Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2757 19.04.2018 (Ausgegeben am 20.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Willi Mittelstädt (AfD) Managementmaßnahmen zum Artenschutz an Windkraftanlagen in Nauendorf Kleine Anfrage - KA 7/1518 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Drs. 7/823 „Artenschutz an Windkraftanlagen“ (vom 12. Januar 2017) wurden die festgesetzten Managementmaßnahmen zur Tötung von Einzelindividuen geschützter Tierarten aufgeführt. Daraus ergeben sich für zwei Windkraftanlagen (WKA) bei Nauendorf Nachfragen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Vorbemerkung der Landesregierung: Es werden bei der Genehmigung von Windkraftanlagen keine Maßnahmen zur Tötung geschützter Tierarten getroffen. Vorgesehene Managementmaßnahmen zielen immer darauf ab, das Tötungsrisiko zu minimieren. 1. Wer betreibt die beiden WKA bei Nauendorf, wer hat sie errichtet, seit wann sind sie im Betrieb und wo genau (innerhalb eines Windvorranggebietes oder außerhalb, innerhalb eines Windparks) befinden sie sich? Standort der 2 Windenergieanlagen (WEA) ist Wettin-Löbejün, OT Nauendorf, Gemarkung Nauendorf. Betreiber sind die Firma Ökotec Windenergie Betriebs GmbH & Co. KG Nauendorf (WEA-1, in Betrieb seit 2013) und die Firma EST Spezialtechnik (WEA-2, genehmigt 2016). 2 2. Gibt es für die beiden WKA bei Nauendorf Anträge von Investoren bzw. des Betreibers auf Repowering? Nein. 3. Ab welchem Datum wurden die nächtlichen Abschaltzeiten zur Herbstzugzeit der Fledermäuse für die beiden WKA bei Nauendorf bindend eingeführt ? Die in der Genehmigung festgelegten Abschaltzeiten sind ab Inbetriebnahme der betreffenden Windenergieanlage wirksam. 4. Gelten die nächtlichen Abschaltzeiten für die gesamte Betriebsdauer der beiden WKA bei Nauendorf bzw. sind sie an die Betriebserlaubnis gekoppelt ? Die Abschaltzeiten gelten grundsätzlich während der gesamten Betriebszeit der betreffenden Windenergieanlage. 5. Wie sind die nächtlichen Abschaltzeiten genau definiert? Das heißt: Zu welchen Uhrzeiten werden die beiden WKA bei Nauendorf abgeschaltet? Für die WEA-1 gilt: Die WEA ist im Zeitraum vom 01. August bis 31. August jeden Jahres ab einer Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang abzuschalten . Die Abschaltung der WKA entfällt bei Starkregen und Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe über 8 m/s. Für die WEA-2 gilt: Die WEA ist im Zeitraum vom 20. Juli bis 30. September jeden Jahres ab einer Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang abzuschalten , wenn in zwei aufeinander folgenden 10-Minuten-Intervallen der Mittelwert der Windgeschwindigkeit unter 7 m/s lag. Die WEA kann angefahren werden, wenn in drei aufeinander folgenden 10-Minuten-Intervallen der Mittelwert der Windgeschwindigkeit über 7 m/s lag. Bei Regen oder Temperaturen in Gondelhöhe unter 10°C kann die WEA ohne Einschränkungen betrieben werden . 6. Wie hoch ist die mittlere Nabenhöhe (m) der beiden WKA bei Nauendorf? Die mittlere Nabenhöhe beträgt 126 m. 7. Woraus resultieren die monatlich unterschiedlichen Zeiträume für die Abschaltzeiten der beiden WKA bei Nauendorf? Die Abschaltvorgaben resultieren aus unterschiedlichen Erkenntnissen über das Zugverhalten von Fledermäusen im unmittelbaren Umfeld der Anlagen. 3 8. Wie werden die festgelegten Abschaltzeiten vom jeweiligen Betreiber der beiden WKA bei Nauendorf dokumentiert? Antwort bitte auf beide WKA beziehen. Es werden bei jeder Windenergieanlage die Betriebsparameter kontinuierlich aufgezeichnet und somit auch die Abschaltzeiten dokumentiert. 9. Welche Behörde überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Abschaltzeiten ? Antwort bitte auf beide WKA beziehen. Der Landkreis Saalekreis als zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde . 10. An welchen Zeitpunkten erfolgen Kontrollen nach welchem Kontrollsystem ? Antwort bitte auf beide WKA beziehen. Die Abschaltzeiten werden vom Betreiber dokumentiert, siehe Frage 8, und diese Daten sind je Kalenderjahr der Genehmigungsbehörde zum Nachweis vorzulegen . 11. Gab es innerhalb des Festlegungszeitraumes Verstöße gegen die festgesetzten Abschaltzeiten, die von den Kontrollbehörden dokumentiert wurden ? Antwort bitte auf beide WKA beziehen. Nein. 12. Gab es Anzeigen und Hinweise aus der Bevölkerung, dass festgelegte Abschaltzeiten nicht eingehalten wurden? Antwort bitte auf beide WKA beziehen. Nein. 13. Wenn ja, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten wurden die Abschaltzeiten nicht eingehalten? Antwort bitte auf beide WKA beziehen. Entfällt, siehe Antwort auf Frage 11 und 12. 14. Wenn ja, welche Maßnahmen wurden nach der Feststellung von nicht eingehaltenen Abschaltzeiten, seitens der Kontroll- bzw. Aufsichtsbehörden, festgelegt? Antwort bitte auf beide WKA beziehen. Entfällt, siehe Antwort auf Frage 11 und 12. 15. Wie ist ein Verstoß gegen die Abschaltzeiten rechtlich bzw. strafrechtlich zu bewerten? Die Nebenbestimmungen in der Genehmigung zu den Abschaltzeiten haben als Vermeidungsmaßnahmen das Nichteintreten der artenschutzrechtlichen Zu- 4 griffsverbote des § 44 BNatSchG zum Ziel. Eine Nichteinhaltung der festgelegten Abschaltzeiten verstößt gegen diese Verbotstatbestände und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß den Bußgeldvorschriften des § 69 BNatSchG mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Bei vorsätzlicher Handlung kann ein Straftatbestand nach den §§ 71, 71a BNatSchG vorliegen. 16. Welche Ergebnisse liegen zum Monitoring des Zugverhaltens der Rauhautfledermaus , des Kleinen und des Großen Abendseglers im Bereich der beiden WKA bei Nauendorf vor? Im Rahmen der Antragstellung wurden Fledermausgutachten vorgelegt. Über ein Monitoring des Zugverhaltens der genannten Fledermausarten an den WEA Nauendorf liegt keine Kenntnis vor. Nach dem Kenntnisstand, der aus vorgelegten Einzelgutachten der Genehmigungsverfahren resultiert, kommen Rauhautfledermaus, Abendsegler und Kleinabendsegler nur während der Zugzeiten vor und die Anzahl an durchziehenden Tieren erscheint nach Auswertung der Kontaktzahlen an Detektoren und Horchboxen nicht besonders hoch. 17. Mit welchen Methoden und durch welche Behörden wird das Zugverhalten der drei benannten Fledermausarten um Nauendorf überwacht? Untersuchungen zum Zugverhalten wurden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführt. Eine Überwachung des Zugverhaltens erfolgt nicht. 18. Gibt es Hinweise auf reproduzierende Vorkommen der Rauhautfledermaus , des Kleinen und des Großen Abendseglers im Bereich bzw. im Umfeld der beiden WKA bei Nauendorf? Nein. 19. Kommen weitere Fledermausarten im Bereich der beiden WKA Nauendorf vor oder wurden weitere Fledermausarten als Durchzügler beobachtet? Es wurden die Arten Zwergfledermaus, die Wasserfledermaus, die Fransenfledermaus sowie die Breitflügelfledermaus nachgewiesen. 20. Seit wann wird ein Schlagopfer-Monitoring (Vögel und Fledermäuse) an den beiden WKA bei Nauendorf durchgeführt und wer ist dafür zuständig? Ein Monitoring erfolgt nicht. 21. Welche Ergebnisse erbrachte das Schlagopfer-Monitoring an den beiden WKA bei Nauendorf? Entfällt, siehe Antwort auf Frage 20.