Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2800 26.04.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 27.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) „Kirchenasyl“ in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1593 Vorbemerkung des Fragestellenden: Laut der Ökumenischen Bundesarbeitsgemeinschaft „Asyl in der Kirche“1 hatten im Jahr 2013 Kirchengemeinden und -kreise in Sachsen-Anhalt in zwei Fällen insgesamt drei Personen Kirchenasyl gewährt. Im Jahr 2016 wurde in 25 Fällen insgesamt 38 Personen Kirchenasyl gewährt. Sogenannte Dublin-Fälle machen in etwa 50 % der vorliegenden Zahlen aus. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Am 24. Februar 2015 führte der damalige Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bevollmächtigten der evangelischen und der katholischen Kirche ein Gespräch zum Thema „Kirchenasyl“. Das Gespräch führte zur Vereinbarung einer Verfahrensweise hinsichtlich der Gewährung von sogenanntem Kirchenasyl in Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Dublin-Verfahren). In diesen Fällen ist das BAMF bis zur Aufenthaltsbeendigung verfahrensführende Behörde. Kern- 1 http://www.kirchenasyl.de/aktuelles/ 2 punkt der Absprache ist die Konzentration auf begründbare Ausnahmefälle, denen seitens des BAMF kurzfristig nachgegangen werden soll, um gegebenenfalls die ursprünglich getroffene Entscheidung zur Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu revidieren und das Selbsteintrittsrecht, also die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland, auszuüben. Kern der Kommunikationsstruktur im Rahmen der Vereinbarung sind zentrale Ansprechpartner auf der Seite der Kirchen und des Bundesamtes. Entsprechend dieser Verfahrensabsprache soll über die in Kirchenkreisen benannten Vertreter mittels eines Einzelfalldossiers über die kirchenasylrelevanten Gründe an das BAMF als verfahrensführende Behörde herangetreten werden. Vermieden werden soll die direkte und ungesteuerte Eingabe von Einzelfällen an das Bundesamt durch einzelne Kirchengemeinden. Die Vereinbarung sieht zudem vor, dass die Einzelfallprüfung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts möglichst noch vor dem Eintritt in das sogenannte Kirchenasyl erfolgen soll. 1. Inwieweit ist das Kirchenasyl aus Sicht der Landesregierung aufgrund der geltenden Gesetze rechtlich legitimiert? Welche einschlägigen Rechtsnormen kommen hier zur Anwendung bzw. treffen Regelungen zum Kirchenasyl? Auf welcher Stufe in der Rechtshierarchie lässt sich das Kirchenasyl zwischen den verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten und dem Gewohnheitsrecht einordnen? Die Gewährung von Asyl obliegt in Deutschland allein dem Staat. Der Staat entscheidet in einem rechtsstaatlichen Verfahren über die Gewährung des Schutzes vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes und über die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011. Gleichwohl wird die Tradition des Kirchenasyls respektiert. Dies gilt jedenfalls, wenn in begründbaren Ausnahmefällen so frühzeitig wie möglich eine zwischen Kirche und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gesteuerte, lösungsorientierte Einzelfallprüfung im Rahmen des rechtlich Möglichen stattfindet. 2. In wie vielen Fällen wurden wie vielen Personen in den Jahren 2013 bis 2016 nach Erkenntnissen der Landesregierung in Sachsen-Anhalt Kirchenasyl gewährt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Die Ausländerbehörden sind seit April 2017 zur statistischen Erfassung von Kirchenasylfällen verpflichtet. Vorher erfolgte eine Registrierung nach eigenem Ermessen. Auf dieser Basis kann für das Jahr 2016 von ca. 40 Personen im Kirchenasyl ausgegangen werden. Für die Jahre 2013 bis 2015 müsste eine einzelfallbezogene Auswertung erfolgen, zu der sich die Ausländerbehörden innerhalb der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit bei fortlaufender Aufgabenerledigung nicht in der Lage sahen. 3. In wie vielen Fällen wurden wie vielen Personen im Jahr 2017 nach Erkenntnissen der Landesregierung von Kirchengemeinden und -kreisen in Sachsen-Anhalt Kirchenasyl gewährt? Bitte aufschlüsseln nach Dublin-III- Verordnung, vollziehbarer Ausreisepflicht und anderen Fällen? 3 Im Jahr 2017 wurde in 108 Fällen 119 Personen Kirchenasyl gewährt. In 93 Fällen (97 Personen) handelte es sich um Dublin-III-Fälle. In 15 Fällen (22 Personen ) waren Personen betroffen, denen bereits ein Schutzstatus in einem anderen Staat zuerkannt wurde (Überstellungsfälle). Vollziehbare Ausreisepflicht bestand in allen Fällen. 3.1 Wie viele Fristen sind zur Durchführung einer Abschiebung im Zuge der Dublin-III-Verordnung im Verlauf des Jahres 2017 überschritten worden? Welche Konsequenzen hatten die Fristüberschreitungen jeweils für den Aufenthaltstitel dieser Personen in Deutschland zur Folge? In 46 Fällen kam es im Jahr 2017 zur Überschreitung der Frist nach der Dublin- Ill-Verordnung. In den übrigen Fällen wurde das Kirchenasyl vor Überschreitung der Frist nach der Dublin-III-Verordnung beendet. Sich in das Kirchenasyl begebende Personen sind regelmäßig vollziehbar ausreisepflichtig . Das bedeutet, dass diese Personen über keinen Aufenthaltstitel in Deutschland verfügen. Läuft die nach der Dublin-Ill-Verordnung gesetzte Frist zur Überstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, geht die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland über. Zu den Verfahren in den vorgenannten Fällen der Fristüberschreitung liegen bisher noch keine Ergebnisse vor. 3.2 In welche Länder wurden wie viele Personen aus dem Kirchenasyl gemäß der Dublin-III-Verordnung abgeschoben? Aus dem Kirchenasyl erfolgten keine Rücküberstellungen nach der Dublin-III- Verordnung. 4. Wie viele Personen genießen gegenwärtig Kirchenasyl in Sachsen- Anhalt? Bitte aufschlüsseln nach Dublin-III-Verordnung, vollziehbarer Ausreisepflicht und anderen Fällen? Bitte alle betroffenen Standorte und Kirchengemeinden benennen. Die Angaben unter diesem Fragenkomplex sind auf den Stichtag 23. März 2018 bezogen und umfassen alle Fälle, die im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörden in Sachsen-Anhalt liegen. Personenzahl Unterbringungsstandort/Kirchengemeinde Dublin-III- Verordnung 1 Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost 1 Ev. Pfarramt Steimke-Kusey 3 Bremen 5 Magdeburg 1 Katholische Kirche, Haldensleben 1 Ev.-ref. Kirchengemeinde Hiddesen, Detmold 6 Ev.-ref. Petrigemeinde, Burg 4 Personenzahl Unterbringungsstandort/Kirchengemeinde 1 Ev.-Luth. Kirchengemeinde, Jena 2 Diakonissen Mutterhaus, Elbingerode 2 Ev. Kirchengemeinde Urbach 1 Ev. Gemeinde Diesdorf 5 Ev.-Freikirchliche Gemeinde Kassel-West 1 Ev. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Halle/Saale 3 Selbständige Ev.-Luth. Kirche Hamburg 1 Ev. Gemeinde Bremen-Neustadt 2 Aldenhoven 2 Schönebeck/Elbe 1 Diakonissenanstalt Dessau Überstellungsfälle 8 Ev.-Luth. Johanneskirchengemeinde Bremerhaven-Speckenbüttel gesamt 47 4.1 Wie setzt sich die Gruppe der Kirchenasylanten zusammen? Bitte nach Nationalität, Geschlecht und Heranwachsenden bis 18 Jahren aufschlüsseln . Nationalität Männer Frauen Minderjährige Eritrea 5 1 Syrien 2 3 9 Iran 3 3 2 Afghanistan 3 – – Somalia 1 2 Irak 5 1 3 Äthiopien – 2 1 Mali 1 – – gesamt 20 12 15 4.2 Wie lange dauern die Kirchenasyle im Einzelnen an? Weit überwiegend handelt es sich um Fälle nach der Dublin-III-Verordnung. In der Regel halten sich die Ausreisepflichtigen bis zum Ablauf der Überstellungsfrist an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Kirchenasyl auf. Zum Stichtag betrug der längste Zeitraum 60 Wochen und der kürzeste drei Tage. 5 4.3 Wie stellt sich die konfessionelle Aufteilung der asylgewährenden Kirchen dar? Bitte entsprechend der Fallzahlen aufschlüsseln nach Kirchen katholischer , evangelischer und orthodoxer Konfession? Zum Stichtag 23. März 2018 befanden sich 46 Personen in evangelischem und eine Person in katholischem Kirchenasyl. 4.4 Wie viele der gegenwärtig nach der Dublin-III-Verordnung ausreisepflichtigen Personen im Kirchenasyl befinden sich innerhalb einer der für die Durchführung einer Abschiebung üblichen Fristen? Zum Stichtag 23. März 2018 war für 33 Personen die Frist zur Überstellung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen der Dublin-Ill- Verordnung noch nicht abgelaufen. 4.5 In welche Länder sollen wie viele im Kirchenasyl befindliche Personen gemäß der Dublin-III-Verordnung abgeschoben werden? Wann endet die jeweilige Frist? Land Personenzahl Fristende Italien 1 1 2 1 1 1 1 2 26.03.2018 05.04.2018 12.04.2018 15.04.2018 25.05.2018 13.06.2018 04.04.2019 noch nicht bekannt Norwegen 2 1 2 17.04.2018 14.01.2019 noch nicht bekannt Griechenland 1 04.04.2018 Schweden 5 1 1 24.04.2018 01.09.2018 20.01.2019 Rumänien 2 1 3 30.04.2018 12.03.2019 noch nicht bekannt Spanien 4 20.04.2018 4.6 Wie viele Fristen sind zur Durchführung einer Abschiebung im Zuge der Dublin-III-Verordnung im Verlauf des Jahres 2018 bereits überschritten 6 worden? Welche Konsequenzen hatten die Fristüberschreitungen jeweils für den Aufenthaltstitel dieser Personen in Deutschland zur Folge? Im Verlauf des Jahres 2018 war in 15 Fällen die Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung bereits überschritten. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 3.1 verwiesen. 4.7 Wie viele der derzeit im Kirchenasyl befindlichen Personen erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)? Wie hoch waren die dadurch entstandenen Kosten z. B. für den erforderlichen Lebensunterhalt und die medizinische Versorgung für das Land Sachsen-Anhalt bisher im Jahr 2018? Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, erhalten keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 5. Hat die Landesregierung mit den Kirchen Vereinbarungen zur Handhabung des Kirchenasyls getroffen? Wenn ja, mit welchem Inhalt? Nein. 6. Besteht für die asylgewährenden Kirchengemeinden und -kreise eine Meldepflicht gegenüber Behörden? Wenn ja, seit wann gilt diese Meldepflicht und an welche Behörden hat diese Meldung mit der Angabe welcher Daten und Informationen zu erfolgen? Wurden die entsprechenden Vorgaben von den Meldepflichtigen im Jahr 2017 bis heute eingehalten? Welche Konsequenzen hatten oder hätten mögliche Versäumnisse zur Folge? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Die dort beschriebene Vereinbarung zwischen dem BAMF und den Kirchen wurde seitens der Kirchen nicht in allen Fällen eingehalten. Einzelfallbezogene Konsequenzen ergaben sich daraus bisher nicht. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat vor diesem Hintergrund im Dezember 2017 den Bund gebeten, ein länderoffenes Gespräch des Bundes mit Kirchenvertretern zu führen und sich dafür einzusetzen, dass die Vereinbarung zwischen BAMF und Kirchen in der Praxis beachtet wird. 7. Begründet das Gewähren von Kirchenasyl den Anfangsverdacht der Anstiftung oder Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt gemäß § 95 Absatz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz, §§ 26, 27 Strafgesetzbuch? Wären die Staatsanwaltschaften in diesen Fällen nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen und auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses nach Maßgabe der Vorschriften der Strafprozessordnung über das weitere Vorgehen (Verfahrenseinstellung oder Erhebung der öffentlichen Klage) zu entscheiden? Sofern die Landesregierung eine abweichende Rechtsauffassung vertritt, wird um eine entsprechende Erläuterung gebeten . Ungeachtet der rechtlichen Bewertung wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten. 7 7.1 In wie vielen Fällen wurden jeweils in den Jahren 2013 bis 2016 aufgrund des Gewährens von Kirchenasylen staatsanwaltschaftliche Vorermittlungen durchgeführt? Wie viele Verfahren wurden eingestellt bzw. in wie vielen Fällen kam es zur Klageerhebung oder sogar zu einer Verurteilung? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. 7.2 In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2017 staatsanwaltschaftliche Vorermittlungen wegen des Verdachtes der Anstiftung oder Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt gemäß § 95 Absatz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz durchgeführt ? Wie viele Vorermittlungen wurden im Zusammenhang mit dem Kirchenasyl geführt? Wie viele Verfahren wurden eingestellt bzw. in wie vielen Fällen kam es zur Klageerhebung oder sogar zu einer Verurteilung? 7.3 In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2018 staatsanwaltschaftliche Vorermittlungen wegen des Verdachtes der Anstiftung oder Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt gemäß § 95 Absatz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz durchgeführt ? Wie viele Verfahren sind noch in Bearbeitung, wurden eingestellt oder kamen zur Anklage? Die Fragen 7, 7.1, 7.2 und 7.3 werden zusammenhängend beantwortet. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) macht sich - als Haupttäter - strafbar, wer sich ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält, wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist. Die Bejahung eines Anfangsverdachts im Sinne von § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung für eine Beihilfe zum Vergehen gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt auf jeden Fall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat voraus. Zudem müssen darüber hinaus zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Hilfeleistung vorhanden sein. Dabei kann als eine Hilfeleistung im Sinne von § 27 Abs. 1 Strafgesetzbuch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich jede Handlung anzusehen sein, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert . Es ist nicht erforderlich, dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge kausal wird. Anders liegt es nur dann, wenn der Beihilfehandlung jede Eignung zur Förderung der Haupttat fehlt oder sie erkennbar nutzlos für das Gelingen der Tat ist. Dies vorausgesetzt kann auch die Gewährung von Kirchenasyl den objektiven Tatbestand der Beihilfe zu einem Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz erfüllen, denn es soll ja gerade dazu dienen, den Ausreisepflichtigen (Haupttäter) vor einer rechtmäßigen Abschiebung zu schützen. Auch wenn der Haupttäter unabhängig von den Hilfeleistungen des Gehilfen zu einer Fortsetzung des unerlaubten Aufenthalts entschlossen sein sollte, steht dies einer Strafbarkeit des Kirchenasyl Gewährenden wegen einer Beihilfe zu einem Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht entgegen. Die Hilfeleistung muss nämlich nicht conditio sine qua non (unabdingbare Voraussetzung) für die Begehung oder Fortsetzung der Haupttat, hier eines unerlaubten Aufenthalts, sein. 8 Der Staatsanwalt hätte bei Bejahung des objektiven Tatbestandes einer danach strafbaren Beihilfe vor der Erhebung öffentlicher Klage weiter zu prüfen, ob der das Kirchenasyl gewährende Gehilfe auch vorsätzlich handelte und ob zu seinen Gunsten Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgründe in Betracht kommen. So hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme für den Fall erwogen, dass der Gehilfe dem Haupttäter eine Unterbringung in menschenunwürdigen Verhältnissen ersparen will. Hierfür bedarf es aber der Feststellung konkreter Tatsachen, die derartige Motive nahelegen. Mithin käme es stets auf die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles an, weswegen hierzu keine generellen Aussagen getroffen oder Prognosen abgegeben werden können. Im abgefragten Zeitraum hat es in Sachsen-Anhalt keine staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Gewährung sogenannten Kirchenasyls gegeben. 8. Ist die Landesregierung in Anbetracht der exponentiell gewachsenen Fallzahlen der Ansicht, dass die Kirchen in unserem Bundesland mit der Gewährung von Kirchenasyl sehr zurückhaltend und sehr vorsichtig umgehen ? Bitte die Antwort entsprechend erläutern. Mit Landtagsbeschluss vom 5. Mai 2017 erfolgte die Feststellung, dass die Kirchen mit dem sogenannten Kirchenasyl kein eigenes Asylrecht begründen können , die getroffene Vereinbarung zwischen dem BAMF und den Bevollmächtigten der Kirchen aber eine praktikable Grundlage bezüglich des Kirchenasyls darstellt. Steigende Fallzahlen und die praktische Durchführung der Kirchenasyle erschweren zunehmend die Akzeptanz des Kirchenasyls durch Behörden, Gerichte und Öffentlichkeit. Sachsen-Anhalt wird sich vor diesem Hintergrund in einem von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder erbetenen länderoffenen Gespräch des Bundes mit Kirchenvertretern für die Einhaltung des in der Vorbemerkung beschriebenen Verfahrens einsetzen.