Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2785 24.04.2018 (Ausgegeben am 24.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Spielhallen in Sachsen-Anhalt (VIII) Kleine Anfrage - KA 7/1578 Vorbemerkung des Fragestellenden: Es wird Bezug genommen auf die Antwort der Landesregierung vom 19. Dezember 2017 (Drs. 7/2240) auf die Kleine Anfrage „Spielhallen in Sachsen-Anhalt (VII)“. In ihrer Antwort legt die Landesregierung dar, dass „nicht davon ausgegangen werden (kann), dass es sich vorliegend um Bestandsspielhallen im Sinne des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA handelt“. Es würden „zeitnah weitere fachaufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen“. Zugleich könne man noch nicht absehen, wann das behördliche Verfahren abgeschlossen sein wird. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Frage 1: Wurden die angekündigten weiteren fachaufsichtlichen Prüfungen zwischenzeitlich abgeschlossen? Wenn nein, welche Gründe führten dazu, dass der Sachverhalt in weiteren drei Monaten nicht abschließend geprüft werden konnte und wann ist mit einem Abschluss der Prüfungen zu rechnen? Antwort zu Frage 1: Dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ist seitens des Burgenlandkreises am 5. Dezember 2017 eine Kopie des Verwaltungsvorgangs zum Spielhallenkomplex Wethautal zur Verfügung gestellt worden. Die fachaufsichtsrechtliche Prüfung wurde am 9. Januar 2018 abgeschlossen. 2 Frage 2: Haben die weiteren fachaufsichtlichen Prüfungen bestätigt, dass es sich bei den Spielhallen nicht um Bestandsspielhallen im Sinne des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA handelt? Antwort zu Frage 2: Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen hat sich der Verdacht bestätigt, dass es sich bei den Spielhallen II und III der „Casino Burgenland GmbH“ nicht um Bestandsspielhallen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt (SpielhG LSA) handelt. Mit Bescheid vom 16. Juni 2017 erteilte die Verbandsgemeinde Wethautal für die Spielhallen II und III der „Casino Burgenland GmbH“ gleichwohl zwei Betriebserlaubnisse nach § 2 Abs. 3 SpielhG LSA unter Anwendung der Härtefallregelung des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA mit der Begründung, dass die Erteilung der erstmaligen Betriebserlaubnisse vom 23. Dezember 2011 aufgrund einer Verzögerung erfolgt sei, die die Antragstellerin nicht zu vertreten habe. Woraus sich im Einzelnen die pflichtwidrige Verzögerung der Antragsbearbeitung ergab, lässt sich dem Bescheid jedoch nicht entnehmen. Unabhängig von der Frage, ob eine pflichtwidrig verzögerte Erlaubniserteilung, die nach dem 28. Oktober 2011 und damit nach dem in § 11 Abs. 1 S. 3 SpielhG LSA festgesetzten Stichtag erfolgte, überhaupt dazu führen kann, dass die betroffenen Spielhallen als Bestandsspielhallen im Sinne des § 11 Abs. 1 S.1 SpielhG LSA zu behandeln gewesen wären, ist nach den vorliegenden Unterlagen bereits eine Verzögerung in der Antragsbearbeitung auszuschließen. Danach wurden die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung für die Spielhallen I bis III der „Casino Burgenland GmbH“ von dem damaligen Geschäftsführer am 23. Dezember 2011 gestellt und noch am selben Tag von der Verbandsgemeinde beschieden . Für die betroffenen Spielhallen greift damit die Erlaubnisfiktion des § 11 Abs. 1 S. 3 SpielhG LSA, so dass die Anwendbarkeit der Härtefallregelung des § 11 Abs. 2 SpielhG bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 SpielhG LSA vorliegend ausgeschlossen ist. Am 9. Januar 2018 wurde der Burgenlandkreis über das Ergebnis der fachaufsichtsrechtlichen Prüfung informiert. Frage 3: Welche weiteren fachaufsichtlichen Maßnahmen wurden zwischenzeitlich gegenüber der Verbandsgemeinde Wethautal ergriffen? Antwort zu Frage 3: Das Verfahren zur Rücknahme der Genehmigungen für die Spielhallen II und III vom 16. Juni 2017 gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wurde zwischenzeitlich eingeleitet. Mit Schreiben vom 19. März 2018 wurde der Betreiberin gemäß § 28 VwVfG die Möglichkeit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 6. April 2018 gesetzt. Auf Antrag mit anwaltlichem Schreiben vom 23. März 2018 wurde die Frist bis zum 30. April 2018 verlängert. 3 Der Burgenlandkreis beabsichtigt, einen Sachstandsbericht in der 18. Kalenderwoche einzuholen und das Ergebnis der Anhörung mit der Verbandsgemeinde zu erörtern . Da aufgrund der durchgeführten rechtlichen Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt bereits absehbar ist, dass auch nach Eingang der Stellungnahme eine Rücknahme zu verfügen ist, ist beabsichtigt, dass der Burgenlandkreis zur Vermeidung weiterer Verzögerungen die Verbandsgemeinde zur Anfertigung eines Entwurfs der Rücknahmeverfügungen anweist und sich diesen im Rahmen des o. g. Sachstandsberichts vorlegen lässt. Dabei wird der Landkreis bei Bedarf Hilfestellung geben. Mit rechtsmittelfähigen Bescheiden ist somit im Laufe des Monats Mai 2018 zu rechnen.