Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2759 19.04.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 20.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hannes Loth (AfD) Kriminalitätsschwerpunkte in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1572 Vorbemerkung des Fragestellenden: Für den Hauptbahnhof (Hbf.) Halle (Saale) wurden 2017 mehr als 900 Straftaten benannt . Trotzdem wird der Hbf. Halle (Saale) nicht als Kriminalitätsschwerpunkt eingestuft (Mitteldeutsche Zeitung (MZ), 1. März 2018). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Sowohl der Bahnhof in Köthen als auch der Hauptbahnhof in Halle (Saale) unterfallen der Zuständigkeit der Bundespolizei. Diese ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Bundespolizeigesetz (BPolG) eine Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und unterliegt damit nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung von Sachsen-Anhalt. Insofern können die nachfolgenden Fragen, die sich auf den Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei beziehen, nur mit vorhandenen Erkenntnissen der Landesregierung, die sich aus eigenen Maßnahmen der Landespolizei ergeben, beantwortet werden. 1. Betrachtet die Landesregierung den Hbf. Halle (Saale) in Auswertung der Schwerpunktkontrolle im und am Hallenser Hbf., vom 28. Februar 2018, 2 als „Kriminalitätsschwerpunkt“, da diese Maßnahme nun regelmäßig wiederholt werden soll? Bitte begründen. Die Kriminalitätsbekämpfung und die Gefahrenabwehr im Hautbahnhof Halle (Saale) und im Bereich des Bahnhofsvorplatzes fallen in die Zuständigkeit der Bundespolizei. Die Schwerpunktkontrolle vom 28. Februar 2018 fand unter Führung der Bundespolizeidirektion Pirna statt. Unter Hinweis auf die Vorbemerkung der Landesregierung können zum Hauptbahnhof Halle (Saale) und zum Bahnhofsvorplatz insofern keine Aussagen im Sinne der Fragestellung getroffen werden. Der südwestlich vom Hauptbahnhof gelegene Bereich inklusive des Zentralen Omnibusbahnhofs, der von der Ernst-Kamieth-Straße, Kirchnerstraße, Buddestraße und Rudolf-Ernst-Weise-Straße begrenzt wird, einschließlich Bruckdorfer Straße und Osendorfer Straße, sowie der im Umfeld des Bahnhofs befindliche Riebeckplatz wurde als „gefährlicher Ort“ im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) eingestuft und kann insofern als „Kriminalitätsschwerpunkt “ im Sinne der Fragestellung betrachtet werden. Im Rahmen der Auswertung des Straftatenaufkommens in diesem Bereich wurde festgestellt, dass sich hier ein Brennpunkt bezüglich der Begehung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz entwickelt hat. Ebenso konnte ein Aufwuchs bei den Rohheitsdelikten und Straftaten gegen die persönliche Freiheit sowie bei solchen Delikten, die der indirekten Beschaffungskriminalität zuzurechnen sind, festgestellt werden. 2. Wie definiert die Landesregierung einen „Kriminalitätsschwerpunkt“ und auf welcher gesetzlichen Grundlage (im Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt) erfolgt diese Definition ? Bitte begründen. Der umgangssprachliche Begriff „Kriminalitätsschwerpunkt“ ist nicht im SOG LSA enthalten, sodass eine diesbezügliche Definition durch die Landesregierung nicht erfolgen kann. Sofern sich die Frage auf Kriminalitätsbrennpunkte bezieht, können diese als Konzentration von Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit definiert werden, die ein vordringliches polizeiliches Handeln erfordern. Unter öffentlicher Sicherheit ist hierbei gemäß § 3 Nr. 1 SOG LSA die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt zu verstehen. Diese Kriminalitätsbrennpunkte lassen sich aus der Zusammenführung und Bewertung von relevanten Informationen erkennen und erfordern grundsätzlich ein polizeiliches Handeln unter Bildung von Schwerpunkten. 3. Wäre der Begriff „Kriminalitätsschwerpunkt“ gleichzusetzen mit dem Begriff „gefährlicher Ort“? Bitte begründen. 3 Bei sogenannten „gefährlichen Orten“ handelt es sich um Orte, bei denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder sich Straftäter verbergen. An diesen Orten ist gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 SOG LSA eine Identitätsfeststellung einer Person durch die Polizei auch ohne konkrete Gefahr oder konkreten Verdacht zulässig. Zu dem Begriff „Kriminalitätsschwerpunkt“ wird auf die Antwort auf Frage 2 verwiesen. 4. Gibt es innerhalb der Festlegung von „Kriminalitätsschwerpunkten“ einen quantitativen Grenzwert an Straftaten, der zur Einordnung als „Kriminalitätsschwerpunkt “ mit herangezogen wird? Bitte begründen. Nein. Die Festlegung von „gefährlichen Orten“ erfolgt anhand der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SOG LSA. 5. Wie viele „Kriminalitätsschwerpunkte“ („gefährliche Orte“ oder adäquate, den Begriffen entsprechende Bereiche) wurden durch die Landesregierung - aufgrund welcher Tatbestände (Anzahl Straftaten) - für das Land Sachsen-Anhalt 2017 festgestellt oder definiert? Zur Beantwortung der Frage wurden nur solche Orte berücksichtigt, die als „gefährliche Orte“ gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 SOG LSA eingestuft wurden. Für das Land Sachsen-Anhalt wurden im Jahr 2017 insgesamt 22 „gefährliche Orte“ definiert . In der Anlage sind diese Orte und die Anzahl der jeweiligen Straftaten, die zu einer Einstufung als „gefährlicher Ort“ geführt haben, ersichtlich. 5.1 In welchen Landkreisen befinden sich die benannten „Kriminalitätsschwerpunkte “ in Sachsen-Anhalt? Die Zuordnung der benannten „gefährlichen Orte“ im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SOG LSA zu den jeweiligen Landkreisen oder kreisfreien Städten ergibt sich ebenfalls aus der Anlage. 6. Wie viele Einsätze erfolgten - bezogen auf die festgestellten „Kriminalitätsschwerpunkte “ - 2017 und mit welchen Einsatzkräften wurden diese Einsätze durchgeführt? 7. Wie viele Personen wurden bei diesen Einsätzen (s. Frage 6) an „Kriminalitätsschwerpunkten “ festgenommen, wie oft wurde Anklage erhoben, welche Tatbestände wurden ermittelt und wie viele Personen wurden rechtskräftig verurteilt? Die Fragen 6 und 7 werden zusammenhängend beantwortet. Zur Beantwortung der Fragen wurden nur solche Einsätze berücksichtigt, die explizit zur Bekämpfung der jeweiligen Kriminalitätsphänomene an den „gefährlichen Orten“ durchgeführt wurden. Da es für die Anzahl der Einsätze und Einsatzkräfte sowie eingeleiteter Ermittlungsverfahren unter Angabe konkreter Tatbestände im Zusammenhang mit „gefährlichen Orten“ keine verpflichtende einheitliche statistische Erfassung gibt, wäre eine umfangreiche Recherche und 4 manuelle Auswertung aller im Zusammenhang mit den Einsätzen stehenden Datensätzen des Integrierten Vorgangsbearbeitungssystems der Polizei Sachsen -Anhalt notwendig. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage zur Anzahl der Anklageerhebungen und rechtskräftigen Verurteilungen, da für eine Beteiligung der Staatsanwaltschaften im Rahmen der Beantwortung dieser Frage zunächst das jeweilige staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen manuell recherchiert werden müsste. In der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit ist eine solche Erhebung nicht realisierbar. Sofern der Landesregierung für die jeweiligen „gefährlichen Orte“ Erkenntnisse aus bereits vorhandenen Erhebungen im Sinne der Fragestellungen vorlagen, wurden diese in der Anlage dargestellt. 8. Wie schätzt die Landesregierung den Erfolg dieser Maßnahmen (s. Fragen 6 und 7) ein? Bitte begründen. Die polizeilichen Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung an „gefährlichen Orten “ gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 SOG LSA waren und sind wesentliche Faktoren für die Verhinderung und zur Aufklärung von Straftaten. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich seit der gezielten Durchführung der Einsatzmaßnahmen das subjektive Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger spürbar verbessert hat. Diverse Berichterstattungen in den lokalen Medien, aber auch Schreiben von Bürgern unterstreichen diesen Eindruck. Gerade die gezielte polizeiliche Präsenz von Einsatzbeamten in den vornehmlich von Fußgängern frequentierten Bereichen trägt hierzu bei und stellt eine wirkungsvolle Ergänzung zur Streifentätigkeit der Regionalbereichsbeamten dar. Darüber hinaus werden die Täter von der Begehung von Straftaten abgeschreckt und die Kriminalität wird zurückgedrängt. Außerdem kann im Bedarfsfall eine schnelle Intervention der Einsatzkräfte sichergestellt werden. Die Erhöhung der Kontrollintensität im Rahmen der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität trägt zur Aufhellung des diesbezüglichen Dunkelfeldes bei. So konnte die Anzahl der ermittelten Tatverdächtigen für Betäubungsmitteldelikte , Verstöße gegen das Waffengesetz sowie Eigentums- und Körperverletzungsdelikte deutlich erhöht werden. Dies führte auch zur Zurückdrängung des offen wahrnehmbaren Drogenhandels. Zusammenfassend schätzt die Landesregierung die getroffenen Maßnahmen als positiv und erfolgreich ein. Um jedoch eine Nachhaltigkeit zu erzielen, ist es unabdingbar, die Maßnahmen angepasst an die aktuellen Situationen konsequent fortzuführen. 9. Wie hat sich die Kriminalität am Hallenser Hbf. laut Kriminalstatistik entwickelt ? Bitte repräsentativ - nach Jahresscheiben, mit Art und Anzahl der Straftaten, Festnahmen und Verurteilungen - belegen. In der als Datenbasis heranzuziehenden Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird die Erfassung von Fällen, Tatverdächtigen und Opfern nach bundesweit gültigen und länderübergreifend einheitlichen Grundsätzen vorgenommen. Die Entwicklung der Kriminalität am Hautbahnhof Halle (Saale) lässt sich anhand 5 der PKS nicht darstellen, da eine Recherche und Auswertung nach Straßen nicht möglich ist. Darüber hinaus enthält die PKS keine Angaben zu Festnahmen und Verurteilungen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 10. Für den Bahnhof Köthen hatte die Deutsche Bahn die Überprüfung auf einen „Kriminalitätsschwerpunkt“ durchgeführt (MZ, 7. April 2014). 10.1 Wer überprüft bzw. legt fest, dass ein „Kriminalitätsschwerpunkt“ besteht ? Die Kriminalitätsbekämpfung und die Gefahrenabwehr im Bahnhof Köthen und im Bereich des Bahnhofsvorplatzes fallen in die Zuständigkeit der Bundespolizei . Insofern wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 10.2 Wie ist die aktuelle Situation - im Hinblick auf die ermittelten Straftaten - im Bahnhof Köthen zu bewerten? Bitte anhand der Kriminalstatistik repräsentativ belegen und bewerten. Auf die Antwort auf Frage 9 wird verwiesen. Anlage zur Kleinen Anfrage 7/1572 des Abgeordneten Hannes Loth (AfD) vom 12.03.2018 "Kriminalitätsschwerpunkte in Sachsen-Anhalt" lfd. Nr. Landkreis / kreisfreie Stadt Ortslage, Straße Anlass anlassbezogene Straftaten, die zur Einstufung führten (Frage 5) Videokamera Anzahl Einsätze (Frage 6) Anzahl Einsatzkräfte (Frage 6) Anzahl Kräftemannstunden ermittelte Tatbestände (Frage 7) Anzahl der Festnahmen (Frage 7) 1 Landeshauptstadt Magdeburg Magdeburg, Hasselbachplatz Gewaltkriminalität, BtM-Kriminalität Jahr 2016: 225 Straftaten 3x § 177 StGB 62x § 223 StGB 28x § 224 StGB 2x § 229 StGB 24x § 242 StGB 80x § 243 StGB 3x § 249 StGB 1x § 250 StGB 1x § 255 StGB 20x § 303 StGB 2x § 304 StGB 40x Verstoß BtMG ja 650 3.235 13.865 Gesamt: 426 Straftaten 3x § 86a StGB 9x § 113 StGB 1x § 114 StGB 4x § 123 StGB 1x § 125 StGB 3x § 142 StGB 2x §184i StGB 13x § 185 StGB 45x § 223 StGB 48x § 224 StGB 1x § 240 StGB 8x § 241 StGB 50x § 242 StGB 66x § 243 StGB 2x § 244 StGB 4x § 246 StGB 13x § 248a StGB 7x § 249 StGB 2x § 250 StGB 8x § 263 StGB 3x § 265a StGB 1x § 267 StGB 42x § 303 StGB 1x § 305a StGB 1x § 306d StGB 1x § 315b StGB 11x § 316 StGB 58x Verstoß BtMG 8x Verstoß WaffG 10x VerstoßSprengG 24 2 Landeshauptstadt Magdeburg Magdeburg, Willy-Brandt-Platz Gewaltkriminalität Jahr 2016: 34 Straftaten 2x § 86a StGB 7x § 223 StGB 5x § 241 StGB 4x § 242 StGB 14x § 243 StGB 1x § 303 StGB 1x Verstoß BtMG ja Anlage zur Kleinen Anfrage 7/1572 des Abgeordneten Hannes Loth (AfD) vom 12.03.2018 "Kriminalitätsschwerpunkte in Sachsen-Anhalt" lfd. Nr. Landkreis / kreisfreie Stadt Ortslage, Straße Anlass anlassbezogene Straftaten, die zur Einstufung führten (Frage 5) Videokamera Anzahl Einsätze (Frage 6) Anzahl Einsatzkräfte (Frage 6) Anzahl Kräftemannstunden ermittelte Tatbestände (Frage 7) Anzahl der Festnahmen (Frage 7) 3 Landeshauptstadt Magdeburg Magdeburg, Julius-Bremer-Str. (ehemalige Synagoge) Politisch motivierte Kriminalität Jahr 2008: 1x § 185 StGB Jahr 2010: 2x § 130 StGB 1x § 189 StGB Jahr 2011: 2x § 303 StGB 1x § 86a StGB Jahr 2012: 1x § 189 StGB ja 4 Landeshauptstadt Magdeburg Magdeburg, Dodendorfer Straße (Strubepark) BtM-Kriminalität 1.Halbjahr 2017: 42x Verstoß BtMG nein 70 423 2.779 Gesamt: 96 Straftaten 1x § 114 StGB 1x § 241 StGB 4x § 242 StGB 2x § 243 StGB 2x § 244 StGB 2x 303 StGB 1x § 86 AsylG 79x Verstoß BtMG 3x Verstoß WaffG 1x Verstoß SprengG 6 5 Jerichower Land Burg, Schartauer Str. vom Gummersbacher Platz bis Markt Gewaltkriminalität Jahr 2016: 45 Straftaten 5x § 86a StGB 2x § 113 StGB 11x § 223 StGB 8x § 224 StGB 4x § 241 StGB 1x § 252 StGB 1x § 255 StGB 12x § 303 StGB 1x § 304 StGB ja 6 Jerichower Land Burg, Lindenallee (Industrie- und Gewerbepark) Eigentumskriminalität Jahr 2016: 5 Straftaten 2x § 242 StGB 3x § 243 StGB ja 7 Jerichower Land Möser, Schermener Weg/Bahnstraße Eigentumskriminalität 2015 und 2016: insgesamt 6x § 244 Abs 1 Nr. 3 StGB (Wohnungseinbruchdiebstahl) ja Anlage zur Kleinen Anfrage 7/1572 des Abgeordneten Hannes Loth (AfD) vom 12.03.2018 "Kriminalitätsschwerpunkte in Sachsen-Anhalt" lfd. Nr. Landkreis / kreisfreie Stadt Ortslage, Straße Anlass anlassbezogene Straftaten, die zur Einstufung führten (Frage 5) Videokamera Anzahl Einsätze (Frage 6) Anzahl Einsatzkräfte (Frage 6) Anzahl Kräftemannstunden ermittelte Tatbestände (Frage 7) Anzahl der Festnahmen (Frage 7) 8 Altmarkkreis Salzwedel Hansestadt Gardelegen, an der B71/B188 (Mahn- und Gedenkstätte Isenschnibber Feldscheune) Politisch motivierte Kriminalität Jahr 2012: 2 Straftaten 1x §§ 86a, 303 StGB 1x §§ 168, 189 StGB Jahr 2013: 2 Straftaten 1x §§ 86a, 168, 189 StGB 1x §§ 168, 242 StGB ja 9 Bördekreis Irxleben, Bereich Kreuzung Hohenwarsleber Chaussee, Gewerbestraße/ K 1163 Niederndodeleber Straße (Abfahrt BAB 2) Eigentumskriminalität 2015 und 2016: insgesamt 17 Fälle § 244 Abs 1 Nr. 3 StGB (Wohnungseinbruchdiebstahl) ja 95 717 2.433 10 Bördekreis Oschersleben (Bode), Am Bahnhof, ZOB Politisch motivierte Kriminalität Jahr 2016: 51 Straftaten 6x § 86a StGB 1x § 123 StGB 1x § 125 StGB 1x § 125a StGB 6x § 185 StGB 5x § 223 StGB 4x § 224 StGB 3x § 240 StGB 6x § 242 StGB 1x § 243 StGB 5x § 246 StGB 3x § 303 StGB 6x § 316 StGB 3x Verstoß BtMG ja 11 Salzlandkreis Bernburg (Saale), Karlsplatz (mit Teilen von Karlstraße und Lindenstraße) Gewaltkriminalität, BtM-Kriminalität Jahr 2017: 89 Straftaten 4x §§ 86a, 130 StGB 1x § 113 StGB 2x § 183 StGB 5x § 185 StGB 1x § 212 StGB (Versuch) 29x § 223 StGB 1x § 240 StGB 6x § 241 StGB 24x § 242 StGB 5x § 249 StGB 5x § 303 StGB 2x Verstoß BtMG 4x Verstoß WaffG ja 17 119 714 Anlage zur Kleinen Anfrage 7/1572 des Abgeordneten Hannes Loth (AfD) vom 12.03.2018 "Kriminalitätsschwerpunkte in Sachsen-Anhalt" lfd. Nr. Landkreis / kreisfreie Stadt Ortslage, Straße Anlass anlassbezogene Straftaten, die zur Einstufung führten (Frage 5) Videokamera Anzahl Einsätze (Frage 6) Anzahl Einsatzkräfte (Frage 6) Anzahl Kräftemannstunden ermittelte Tatbestände (Frage 7) Anzahl der Festnahmen (Frage 7) 12 Salzlandkreis Bernburg (Saale), Bahnhofsstraße (Bahnhofsvorplatz) BtM-Kriminalität, Gewalt-/ Straßenkriminalität Jahr 2017: 54 Straftaten 1x § 86a StGB 1x § 113 StGB 1x § 125a StGB 2x § 177 StGB 3x § 185 StGB 14x § 223 StGB 12x § 242 StGB 2x § 255 StGB 3x § 303 StGB 12x Verstoß BtMG 3x Verstoß WaffG nein 13 Salzlandkreis Bernburg, Olga-Benario-Straße (a.H. Dr.-John-Rittmeister bis Stadtbad/Kalistraße) Eigentumskriminalität 2015 und 2016: insgesamt 24 Fälle § 244 Abs 1 Nr. 3 StGB (Wohnungseinbruchdiebstahl) ja 14 Harz Blankenburg, Am Hasenwinkel/Michaelsteiner Straße (MLK-Area) (temporäre Einstufung als gefährlicher Ort gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 SOG LSA anlässlich größerer Veranstaltungen) BtM-Kriminalität Jahr 2014: 18 Straftaten 1x § 113 StGB 1x § 185 StGB 1x § 315b StGB 1x § 315c StGB 1x § 316 StGB 9x Verstoß BtMG 2x Verstoß WaffG 1x § 21 StVG 1x Verstoß PflichtVersG Jahr 2015: 9 Straftaten 1x § 316 StGB 5x Verstoß BtMG 2x Verstoß WaffG 1x § 21 StVG nein 3 225 1.325 Gesamt: 69 Straftaten 1x § 113 StGB 2x § 316 StGB 57x Verstoß BtMG 4x Verstoß WaffG 5x § 21 StVG 2 Anlage zur Kleinen Anfrage 7/1572 des Abgeordneten Hannes Loth (AfD) vom 12.03.2018 "Kriminalitätsschwerpunkte in Sachsen-Anhalt" lfd. Nr. Landkreis / kreisfreie Stadt Ortslage, Straße Anlass anlassbezogene Straftaten, die zur Einstufung führten (Frage 5) Videokamera Anzahl Einsätze (Frage 6) Anzahl Einsatzkräfte (Frage 6) Anzahl Kräftemannstunden ermittelte Tatbestände (Frage 7) Anzahl der Festnahmen (Frage 7) 15 Halle (Saale) Halle (Saale), Marktplatz Gewaltkriminalität, Straßenkriminalität Jahre 2015 - 2016: 49 Straftaten Jahre 2016 - 2017: 168 Straftaten Schwerpunkte: - Körperverletzungsdelikte - Diebstahlsdelikte - BtM-Kriminalität - Raubstraftaten ja 16 Halle (Saale) Halle (Saale), Riebeckplatz, nordwestlich von Riebeckplatz gelegener Bereich, Leipziger Straße, südwestlich vom Hauptbahnhof gelegener Bereich einschließlich ZOB BtM-Kriminalität Jahr 2016: 428 Straftaten (5 Monate) Jahr 2017: 1.033 Straftaten (9,5 Monate) Schwerpunkte: - BtM-Kriminaliät - Diebstahlsdelikte - Körperverletzungsdelikte nein 17 Halle (Saale) Halle (Saale), Südpark Gewaltkriminalität, Straßenkriminalität Jahr 2016: 384 Straftaten (7 Monate) Jahr 2017: 322 Straftaten (7 Monate) Schwerpunkte: - Rohheitsdelikte - Diebstahlsdelikte nein 18 Halle (Saale) Halle (Saale), Am Treff Gewaltkriminalität 1. Halbjahr 2016: 31 Straftaten (4,5 Monate) 2. Halbjahr 2016: 24 Straftaten (7 Monate) 1. Halbjahr 2017: 30 Straftaten (7 Monate) Schwerpunkte: - Rohheitsdelikte - Diebstahlsdelikte ja 19 Halle (Saale) Halle (Saale), Heide-Süd Eigentumskriminalität Jahr 2017: 116 Straftaten (9 Monate) Schwerpunkte: Besonders schwerer Fall des Diebstahls nein 4.208 30.605,50 36 Gesamt: 452 Straftaten 367x § 29 BtMG 7x § 113 StGB 1x § 177 StGB 9x § 185 StGB 4x § 223 StGB 2x § 224 StGB 1x § 225 StGB 4x § 241 StGB 8x § 243 StGB 3x § 246 StGB 1x § 250 StGB 1x § 253 StGB 1x § 255 StGB 5x § 259 StGB 1x § 265a StGB 2x § 267 StGB 1x § 303 StGB 1x § 315b StGB 2x § 316 StGB 3x § 21 StVG 1x § 22 StVG 19x WaffG 6x SprengG 1x SchwarzArbG 1x AO Anlage zur Kleinen Anfrage 7/1572 des Abgeordneten Hannes Loth (AfD) vom 12.03.2018 "Kriminalitätsschwerpunkte in Sachsen-Anhalt" lfd. Nr. Landkreis / kreisfreie Stadt Ortslage, Straße Anlass anlassbezogene Straftaten, die zur Einstufung führten (Frage 5) Videokamera Anzahl Einsätze (Frage 6) Anzahl Einsatzkräfte (Frage 6) Anzahl Kräftemannstunden ermittelte Tatbestände (Frage 7) Anzahl der Festnahmen (Frage 7) 20 Saalekreis Merseburg, Neumarkt "Stele" Politisch motivierte Kriminalität Politisch motivierte Straftaten im Zusammenhang mit der Stele in den Jahren 2015 und 2016 ja 21 Burgenlandkreis Naumburg, Fischstraße, Fischgasse, Mühlgasse, Postring, Neumauer, Stadtpark, Lindenring 21-28 BtM-Kriminalität, Eigentumskriminalität, Verkehrsstraftaten 1. Halbjahr 2017: 37 Straftaten (4,5 Monate) 2. Halbjahr 2017: 27 Straftaten (5 Monate) Schwerpunkte: - Diebstahlsdelikte - Verstöße BtmG - Rohheitsdelikte - Verkehrsstraftaten nein 98 1.760 10.497 133 27 22 Mansfeld-Südharz Lutherstadt Eisleben, "Markt" und "Plan" Eigentumskriminalität, Gewaltkriminalität 1. Halbjahr 2016: 51 Straftaten (7 Monate) 2. Halbjahr 2016: 26 Straftaten (5 Monate), (nur "Markt") 1. Halbjahr 2017: 66 Straftaten (6 Monate), (nur "Markt") Schwerpunkte: - Diebstahlsdelikte - Körperverletzungsdelikte - Bedrohungen ja 20 48 Gesamt: 19 Straftaten 1x § 241 StGB 7x § 242 StGB 2x § 243 StGB 2x 303 StGB