Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2802 26.04.2018 (Ausgegeben am 27.04.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Monika Hohmann (DIE LINKE) Schiedsstellenverfahren im Rahmen des Kinderförderungsgesetzes (KiFöG) Kleine Anfrage - KA 7/1613 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Wie viele Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsvereinbarungen liegen der Schiedsstelle zur Entscheidung vor und wie viele Verfahren wurden bereits entschieden? Hierzu bitte angeben: - aus welchem Jahr die bisher unerledigten Fälle stammen, - aus welchem Jahr die bisher entschiedenen Fälle stammen, - wie viele Vereinbarungen von freien und wie viele von kommunalen Kitas eingereicht worden sind. Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Jahr Verfahren gesamt unerledigt / offen entschieden/ in sonstiger Weise erledigt freie Träger kommunale Träger 2014 5 0 5 5 0 2015 20 0 20 19 1 2016 39 18 21 36 3 2017 65 57 8 65 0 2018 35 35 0 35 0 2 2. Welche Inhalte sind neben den Kostensatzverhandlungen die strittigsten im Rahmen der Schiedsstellenverfahren? Das Schiedsstellenverfahren nach § 78g SGB VIII ist für streitige Kostensatzverhandlungen konzipiert. Andere Inhalte haben diese Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nicht zum Gegenstand. Innerhalb einer Kostensatzverhandlung treten allerdings unterschiedliche Streitfragen auf, die sich im Wesentlichen auf folgende zwei Aspekte beziehen: Entweder ist streitig, welche der Kosten eines Einrichtungsträgers überhaupt als Grundlage für die Kostensatzverhandlung herangezogen werden können, oder es wird über die Höhe der anzusetzenden Kosten im Einzelnen gestritten. In diesem Zusammenhang geht es regelmäßig darum zu klären: - ob eine Gewinnerwartung zu berücksichtigen ist, bejahendenfalls in welcher Höhe, welche Risiken abgezinst werden müssen, - zu welchen Voraussetzungen die Kommune, in der sich die Einrichtung befindet , dem Verhandlungsergebnis zwischen Landkreis und Einrichtung zustimmen muss, - welche Kosten in welcher Höhe für Personalverwaltung und/oder Einrichtungsleitung anzusetzen sind. 3. In welchem Gesamtkostenumfang liegen derzeit strittige LEQ-Vereinbarungen der Schiedsstelle vor? Der Gesamtkostenumfang ließe sich bei den einzelnen Verfahren zwar theoretisch bestimmen, in der Praxis erfolgt dies allerdings nicht. Der Gesamtkostenumfang ergibt sich aus dem Tagessatz multipliziert mit den Plätzen, für die entgolten wird. Da dies aber abhängig von einer zukünftigen Inanspruchnahme von Plätzen ist, würde die Errechnung der Gesamtkosten eine prognostische Aussage treffen, die nur insofern von Relevanz ist, als der Einrichtungsträger seine laufenden Kosten decken muss. Es obliegt damit dem Einrichtungsträger, Tagessätze so zu berechnen, dass diese für ihn wirtschaftlich sind. Die Schiedsstelle entscheidet lediglich über die Punkte, die zwischen den Parteien streitig sind. Eine Notwendigkeit, die Gesamtkosten zu errechnen, ergibt sich hieraus nicht. Auch der Unterschiedsbetrag zwischen den Gesamtkosten nach altem und neuem Tagessatz wird regelmäßig nicht errechnet. Folglich ist insoweit eine Aussage nicht möglich. 4. Wie gestaltet sich momentan die personelle Besetzung der Schiedsstelle? Die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII ist mit einem ehrenamtlichen Vorsitzenden , den Mitgliedern der Schiedsstelle und in der Geschäftsstelle mit einer Sachbearbeiterin besetzt. Der Vorsitzende dieser Schiedsstelle und die Geschäftsstellensachbearbeiterin sind ebenfalls für die Schiedsstellen nach § 76 SGB XI und nach § 80 SGB XII zuständig.