Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2841 14.05.2018 (Ausgegeben am 15.05.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Fördermittel an ein Unternehmen in Kläden Kleine Anfrage - KA 7/1638 Vorbemerkung des Fragestellenden: Kelles Klädener Suppenmanufaktur hat laut öffentlich zugänglichem Begünstigtenverzeichnis 2010 bis 2013 EFRE-Mittel zur Errichtung einer Betriebsstätte sowie 2015/2016 EFRE-Mittel zum Wissens- und Technologietransfer zur Entwicklung einer konservierungsmittelfreien Suppe erhalten. Zudem hat das Unternehmen 2013/2014 ESF-Mittel zur beruflichen Erprobung von Arbeitnehmer/innen in Anspruch genommen . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Vorbemerkung der Landesregierung: In der Beantwortung der Kleinen Anfrage sind teilweise schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens „Kelles Klädener Suppenmanufaktur GmbH“ enthalten. Die Angaben zu Förderhöhen, Fördersätzen und Investitionszeiträumen lassen beispielsweise Rückschlüsse auf die Kostenstruktur des Unternehmens zu. Unternehmen haben daher aus Wettbewerbsgründen ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Daten nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Gemäß § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz dürfen Geheimnisse, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von den Behörden nicht unbefugt offenbart werden. Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung hat jedoch auch eine Schutzpflicht gegenüber ihren Informationsquellen. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung ge- 2 genüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Geheimnissen mit einbezogen werden können. Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (GSO LT). Die Anwendung der §§ 33 und 34 GSO LT ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen der Unternehmen geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung sowie Betroffener Dritter zu befriedigen. Mit der GSO LT wurde ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend bewerteten oder eingestuften Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. Aus den vorgenannten Erwägungen wird die Antwort der Landesregierung mit der Bitte um Anwendung der Geheimschutzordnung für Teile der Beantwortung zu den Fragen 1 und 3 übergeben. Frage 1: Aufgrund welcher Förderrichtlinien in welcher Fassung wurden die eingangs genannten Zuwendungen wann und in welchem Umfang bewilligt? Bitte um Angabe des Datums der Antragstellung und der Bewilligung, Bewilligungsbehörde , Art und Höhe der Zuwendung, Gesamtfinanzierung (Eigenanteil, EU-, Landesmittel, kommunale Mittel), Zuwendungszweck, Maßnahmezeitraum, Fördersatz , Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns, Vor-Ort-Kontrolle und Erfolgskontrolle (durch welche Stelle?), Art der Förderung, Datum und Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung. Antwort zu Frage 1: Die beiden Betriebsstättenförderungen erfolgten auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW), RdErl. des MW vom 1. September 2009 - 22-32320/10, MBI. LSA Nr. 32/2009 vom 21.09.2009. Die Förderung des Wissens- und Technologietransfers erfolgte auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Wissens- und Technologietransfers, RdErl. des MW vom 19.01.2015 - 22- 04011/12, MBl. LSA Nr. 15/2015 vom 18.05.2015. Die Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgten auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Programm „Familien stärken - Perspektiven eröffnen“ aus Mitteln ESF, Erl. des MS vom 4. September 2012 - 52-32324, MBl. LSA Nr. 31/2012 vom 28.09.2012. Weitere Angaben hierzu fallen unter den Geheimhaltungsaspekt (siehe Vorbemerkung ), deshalb sind die dazugehörigen Zahlen bzw. Tabellen nur im nichtöffentlichen Teil der Beantwortung zu dieser Kleinen Anfrage zugänglich. 3 Frage 2: Falls Dienstleistungen Dritter (z. B. Innovationsberatungsdienste) in Anspruch genommen wurden: Welche Unternehmen oder Personen waren als Dienstleister tätig? Antwort zu Frage 2: Dienstleister sind der Landesregierung nicht bekannt. Frage 3: Welche weiteren öffentlichen Landesmittel, kommunale, Bundes- und EU-Mittel hat das Unternehmen bewilligt bekommen? Bitte um Angabe des Datums der Antragstellung und der Bewilligung, Bewilligungsbehörde, Art und Höhe der Zuwendung, Gesamtfinanzierung (Eigenanteil, EU-, Bundes-, Landesmittel, kommunale Mittel), Zuwendungszweck, Maßnahmezeitraum, Fördersatz, Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns, Vor-Ort-Kontrolle und Erfolgskontrolle (durch welche Stelle?), Art der Förderung, Datum und Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung. Antwort zu Frage 3: Angaben zu Bürgschaften fallen unter den Geheimhaltungsaspekt (siehe Vorbemerkung ). Die Zahlen sind im nichtöffentlichen Teil aufgeführt. Die Bewilligung von weiteren öffentlichen Landesmitteln, kommunalen, Bundes- und EU-Mitteln ist der Landesregierung nicht bekannt. Die Benennung einer Förderung der „Kelles Klädener Suppenmanufaktur GmbH“ mittels Investitionszulage betrifft nach § 14 des Investitionszulagengesetzes von 2010 das Besteuerungsverfahren und unterliegt damit nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis. Daher können die angefragten Informationen bezüglich der Investitionszulage - auch wenn sie ermittelbar wären und hier vorlägen - nicht erteilt werden. Frage 4: Wurden die jeweiligen Zuwendungen direkt von Landesseite bewilligt und ausbezahlt oder gab es ein Zusammenwirken mit kommunalen Stellen vor Ort (z. B. Landkreis)? Hat eine Gebietskörperschaft als Erstzuwendungsempfänger Mittel an das oben genannte Unternehmen als Letztzuwendungsempfänger (welcher Art und Höhe) weitergereicht? Antwort zu Frage 4: Die zu Frage 1 aufgeführten Zuwendungen sind der „Kelles Klädener Suppenmanufaktur GmbH“ von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) und der FörderService GmbH der IB bewilligt und ausgezahlt worden. Ein Zusammenwirken mit kommunalen Stellen vor Ort fand nicht statt. Es hat auch keine Gebietskörperschaft als Erstzuwendungsempfänger Mittel an das oben genannte Unternehmen als Letztzuwendungsempfänger weitergereicht.