Ackergrasflächen als Nahrungsflächen für Greifvögel ist durch Untersuchungen hinreichend belegt. Eine Kontrolle der Anbauflächen hinsichtlich der Annahme durch den Rotmilan erfolgt nicht. 13.1 Wie viele Jahresberichte liegen dazu vor? Entfällt, siehe Antwort auf Frage 13. 14. Wird ein Schlagopfer-Monitoring (Vögel und Fledermäuse) im WP Schnellroda durchgeführt und wer ist dafür zuständig? Es wird kein Monitoring durchgeführt. 15. Welche Ergebnisse erbrachte das Schlagopfer-Monitoring? Entfällt, siehe Antwort auf Frage 14. 4 16. Wie viele Rotmilanbrutpaare sind im Bereich des Windparks Schnellroda während des landesweiten Monitorings 2012/2013 erfasst wurden? Angaben in Form einer aussagefähigen Karte - adäquat der Antwort zu Drs. 7/2121, Frage 1 - als nichtöffentliche Anlage. Es wurden elf Rotmilan-Brutpaare innerhalb des Prüfradius von 4 km festgestellt . Eine Karte ist als Anlage beigefügt. 17. Wie hat sich der Brutbestand des Rotmilans seit der Kartierung 2012/2013 im Bereich des Windparks Schnellroda entwickelt? Eine Kartierung der besetzten Rotmilan-Horste aus 2015 für einen Teil des betreffenden Gebietes zeigt, dass die 2012 kartierten Horste wieder besetzt waren oder Wechselhorste in räumlicher Nähe genutzt wurden. Weitere Angaben liegen nicht vor.