Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2801 26.04.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 27.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Katja Bahlmann (DIE LINKE) Bessere Absicherung der Angehörigen der Feuerwehr bei Unfällen im Einsatz Kleine Anfrage - KA 7/1608 Vorbemerkung des Fragestellenden: Feuerwehrverbände in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben sich für eine bessere Absicherung von freiwilligen Feuerwehrleuten bei Unfällen ausgesprochen. Nach tödlichen Unfällen sollten zudem Hinterbliebene besser versorgt werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie sind zurzeit die Absicherung der Feuerwehrleute bzw. deren Hinterbliebenen nach Unfällen oder Schadensereignissen geregelt? Die gesetzliche Unfallversicherung der Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren in Sachsen-Anhalt erfolgt durch die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte nach den gesetzlichen Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575). 2. Welche Unterstützung durch das Land wird in solchen Fällen gewährt? 2 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt selbst keine weitere Unterstützung. Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte gewährt durch das Land Sachsen-Anhalt genehmigte Mehrleistungen gemäß Anhang zu § 15 Abs. 2 der Satzung der Feuerwehr -Unfallkasse Mitte (Anlage mit Stand 01.07.2017). 3. Ist vorgesehen, dass Lebensgefährten Ehepartnern gleichgestellt werden ? Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) sind Ehepartnern gleichgestellt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Eine Erweiterung auf weitere Personen bleibt bundesrechtlichen Regelungen vorbehalten. 4. Wie gewährleistet das Land einen besseren Schutz von Feuerwehrleuten, deren Schaden nach einem Unfall im Einsatz nicht durch die Unfallkasse reguliert wird, weil die Versicherung den Schaden auf einen sogenannten Vorschaden zurückführt, wie zum Beispiel ein bereits vorgeschädigtes Knie? 5. Gibt es Gespräche mit der zuständigen Unfallkasse Mitte? Die Fragen 4 und 5 werden im Zusammenhang beantwortet. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Brandschutzgesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. LSA S. 133) wurde in § 10 Brandschutzgesetz durch den Gesetzgeber ein neuer Abs. 3 wie folgt angefügt: (3) Gesundheitsschäden von Feuerwehrangehörigen, die im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder sich verschlechtert haben und nicht den Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalles entsprechen, können ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches aus einem gesonderten Fonds der Gemeinden entschädigt werden. Mit der Verwaltung des Fonds und der Durchführung der Entschädigung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden. Derzeit arbeiten die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund und der Landesfeuerwehrverband Sachsen-Anhalt e. V. gemeinsam mit der Feuerwehr- Unfallkasse Mitte an der Umsetzung der Vorgaben zur Einrichtung eines gesonderten Fonds der Gemeinden bei der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte. Dazu wurden seit Jahresbeginn 2018 Abstimmungsgespräche mit allen Beteiligten geführt. Es ist beabsichtigt, mit der Umsetzung der Ergebnisse zum 1. Juli 2018 zu beginnen. 6. Ist künftig vorgesehen, die gesundheitlichen Zugangsvoraussetzungen beim Eintritt in die Feuerwehr zu verschärfen? Es ist nicht beabsichtigt, die gesundheitlichen Zugangsvoraussetzungen beim Eintritt in die Freiwillige Feuerwehr zu ändern. 3 7. In Sachsen-Anhalt sollen Unfallfolgen über einen Landesfonds in Höhe von 15.000 Euro abgemildert werden. Wie ist der Sachstand zur Einrichtung dieses Fonds? Ein Landesfonds für diesen Zweck existiert nicht. Der Landesfeuerwehrverband Sachsen-Anhalt e. V. hat erklärt, einen bei ihm geführten Solidaritätsfonds in den von der Feuerwehrunfallkasse Mitte geführten Fonds einzubringen. Anhang zu § 15 Abs. 2 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte Richtlinien für die Gewährung von Mehrleistungen Die Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte hat aufgrund des § 94 SGB VII in Verbindung mit § 11 Ziff. 6 und § 15 der Satzung folgende Richtlinien für die Feuerwehr- Unfallkasse Mitte beschlossen: § 1 Anspruchsberechtigte Die Mehrleistungen erhalten, a) Personen, die im Feuerwehrdienst ehrenamtlich tätig werden, b) der in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6 sowie der in § 2 Abs. 2 der Satzung benannte Personen- kreis, einschließlich ihrer Hinterbliebenen. § 2 Mindestjahresarbeitsverdienst Der Jahresarbeitsverdienst für die Berechnung der Mehrleistungen beträgt mindestens 1. für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 100 v. H. 2. für Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, 70 v. H. der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgeblichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). § 3 Verletztengeld, Übergangsgeld, Nettolohnausgleich (1) Das gesetzliche Verletztengeld nach § 47 SGB VII bzw. Übergangsgeld nach §§ 49 ff. SGB VII wird bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles ergänzt. (2) Dem selbständig Tätigen wird als Mehrleistung der Unterschiedsbetrag zwischen dem gesetzlichen Verletztengeld und dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung um Steuern geminderten Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) gezahlt. Außerdem werden die nachgewiesenen Rentenversicherungsbeiträge erstattet. Hierbei beträgt das zugrunde zu legende Arbeitseinkommen für die Berechnung des Verletztengeldes mindestens 60 v. H. und für die Mehrleistung mindestens 100 v. H. der zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). (3) Für alle Versicherten gilt als Höchstbetrag der auf den Kalendertag entfallende Teil des durch Gesetz oder Satzung bestimmten Höchstjahresarbeitsverdienstes. (4) Barleistungen, die der Arbeitgeber gesetzlich oder tariflich zu gewähren hat, gehen dem Anspruch auf Mehrleistungen vor. HennigG Schreibmaschinentext HennigG Schreibmaschinentext Anlage HennigG Schreibmaschinentext HennigG Schreibmaschinentext HennigG Schreibmaschinentext HennigG Schreibmaschinentext 1 § 3a Mehrleistungen während der Heilbehandlung (Tagegeld) (1) Ab dem vierten Tag der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird unbeschadet der Ansprüche nach § 3 Abs. 1 und 2 eine Mehrleistung in Höhe von 1/15 des Mindestbetrages des Pflegegeldes nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII je Kalendertag gewährt. Bei vollstationärer Heilbehandlung wird Tagegeld ab dem ersten Tag des Krankenhausaufenthalts gezahlt. (2) Anspruchsberechtigten nach § 1, die nach einer Alarmierung zu einer Übung oder zu einem Feuerwehreinsatz zur Gefahrenabwehr einen Versicherungsfall erleiden, wird - abweichend von Abs. 1 - ab dem ersten Tag der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eine Mehrleistung in Höhe von 1/12 des Mindestbetrages des Pflegegeldes nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII je Kalendertag gewährt. (3) Feuerwehrangehörigen, die kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, wird Tagegeld nur für die Dauer des vollstationären Krankenhausaufenthalts entweder nach Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 gewährt. § 4 Rente an Versicherte (1) Besteht eine rentenberechtigende Erwerbsminderung über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus, erhöht sich die Verletztenrente ohne Schwerverletztenzulage (§ 57 SGB VII) bei völliger Erwerbsunfähigkeit um den 2,25fachen Wert des Mindestpflegegeldbetrages nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. (2) Bei Anspruchsberechtigten nach § 1, die nach einer Alarmierung zu einer Übung oder zu einem Feuerwehreinsatz zur Gefahrenabwehr einen Versicherungsfall erleiden, erhöht sich - abweichend von Abs. 1 - die Verletztenrente ohne Schwerverletztenzulage (§ 57 SGB VII) bei völliger Erwerbsunfähigkeit um den 2,75fachen Wert des Mindestpflegegeldbetrages nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. (3) Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird der entsprechende Teilbetrag dieser Mehrleistung gewährt. (4) Die Mehrleistung darf zusammen mit der Rente an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 v. H. des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. § 5 Hinterbliebenenrente (1) Zu der gesetzlichen Hinterbliebenenrente erhalten Witwen oder Witwer (§ 65 SGB VII) und Halb- oder Vollwaisen (§ 67 SGB VII) eine Mehrleistung a) bei einer Hinterbliebenenrente von 20 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes monatlich das 0,75fache, b) bei einer Hinterbliebenenrente von 30 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes monatlich das 1,2fache, c) bei einer Hinterbliebenenrente von 40 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes monatlich das 1,5fache des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII. Das Gleiche gilt für Verwandte der aufsteigenden Linie (§ 69 SGB VII). 2 (2) Der Abfindungsbetrag nach § 80 SGB VII wird errechnet aus der gesetzlichen Hinterbliebenenrentenhöhe . § 6 Sterbegeld (1) Für die Höhe und Zahlung des Sterbegeldes gilt die gesetzliche Regelung (§ 64 SGB VII). (2) Neben dem gesetzlichen Sterbegeld aus der Unfallversicherung nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird eine besondere Leistung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gesetzlichen Sterbegeld aus der Unfallversicherung (§ 64 SGB VII) und einem Zehntel des im Zeitpunkt des Todes geltenden Höchstjahresarbeitsverdienstes nach § 15 Abs. 3 der Satzung gewährt. (3) Von der Mehrleistung sind zunächst die durch das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gedeckten Kosten der Bestattung zu bestreiten und an denjenigen auszuzahlen , der die Bestattungskosten trägt. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), Waisenrentenberechtigte nach § 67 SGB VII, Berechtigte nach § 69 SGB VII bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigten, so verbleibt der Überschuss der Kasse. § 7 Einmalige Mehrleistungen an Versicherte (1) Sofern eine MdE von 100 v. H. im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, wird den Verletzten als Mehrleistung ein Betrag in Höhe von 60.000 € gewährt. Anspruchsberechtigten nach § 1, die nach einer Alarmierung zu einer Übung oder zu einem Feuerwehreinsatz zur Gefahrenabwehr einen Versicherungsfall erleiden, wird - abweichend von Satz 1 - ein Betrag in Höhe von 80.000 € gewährt. Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ein entsprechender Teilbetrag gewährt, der jeweils dem Grad der MdE entspricht. (2) Maßgebend für den Grad der zu entschädigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit durch den Versicherungsträger im Feststellungsverfahren für die gesetzlichen Leistungen (§ 62 Abs. 2 SGB VII). Bei einer späteren Verschlimmerung in den Unfallfolgen wird keine weitere Zahlung geleistet. (3) Diese Mehrleistung wird entsprechend dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch dann gewährt, wenn ein Verletztenrentenanspruch nicht besteht, die Minderung der Erwerbsfähigkeit aber mindestens 10 v. H. beträgt. Insoweit gilt die Minderung der Erwerbsfähigkeit , die mit Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall tatsächlich besteht. Beträgt bei dem Verlust von mehr als zwei Gliedern eines Fingers die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 10 v. H., so wird eine einmalige Mehrleistung in Höhe von 2.000 € gewährt. § 8 Einmalige Mehrleistungen an Hinterbliebene (1) Bei einem Unfall mit Todesfolge wird Angehörigen nach Abs. 2 als Mehrleistung einmalig ein Grundbetrag von 30.000 € gewährt. Ist der Unfall mit Todesfolge nach einer Alarmierung zu einer Übung oder zu einem Feuerwehreinsatz zur Gefahrenabwehr eingetreten, wird - abweichend von Satz 1 - ein Betrag in Höhe von 40.000 € gewährt. 3 (2) Anspruchsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte oder der Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, Waisenrentenberechtigte nach § 67 SGB VII, Berechtigte nach § 69 SGB VII. Mehrere Berechtigte erhalten die Leistungen zu gleichen Teilen. (3) Der hinterbliebenenrentenberechtigte Ehegatte oder Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) und jedes Kind des Verstorbenen im Sinne des § 67 SGB VII erhalten zusätzlich eine einmalige Mehrleistung von je 1.000 €. (4) Bei Beendigung des Witwen- oder Witwerrentenanspruchs gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB VII wird an Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eine Mehrleistung in Höhe der Hälfte des Anspruchs nach Abs. 1 gewährt. (5) Auf die Leistung nach Abs. 1 oder Abs. 4 werden die bereits nach § 7 gewährten Mehrleistungen angerechnet. § 9 Gemeinsame Bestimmungen (1) Auf die Mehrleistungen finden die für die gesetzlichen Leistungen (Regelleistungen) geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt. (2) Die einmaligen Mehrleistungen sind besonders festzustellen. § 10 Inkrafttreten Diese Mehrleistungsbestimmungen treten zum 01.07.2017 in Kraft. Für Versicherungsfälle, die bis zum 30.06.2017 eingetreten sind, verbleibt es - auch im Falle einer Wiedererkrankung - bei den bisher bestehenden Mehrleistungsbestimmungen.