Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2763 19.04.2018 (Ausgegeben am 20.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Abgeordneter Matthias Lieschke (AfD) Repowering im Landkreis Wittenberg Kleine Anfrage - KA 7/1586 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Ergebnis der Drs. 7/1055 ergeben sich Nachfragen zum Kenntnisstand der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Wittenberg. Der Windpark (WP) Kemberg II wurde durch die PNE Wind AG im April 2012 an den Betreiber ENBW - Energie Baden-Württemberg AG verkauft und in Betrieb genommen . Nach Firmen- und Presseangaben als Realisierung eines Repowering-Projektes . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. In welchem Windvorranggebiet befindet sich der Windpark Kemberg II und wie viele Windenergieanlagen stehen in diesem Windvorranggebiet? Die Bezeichnung „Kemberg II“ beruht auf den Angaben des Betreibers für das Genehmigungsverfahren nach BImSchG. Die genehmigten Windenergieanlagen dieses Windparks befinden sich sowohl im Eignungsgebiet VI Kemberg /Dorna als auch im Eignungsgebiet XVIII Trebitz/Schnellin der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg. In den Eignungsgebieten befinden sich jeweils drei Anlagen. 2. Aus wie vielen Windenergieanlagen (WEA) besteht der WP Kemberg II aktuell und wer ist der Betreiber? Bitte Typ, Nabenhöhe und Baujahr mit angeben. 2 Der WP Kemberg II besteht aktuell aus sechs Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Vestas V90, mit einer Nabenhöhe von jeweils 105 m (Gesamthöhe je 150 m). Fünf Anlagen sind 2012, eine Anlage ist 2014 in Betrieb genommen worden. Das Baujahr der einzelnen Windkraftanlagen ist der Landesregierung nicht bekannt. Betreiberin ist die EnBW Onshore Portfolio GmbH in Stuttgart. 3. Wo standen die fünf WEA, die im Rahmen des Repowering für den WP Kemberg II außer Betrieb genommen worden? Ob und wo für die Errichtung des WP Kemberg II andere WEA zurückgebaut wurden, entzieht sich der Kenntnis der unteren Bauaufsichtsbehörde. Aus den dem Landkreis vorliegenden Bauvorlagen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Errichtung des Windparks vom Rückbau vorhandener WEA abhängig gemacht wurde. Dies war nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage auch nicht erforderlich, da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 249 BauGB nicht vorlagen und die bauordnungsrechtliche Regelung in § 6 Abs. 8 Satz 5 BauO LSA erst zum 1. September 2013 eingeführt wurde. Das LEntwG, das zum 1. Juli 2015 in Kraft trat, regelte erstmals konkret das Repowering von Windkraftanlagen und die damit einhergehende Rückbauverpflichtung. 4. Wann erfolgte der vollständige Rückbau dieser fünf WEA und durch wen? Siehe Antwort Frage 3. 5. Warum besitzt die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Wittenberg zu diesen Vorgängen keinerlei Kenntnisse (s. Antwort in Drs. 7/1055) - obwohl der Vorgang durch PNE Wind AG veröffentlicht wurde? Seitens des Landkreises Wittenberg besteht keine Kenntnis, da weder Beseitigungsanzeigen nach § 60 Abs. 3 BauO LSA noch Betriebseinstellungsanzeigen nach § 15 Abs. 3 BImSchG vorliegen. Es ist zu vermuten, dass durch die PNE Wind AG veröffentlichten Firmenangaben im Zusammenhang mit der vormaligen Bonusvergütung für Repowering in § 30 der am 1. August 2014 außer Kraft getretenen Fassung des EEG standen, die jedoch für die rechtliche Zulassung neuer Anlagen ohne Bedeutung sind und waren (so auch ausgeführt in der Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage - KA 7/465 Drs. 7/1055 vom 27. Februar 2017 unter Nr. 1). 6. Drucksache 6/4168 führt aus: „Für die Handhabung dieser beiden Instrumente (Bezug ist die Ausführung aus Drs. 6/4168: „Nach § 71 Abs. 3 Satz 2 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) hat die Bauaufsichtsbehörde u. a. für Windkraftanlagen die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung der Anlage sichergestellt wird. Diese Rechtsgrundlage ist mit der zum 1. August 2004 in Kraft getretenen Ände- 3 rung der BauO LSA 2001 (§ 77 Abs. 3) geschaffen worden. Die für Windkraftanlagen erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG die Baugenehmigung ein.“) hat die oberste Bauaufsichtsbehörde mit Datum vom 21. Juni 2005 „Hinweise zur Umsetzung bauplanungs-und bauordnungsrechtlicher Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistungen an Windenergieanlagen (WEA)“ herausgegeben. Seit Inkrafttreten der genannten Vorschriften sind die unteren Bauaufsichtsbehörden entsprechend verfahren .“ 6.1 Wie viele bauplanungs-und bauordnungsrechtliche Anforderungen zur Rückverpflichtung und Sicherheitsleistungen an Windenergieanlagen hat die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Wittenberg, seit 21. Juni 2005, für welche Bauverpflichtung und Sicherheitsleistungen an Windenergieanlagen hat die Untere Windparks, incl. der in diesen WP zugeordneten WEA - oder WEA außerhalb von Windvorranggebieten - konkret erteilt . Insgesamt wurden im Landkreis Wittenberg seit dem 21. Juni 2005 45 WEA zugelassen . Entsprechend dem zitierten Hinweiserlass der obersten Bauaufsichtsbehörde wurde für jede Anlage neben der nach § 35 BauGB abzugebenden Rückbauverpflichtungserklärung mindestens ein Sicherungsmittel, beigebracht . Sicherungsmittel sind insbesondere die Eintragung einer Baulast, die Abgabe einer selbstschuldnerischen unbedingten und unbefristeten Bank- oder Konzernbürgschaft, die Hinterlegung in Geld oder die Eintragung einer Grundschuld . Diese werden in einer Höhe erhoben, die die voraussichtlichen Kosten des Rückbaus abdeckt. Welches und ob insgesamt mehr als 45 Sicherungsmittel gefordert wurden, wurde jedoch nicht nachrichtlich und kumulativ erfasst. 6.2 In wie vielen Fällen hat die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Wittenberg den Rückbau von WEA - auf Einhaltung der erteilten Rückbauverpflichtung - überprüft? Bitte mit Angabe des Standorts der WEA bzw. des entsprechenden Windparks und des Verantwortlichen, der den Rückbau vollzogen hat. Da, ausweislich der Antwort der Landesregierung zu KA 7/1055 auf Frage 2, kein Rückbau durchgeführt wurde, erfolgte auch keine Überprüfung.