Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2790 25.04.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am .2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Lieschke (AfD) Berufsbetreuer in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1597 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Rahmen der Betreuung werden regelmäßig sogenannte Berufsbetreuer seitens der Gerichte bestellt. Diese vertreten dann im Interesse der Betreuten in verschiedenen Bereichen die rechtliche Vertretung. Dies kann im Bereich der Vermögensvorsorge, des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder auch bei nötigen Fixierungen bei Suizidgefahr sein. Diese Betreuer sollen im besten Interesse des zu Betreuenden handeln. Mir sind Anwälte bekannt, die sich auf die Aufgabe des Berufsbetreuers spezialisiert haben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung Vorbemerkung der Landesregierung: Ein Betreuer übt im Rahmen seines Aufgabenkreises gesetzliche Vertretungsmacht für den Betroffenen / Betreuten aus. Die Verwendung der Begriffe Betreuer /Berufsbetreuer erfolgt wie in der Fragestellung - entsprechend der gesetzlichen Terminologie - geschlechtsneutral. 2 1. Wie viele Berufsbetreuer gibt es in Sachsen-Anhalt? Die Anzahl der in Sachsen-Anhalt tätigen Berufsbetreuer wird in einer offiziellen Statistik, die auf einer händischen Aufzählung der Bezirksrevisoren beruht, nicht erfasst. Nach den der Landesregierung zuletzt vorliegenden Erkenntnissen (Stand: September 2017) gibt es in Sachsen-Anhalt 820 Berufsbetreuer. 2. Wie viele Berufsbetreuer sind gleichzeitig als Anwalt tätig? Die berufliche Qualifikation der Berufsbetreuer wird statistisch ebenfalls nicht erfasst. Von der bezeichneten Anzahl an Berufsbetreuern haben 30 Personen eine Qualifikation als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin angegeben. 3. Gibt es Regelungen, um die Unabhängigkeit der Berufsbetreuer zu sichern? Ein (Berufs-) Betreuer ist nicht im eigentlichen Sinne unabhängig, sondern nach § 1901 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in erster Linie dem Wohl des Betreuten verpflichtet. In diesem Zusammenhang hat er gem. § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB den Wünschen des Betroffenen zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Die Aufgabenwahrnehmung durch den (Berufs-) Betreuer erfolgt zwar in eigener Verantwortung und damit insoweit unabhängig, unterliegt allerdings der Aufsicht durch das Betreuungsgericht, §§ 1908i Abs. 1, 1837 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus sieht das Gesetz spezifische Regelungen zur Vermeidung von Interessenskollisionen vor (z. B. Betreuungsverbot nach § 1897 Abs. 3 BGB). 4. Darf ein Berufsbetreuer, wenn er gleichzeitig Anwalt ist, die Anschreiben an Dritte in der Funktion des Anwaltes bzw. auf dem Briefpapier der eigenen Kanzlei schreiben? Die Verwendung des anwaltlichen Briefkopfes ist rechtlich zulässig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt in der Regel gerade aufgrund dieser Qualifikation zum Betreuer bestellt wird. 5. Gibt es Überprüfungen auf Scheinselbstständigkeit, wenn die fast ausschließliche Tätigkeit als Berufsbetreuer stattfindet? Scheinselbstständigkeit betrifft Erwerbstätige, die wie abhängig Beschäftigte arbeiten und arbeitsrechtlich wie abhängig Beschäftigte verpflichtet sind (z. B. weisungsgebunden, nur einem Arbeitgeber verpflichtet), jedoch vertraglich unzutreffend als Selbstständige behandelt werden. Die Tätigkeit als Berufsbetreuer ist eine klassische selbstständige Tätigkeit. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15.06.2010 (Az. VIII R 14/09) entschieden, dass Berufsbetreuer keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) erzielen. Insofern ist es aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unerheblich, ob eine nur teilweise oder ausschließliche Tätigkeit als Berufsbetreuer ausgeübt wird. 3 6. Teilweise müssen Patienten in entfernten Wohngruppen untergebracht werden. Mir ist ein Fall bekannt, in dem die Patientin für 4 Tage probeweise eine Wohngruppe in Schleswig-Holstein besuchte. Dabei sind die Sozialarbeiterin , die Psychologin der Klinik sowie die Berufsbetreuerin gemeinsam in einem nahegelegenen Hotel untergekommen. Wie kann die Unabhängigkeit der Betreuerin oder auch der Klinik gewährleistet sein, da ja wechselseitige Gegenwirkungen auch finanzieller Natur eine Rolle spielen ? Wie in der Antwort zu Frage 3 bereits ausgeführt, obliegt dem Betreuungsgericht gem. §§ 1908i Abs. 1, 1837 Abs. 2 BGB die Aufsicht über die gesamte Tätigkeit des Betreuers. Diesen trifft dem Gericht gegenüber zudem eine Berichtsund Rechnungslegungspflicht. Gegen etwaige Pflichtwidrigkeiten des Betreuers hat das Betreuungsgericht durch geeignete Ge- und Verbote bis hin zur Entlassung einzuschreiten. Führt das Betreuerhandeln zu einem Schaden für den Betroffenen oder Dritte, macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig und/oder strafbar. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Aufgabe des Betreuers grundsätzlich allein in der Übernahme der Rechtsfürsorge des Betroffenen besteht . Die in der Fragestellung dargestellte Konstellation ist in Ermangelung der Kenntnis näherer Umstände nicht hinreichend konkret genug, um dazu eine (abschließende) Bewertung vornehmen zu können. 7. Ist es zulässig, dass die Berufsbetreuer bei Gericht eine Erweiterung der Betreuungsvollmacht in weitere Bereiche beantragen kann, obwohl sie nur die Aufenthaltsbetreuung hat? Ja. Ein Betreuer ist gem. § 1901 Abs. 5 Satz 2 BGB sogar dazu verpflichtet, dem Betreuungsgericht Umstände mitzuteilen, die eine Erweiterung des Aufgabenkreises erfordern. 8. Führt eine Erweiterung der Betreuungsvollmacht zu einer zusätzlichen Vergütung? Eine Erweiterung des Aufgabenkreises führt nicht zu einer zusätzlichen Vergütung . Insoweit wird ergänzend auch auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 9. Welche Vergütung erhalten Berufsbetreuer je Betreuung? Die Vergütung für eine berufsmäßig geführte Betreuung richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG). Es handelt sich um eine sogenannte Pauschalvergütung , die im Grundsatz alle mit der Betreuung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abdeckt. Konkret bemisst sie sich gem. §§ 4, 5 VBVG nach dem jeweiligen Stundensatz des Betreuers und der jeweils anzusetzenden Stundenanzahl. Ihre exakte Höhe hängt schließlich von verschiedenen Faktoren ab. 4 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 VBVG beträgt die Mindestvergütung für einen Berufsbetreuer 27 € pro Stunde. Dieser Stundensatz erhöht sich auf 33,50 € bzw. 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar und durch eine bestimmte abgeschlossene Ausbildung erworben worden sind, § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG. Der Zeitaufwand (Stundenansatz), den ein Betreuer pro Monat und Betreuung zugrunde legen kann, wird schließlich in § 5 Abs. 1 u. 2 VBVG verbindlich festgelegt . Er hängt davon ab, ob der Betreute vermögend oder mittellos ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim oder nicht in einem Heim hat und wie lange die Betreuung bereits andauert. Ganz konkret sieht das Gesetz folgende Stundensätze vor: Betreute(r) ist vermögend und lebt … Zeitraum ... im Heim … außerhalb eines Heimes 1. – 3. Monat 5,5 8,5 4. – 6. Monat 4,5 7 7. – 12. Monat 4 6 ab 13. Monat 2,5 4,5 Betreute(r) ist mittellos und lebt … Zeitraum ... im Heim … außerhalb eines Heimes 1. – 3. Monat 4,5 7 4. – 6. Monat 3,5 5,5 7. – 12. Monat 3 5 ab 13. Monat 2 3,5 Eine Sonderregelung besteht gem. § 6 VBVG für den sogenannten Sterilisationsbetreuer nach § 1899 Abs. 2 BGB sowie den Verhinderungsbetreuer nach § 1899 Abs. 4 BGB. Diese erhalten den tatsächlichen und erforderlichen Zeitaufwand nach den in § 3 Abs. 1 VBVG für Vormünder vorgesehenen Stundensätzen (19,50 €, 25 €, 33,50 €) vergütet. Für den Verhinderungsbetreuer gilt dies jedoch nur bei rechtlicher Verhinderung (z. B. Vertretungsverbot). Im Falle tatsächlicher Verhinderung (Krankheit, Urlaub) bleibt es bei der Pauschalvergütung , die insoweit zeitanteilig und taggenau zu berechnen ist. 10. Gibt es Anforderungen an die Berufsbetreuer in Bezug auf die Qualifikation ? Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person , die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Um der jeweiligen Situation und den Bedürfnissen im Einzelfall Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber davon abge- 5 sehen, spezifische Qualifikationskriterien für die Übernahme des Betreueramtes zu formulieren. Dies gilt auch für die berufsmäßig geführte Betreuung. Letztendlich hängt es vom Aufgabenkreis sowie Umfang und Schwierigkeit der jeweiligen Konstellation ab, welche fachliche Eignung benötigt wird, um die konkret anstehenden Angelegenheiten zum Wohle des Betroffenen zu bewältigen. 11. Wird die psychische und gesundheitliche Eignung regelmäßig überprüft? Eine regelmäßige Überprüfung der psychischen und gesundheitlichen Eignung des Betreuers ist (gesetzlich) nicht vorgesehen und findet daher nicht statt. 12. Wie ist die Betreuung gewährleistet, wenn der Betreuer regelmäßig ebenfalls krank ist? Für den Fall der Verhinderung hat das Betreuungsgericht nach § 1899 Abs. 4 BGB die Möglichkeit, einen weiteren Betreuer (sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer ) zu bestellen. Fällt der originär bestellte Betreuer häufiger oder auf längere Sicht vorhersehbar aus, stellt sich indes die Frage, ob gegebenenfalls ein Betreuerwechsel vorzunehmen ist. 13. Bitte stellen Sie die Anzahl der Berufsbetreuer in den einzelnen Regionen dar? Die Anzahl der Berufsbetreuer nach Bezirken der Präsidialgerichte stellt sich wie folgt dar: Anzahl Amtsgericht Halle (Saale) 129 Amtsgericht Magdeburg 87 Landgericht Dessau-Roßlau 103 Landgericht Halle 187 Landgericht Magdeburg 389 Landgericht Stendal 144 Die angegebenen Zahlen sind in der Summe höher als die unter Frage 1 bezifferte Gesamtzahl der Berufsbetreuer. Die Abweichung beruht darauf, dass einige Berufsbetreuer in mehreren Bezirken tätig sind und bestellt werden. 14. Wie viele Fälle hat ein Betreuer in den einzelnen Gebieten zu betreuen? Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die regelt, wie viele Fälle ein Berufsbetreuer zu betreuen hat. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass neben der fachlichen Eignung auch die Frage, wie ein Betreuer seine Arbeit organisiert, ob er etwa allein arbeitet, Angestellte hat oder in einem Betreuungsbüro mit mehreren Betreuern und Angestellten arbeitet, von Bedeutung für die Aufgabenerfüllung ist. Das Betreuungsgericht prüft, ob der Betreuer im Einzelfall geeignet ist, die Betreuung zu übernehmen. Im Rahmen der im Auftrag des Bundesministeriums 6 der Justiz und für Verbraucherschutz jüngst abgeschlossenen Untersuchungen zur „Qualität der rechtlichen Betreuung“ wurden keine Qualitätsunterschiede festgestellt, die sich an der Anzahl der von einem Betreuer geführten Betreuungen festmachen lassen. Die Frage wurde schließlich so interpretiert, dass interessiert, wie viele Fälle ein Berufsbetreuer in Folge der Bestellung betreut. Zur Beantwortung wurden die den örtlichen Betreuungsbehörden nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 VBVG vorliegenden Informationen ausgewertet. Nach dieser Vorschrift hat, wer Betreuungen entgeltlich führt und damit Berufsbetreuer ist, der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in einem Heim oder außerhalb eines Heims mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahres. Einige Betreuungsbehörden haben mitgeteilt, dass derzeit noch nicht alle Berufsbetreuer ihre Mitteilungspflicht erfüllt haben und sie deshalb keine detaillierte Übersicht bereitstellen können bzw. darauf hingewiesen, dass die übermittelte Übersicht unvollständig sei. In einigen Gebietskörperschaften sind die örtlichen Betreuungsbehörden an mehreren Standorten tätig, die ihre Daten selbstständig erfassen und einzeln mitgeteilt haben. In der anliegenden Aufstellung sind die Meldungen tabellarisch für die einzelnen Gebietskörperschaften zusammengestellt. Übersicht Meldungen der Berufsbetreuer gem. §10 Abs. 1 VBVG Gebietskörperschaft Betreuer Anzahl Betreuungen Bemerkungen Landkreis Stendal 1 20 2 41 3 30 4 36 5 39 6 33 7 10 8 14 9 41 10 49 11 41 12 39 13 35 14 31 15 23 16 8 17 22 18 36 19 43 20 42 21 16 22 49 23 39 24 6 25 32 26 20 27 40 28 34 29 43 30 39 31 13 32 52 33 24 34 19 35 26 36 40 37 11 38 40 39 28 40 45 41 26 42 17 43 42 44 17 45 46 Landkreis Saalekreis* 1 41 2 40 3 89 4 63 5 79 6 57 7 57 Dessau-Roßlau* 1 42 2 45 3 38 4 50 5 37 6 38 7 27 8 35 9 57 10 62 11 64 12 64 13 48 14 38 15 61 16 29 17 29 18 32 Landkreis Wittenberg 1 38 2 51 3 37 4 44 5 64 6 52 7 46 8 55 9 44 10 24 11 57 12 36 13 48 14 56 15 54 16 13 17 38 18 14 19 9 20 61 21 32 22 56 23 37 24 17 25 20 26 49 27 62 28 43 29 38 30 44 31 40 32 48 33 45 Burgenlandkreis Weißenfels 1 54 2 82 3 45 4 44 5 44 6 10 7 41 8 41 9 bis 12 zusammen 133 Verein, wurde nicht für die einzelnen Betreuer aufgeschlüsselt 13 bis 15 zusammen 87 Verein, wurde nicht für die einzelnen Betreuer aufgeschlüsselt Naumburg 16 29 17 23 18 29 19 65 20 52 21 74 22 23 23 63 24 36 25 46 26 37 27 34 28 23 29 15 30 90 31 30 32 49 33 30 34 42 Zeitz 35 30 36 50 37 49 38 43 39 45 40 10 41 78 42 20 43 44 44 32 45 47 46 38 47 50 48 73 49 61 50 42 51 31 52 62 53 52 54 63 Salzlandkreis 1 75 2 37 3 26 4 19 5 69 6 70 7 82 8 38 9 24 10 98 11 66 12 66 13 63 14 53 15 22 16 46 17 34 18 36 19 bis 27 zusammen 438 Verein, wurde nicht für die einzelnen Betreuer aufgeschlüsselt 28 60 29 50 30 51 31 48 32 54 33 32 34 60 35 18 36 56 37 29 38 50 39 38 40 47 41 21 42 47 43 57 44 49 45 44 46 42 47 40 48 77 49 78 50 47 51 54 52 47 53 54 54 37 55 79 56 75 57 54 58 39 59 27 60 44 61 55 62 36 63 44 Landkreis Mansfeld-Südharz* 1 78 2 36 3 41 4 35 5 43 6 38 7 107 8 61 9 47 10 18 11 63 12 80 13 18 14 43 15 11 16 81 17 63 18 24 19 34 20 42 21 16 22 47 23 37 24 20 25 24 26 11 27 2 28 26 29 70 30 43 31 32 32 68 33 70 34 54 Landkreis Börde Haldensleben* 1 50 2 44 3 5 4 67 5 1 neu 6 12 neu 7 9 8 21 9 25 10 8 neu 11 3 neu 12 64 13 12 neu 14 24 15 32 16 30 17 34 18 12 neu 19 5 neu Oschersleben Berufsbetreuer im Durchschnitt 38 Vereinsbetreuer im Durchschnitt 40 Magdeburg* Berufsbetreuer im Durchschnitt 35 Landkreis Harz Berufsbetreuer 40 bis 70 Vereinsbetreuer im Durchschnitt 55 Altmarkkreis Salzwedel Berufsbetreuer im Durchschnitt 40 bis 50 Landkreis Jerichower Land Berufsbetreuer ca. 50 Betreuungen Landkreis Anhalt-Bitterfeld Fehlmeldung Angaben derzeit aufgrund interner Umstrukturierungsprozesse nicht möglich Halle Berufsbetreuer im Durchschnitt 60 Betreuungen * unvollständig,nicht alle Berufsbetreuer haben zum 31.3. Meldepflicht erfüllt d2790_Anlage.pdf Tabelle1