Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2816 02.05.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 03.05.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hannes Loth (AfD) Abgeordneter Willi Mittelstädt (AfD) Abgeordnete Lydia Funke (AfD) Entsorgung bergbaulicher Abfälle der Erdgasförderung Kleine Anfrage - KA 7/1615 Vorbemerkung des Fragestellenden: „Für den Zeitraum ab 1990 wurde der beim Rückbau in der Altmark anfallende Bohrschlamm nicht in der bergrechtlichen Entsorgungsanlage Brüchau entsorgt.“ (Stenografischer Bericht 7/45 - 9. März 2018, S. 133). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Frage 1: Wie viel Bohrschlamm entstand je rückgebauter Bohrstelle - seit 1990 - bei der Erdgasförderung in der Altmark? Darstellung der quantitativen Bohrschlammmengen bitte - je Förderjahr, - je Bohrstelle und dabei - angefallenem Bohrschlamm - seit 1990. Frage 2: Wo wurde der anfallende Bohrschlamm (entsprechend Frage 1) entsorgt bzw. thermisch behandelt oder eingelagert (auf Deponien entsprechend dem Schadstoffgehalt )? 2 Bitte die entsprechenden quantitativen Bohrschlammmengen je Förderjahr dem jeweiligen Einlagerungs-/Entsorgungsorten mit entsprechender Deponieklasse zuordnen. Frage 3: Welche Mess- bzw. Prüfkontrolle werden zur Belastung des Bohrschlamms - ab welcher Entsorgungsmenge - erhoben? Bitte die entsprechenden Ergebnisse in den Dokumenten - zu den einzelnen entsorgten Mengen, exemplarisch für die jeweiligen Förderjahre seit 1990 - abbilden und dabei auf den Schadstoffgehalt mit entsprechenden Grenzwerten fokussieren. Frage 4: Wer führte die entsprechenden Transporte zur Entsorgung des Bohrschlamms, in den jeweiligen Förderjahren (entsprechend Frage 1 und 2), durch? Frage 5: Wurde der entsprechende Bohrschlamm vor dem Abtransport vorbehandelt? Wenn ja, wo und wie? Wenn nein, wie wurde eine Entmischung des Bohrschlamms verhindert? Frage 6: Wer hat wann die entsprechenden Transporte auf Einhaltung der Arbeitsschutz - und Sicherheitsbestimmungen kontrolliert? Bitte Protokolle mit entsprechenden Ergebnissen und Feststellungen auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen angeben. Wurden Mängel festgestellt, wenn ja, welche? Wenn keine Kontrollen stattfanden, bitte begründen. Antwort zu den Fragen 1 bis 6: Die Fragen 1 bis 6 sind in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit dem im Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) für diesen Bereich vorhandenen Personal nicht zu beantworten. Im Zeitraum von 1994 bis Ende 2017 wurden im Rahmen der bergrechtlichen Verpflichtungen 226 Bohrschlammgruben in der Altmark saniert. Zu den einzelnen Bohrschlammgruben existieren jeweils betriebspunktbezogene Unterlagen in Form von Betriebsplänen, Umweltuntersuchungen und Abschlussberichten. Diese Unterlagen befinden sich in verschiedenen Akten der Bergbehörde und umfassen in ihrer Gesamtheit nach grober Schätzung einen Bestand von deutlich mehr als fünfzehntausend Einzelblättern. Zur Beantwortung der Fragen 1 bis 6 wäre dieser Gesamtbestand in Augenschein zu nehmen und die dort verzeichneten Daten und Angaben müssten geprüft, ausgewertet und entsprechend der Anforderungen zusammengefasst werden. Entsprechende statistische Übersichten im Hinblick auf die angefragten Daten existieren mangels entsprechender Rechtsvorschriften weder bei der Bergbehörde noch beim Bergbauunternehmer . Frage 7: Der Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e. V. unterstützt einzelne Bundesländer - auch finanziell - mit dem Ziel der Durchführung von Untersuchungen , um festzustellen, ob von den historischen Bohrschlammgruben Umweltbelastungen ausgehen. 3 7.1 Steht das Land Sachsen-Anhalt im Kontakt mit dem Bundesverband Erdgas , Erdöl und Geoenergie e. V., um die „Umweltbelastung“, die von der historischen Bohrschlammgrube am Standort Brüchau ausgeht, abzuklären? Wenn nein, bitte begründen, warum diese mögliche monetäre und fachliche Unterstützung nicht in Anspruch genommen wird. Wenn ja, bitte entsprechende Kontakte, Maßnahmen und Umfang der Förderung ausführen. Antwort zu Frage 7.1: Der Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e. V. (BVEG) hat bisher ausschließlich mit dem Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz in Hannover, einen Vergleichsvertrag zur Förderung von Untersuchungen von Altlastenverdachtsflächen an Standorten ehemaliger Öl- und Bohrschlammgruben in Niedersachsen abgeschlossen. Eine entsprechende Rückfrage beim BVEG ergab, dass der BVEG nicht beabsichtigt, einen solchen Vertrag auch mit anderen Bundesländern abzuschließen. Im Land Sachsen-Anhalt werden die Untersuchung und der Rückbau von historischen Bohrschlammgruben als Teil des „Ökologischen Großprojektes (ÖGP) Erdgasfelder Altmark“ durch die Landesanstalt für Altlastenfreistellung (LAF) als zuständige Bodenschutzbehörde mit den Mitteln des dafür vom Bund und Land eingestellten Sondervermögens realisiert. Die Entsorgungsanlage am Standort Brüchau ist ebenfalls Teil des ÖGP Erdgasfelder Altmark. Sowohl die LAF als auch das verantwortliche Bergbauunternehmen, das Mitglied des BVEG ist, verfügen über ein über Jahre entwickeltes umfassendes Know-how zur Bewältigung der Aufgabe und binden bei Bedarf zusätzlich notwendigen Sachverstand ein. Frage 8: Wo wurde bzw. wird der bei der aktiven Erdgasförderung anfallende Anteil an Bohrklein seit 1990 entsorgt bzw. deponiert? Bitte Angabe der anfallenden Menge, je aktiver Förderbohrstelle, je Förderjahr und mit entsprechendem Deponieort sowie Deponieklasse. Frage 9: Welcher Schadstoffgehalt wurde - entsprechend der durchgeführten Kontrolle je angefallener Menge an zu entsorgendem Bohrklein - für die einzelnen Förderjahre von welcher Kontrollbehörde ermittelt? Angaben bitte je Förderjahr und entsprechender Menge mit den festgestellten Schadstoffen und im Hinblick auf Grenzwerte und entsprechender Zuordnung zu den einzelnen Deponieklassen. Antwort zu den Fragen 8 und 9: Bei der aktiven Erdgasförderung fällt kein Bohrklein an. Bohrklein entsteht nur beim Abteufen neuer Bohrungen, nicht aber bei der aktiven Erdgasförderung. Im Erdgasfeld Altmark wurden nach den bei der Bergbehörde verfügbaren Informationen ab 1991 keine neuen Förderbohrungen mehr abgeteuft. 4 Frage 10: Welche Ergebnisse erbrachten die regelmäßigen Überprüfungen des Abfallbewirtschaftungsplanes der „bergrechtlichen Entsorgungsanlage Brüchau“ bzw. welche wesentlichen Veränderungen ergaben sich innerhalb der Prüfintervalle seit 1990, im Hinblick auf den Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung (z. B. durch Havarien - konkret Einbau einer Spundwand) und die anfallenden bergbaulichen Abfälle? Frage 11: Welche Ziele im Hinblick auf die „Nachhaltigkeit“ der „bergrechtlichen Entsorgungsanlage Brüchau“ hat(te) der Betreiber im Abfallwirtschaftsplan definiert? Antwort zu den Fragen 10 und 11: Antwort zu den Fragen 10 und 11: Abfallbewirtschaftungspläne zur Entsorgung bergbaulicher Abfälle wurden in Deutschland erst mit der Dritten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 24. Januar 2008 eingeführt und den Bergbauunternehmen dabei eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2012 für die Vorlage entsprechender Pläne eingeräumt . Zu diesem Termin wurde die bergbauliche Abfallentsorgungsanlage Brüchau allerdings geschlossen. Ein Abfallbewirtschaftungsplan für diese Anlage liegt daher nicht vor. Frage 12: Welche weiteren bergbaulichen Abfälle - außer dem Material der Bohrspülungen (s. Frage 8 und Anfangsbemerkung) und Überstandwasser (s. Drs. 7/720) - fielen weiterhin bei der Erdgasförderung an und wurden dann überhaupt je Förderjahr in der „bergrechtlichen Entsorgungsanlage Brüchau“ eingelagert? Die Auflistung der bergbaulichen Abfälle bitte seit Betriebsbeginn bis 2012. Antwort zu Frage 12: Zur Einlagerung bergbaulicher Abfälle in den Jahren 1972 (Betriebsbeginn) bis 1976 liegen der Bergbehörde keine Informationen vor. Im Zeitraum 1977 bis 1990 wurden gemäß einer Einlagerungsübersicht „flüssige und feste Schadstoffe“, „flüssige und feste Schadstoffe mit Öl“ sowie „Flüssigkeiten mit Säure“ aus der Erdgasförderung eingebracht. Im Zeitraum 1991 bis zum 30. April 2012 wurden nachstehende bergbauliche Abfälle nach Brüchau eingebracht: Spülungen, Bohrkellerschlämme, Laugenwässer , kontaminiertes Erdreich, Restsäuren, Tensidwässer, Strahlsande, Zementagerückstände , Behälterschlämme; ölverschmutzte Sande und Erdstoffe, abreagierte Säuren, Wasch-, Schmutz - und Reinigungswässer, quecksilberbelastete Materialien aus Rückbaumaßnahmen, Glykolwassergemische und Baugrubenwässer. Frage 13: Unter welche Kategorie des Betriebes von bergbaulichen Abfallentsorgungseinrichtungen fällt die „bergrechtliche Entsorgungsanlage Brüchau“ aktuell und worauf begründet sich die Kategorisierung? Antwort zu Frage 13: Die bergbauliche Abfallentsorgungsanlage Brüchau wird gegenwärtig in keine Kategorie eingestuft. Für eine Kategorisierung liegen die mit Entscheidung der EU- Kommission vom 20. April 2009 festgelegten Kriterien für die Einstufung von Ab- 5 fallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2856) (2009/337/EG) vor. Nach bisheriger Prüfung entfiel eine Kategorisierung. Die aktuelle Bewertung wird nach Vorliegen der Erkundungsergebnisse des Deponiekörpers erneut zu überprüfen sein. Frage 14: Welche einzelnen Bestimmungen nach Bundesbergrecht konnte die „bergrechtliche Entsorgungsanlage Brüchau“ zum 1. Mai 2012 konkret nicht erfüllen ? Bitte entsprechende Sachverhalte nach Bundesbergrecht benennen und dazu entsprechende Überprüfungen und feststellende Prüfbehörde benennen. Antwort zu Frage 14: Gemäß § 22a Abs. 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung müssen Betriebspläne für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang 6 dieser Vorschrift entsprechen . Danach hat der Unternehmer u. a. das Sickerwasserpotenzial der abgelagerten Abfälle und den Schadstoffgehalt des Sickerwassers zu ermitteln und zu bewerten sowie verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungseinrichtung erforderlichenfalls zu behandeln. Der vom Unternehmer im Oktober 2011 beim LAGB vorgelegte „Sonderbetriebsplan TRP 19/10 - Betrieb der Obertagedeponie Brüchau gemäß § 22a ABBergV“ entsprach den vorgenannten Anforderungen nicht. Daher wurde durch das LAGB mit Bescheid vom 30. April 2012 die Einstellung des weiteren Betriebes der Abfallentsorgungseinrichtung Brüchau verfügt. Frage 15: Welche Sicherheitsleistung hatte der Betreiber ENGIE E&P Deutschland GmbH für die „bergrechtliche Entsorgungsanlage Brüchau“ hinterlegt? Nach welcher Formel wurde die Sicherheitsleistung berechnet? Bitte herleiten. Frage 16: Wie wurde mit der Sicherheitsleistung nach Verkauf der Bergrechte verfahren? Frage 17: Welche Sicherheitsleistung hat der Betreiber Neptune Energy für die „bergrechtliche Entsorgungsanlage Brüchau“ nach Erwerb der Bergrechte hinterlegt ? Nach welcher Formel wurde die Sicherheitsleistung berechnet? Bitte herleiten . Antwort zu den Fragen 15 bis 17: Gemäß § 22a Absatz 3 Satz 4 der Allgemeinen Bundesbergverordnung hat der Unternehmer Sicherheitsleistungen nur für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nachzuweisen. Da es sich bei der bergbaulichen Abfallentsorgungseinrichtung Brüchau nicht um eine Anlage der Kategorie A handelt, wurde keine Sicherheitsleistung erhoben. Die Erhebung einer Sicherheitsleistung soll gewährleisten , dass ausreichende Finanzmittel für die Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung zur Verfügung stehen. Dies ist im Fall der Entsorgungsanlage Brüchau als Teil des ÖPG Erdgasfelder Altmark aber bereits durch die bestehende Regelung der Altlastenfreistellung zu einem nicht unerheblichen Maße sichergestellt. 6 Frage 18: Wer ist aktuell Inhaber der „Erlaubnisfelder für Kohlenwasserstoffe“ Nr. 2 „Kunrau“, Nr. 4 „Deersheim“, Nr. 5 „Altmark“, Nr. 6 „Sanne“ und Nr. 7 „Wenze“ in Sachsen-Anhalt? Antwort zu Frage 18: Aktuell gibt es kein Erlaubnisfeld für Kohlenwasserstoffe in Sachsen-Anhalt. Die Nr. 2 „Erlaubnisfeld Kunrau“ wurde auf Antrag des Inhabers aufgehoben. Mit Veröffentlichung der Aufhebung am 16. August 2016 im Amtsblatt ist die Erlaubnis erloschen. Bei den Nrn. 4 bis 7 handelt es sich um aufrechterhaltene Bergwerkseigentume i.S.d. §§ 149, 151 Bundesberggesetz und nicht um Erlaubnisse. Inhaber dieser Bergwerkseigentume ist die Neptune Energy, Waldstraße 39, 49808 Lingen. Frage 19: Gibt es weitere „Erlaubnisfelder für Kohlenwasserstoffe“ in Sachsen-Anhalt und wer sind deren Inhaber? Antwort zu Frage 19: Es existiert ein Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 7 Bundesberggesetz für die Aufsuchung von „Kohlenwasserstoffen“. Antragsteller ist die Geo Exploration Technologies GmbH, Körnerstraße 2 in 55120 Mainz. Eine Entscheidung über diesen Antrag steht noch aus. Frage 20: Welchen flächenmäßigen Anteil haben die benannten „Erlaubnisfelder für Kohlenwasserstoffe “ in Sachsen-Anhalt? Antwort zu Frage 20: Der Flächenanteil der derzeit in Sachsen-Anhalt existierenden Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe (Bergwerkseigentume Deersheim, Altmark, Sanne und Wenze) an der Gesamtfläche des Landes beträgt ca. 5,5 %. Frage 21: Wo befinden sich die benannten „Erlaubnisfelder für Kohlenwasserstoffe“ in Sachsen-Anhalt? Bitte auf einer geografischen Landes-Karte darstellen. Antwort zu Frage 21: Die genannten Bergwerkseigentume sind auf der beigefügten Anlage dargestellt. Altmarkkreis Salzwedel Stendal Jerichower Land Börde Magdeburg Harz Salzland Wittenberg Dessau - Roßlau Anhalt-Bitterfeld Halle Saalekreis Mansfeld-Südharz Burgenland Bergwerkseigentum Deersheim Bergwerkseigentum Sanne Bergwerkseigentum Strukt. Altmark/außer Salzstock Peckensen Bergwerkseigentum Wenze Übersichtskarte zur Kleinen Anfrage der AfD vom 26.03.2018 KA 7/1615 0 5 10 15 20 km5 Maßstab 1 : 500 000 Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt Berechtsamsflächen Bergwerkseigentum (BWE) Landkreise Landesgrenze Sachsen-Anhalt N Kleine Anfrage der AfD vom 26.03.2018 KA 7/1615 Anlage: zu Nr. 21