Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2847 15.05.2018 (Ausgegeben am 15.05.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hannes Loth (AfD) Betäubungsmittel (BTM) in Köthen Kleine Anfrage - KA 7/1652 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Mitteldeutsche Zeitung (MZ) berichtete am 3. April 2018 in ihrer Onlineausgabe, dass ein mutmaßlich 17-jähriger Marokkaner bei der illegalen Übergabe von Betäubungsmitteln beobachtet wurde, daraufhin griff die Polizei den Marokkaner auf und verbrachte diesen in U-Haft. Bei der Durchsuchung des Wohnraumes des aufgegriffenen mutmaßlich 17-jährigen Marokkaners wurde eine nicht unerhebliche Menge BTM vorgefunden, welche den Verdacht der Beamten erhärtete, dass es sich bei dem mutmaßlich 17-jährigen Marokkaner um einen Drogenhändler handeln könnte. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Wer hatte zum Tatzeitpunkt die Aufsichtspflicht über den Beschuldigten? Die Aufgabenwahrnehmung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe erfolgt nach dem KVG LSA als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. Nach Angaben des freien Jugendhilfeträgers im Rahmen der Meldung eines besonderen Vorkommnisses gemäß § 47 SGB VIII vom 2. April 2018 hielt sich der Jugendliche zum Tatzeitpunkt außerhalb der Einrichtung auf. Das örtlich zuständige Jugendamt wurde durch den freien Jugendhilfeträger informiert. Außerdem wurde der Amtsvormund hinzugezogen. 2 2. Wo ist der Beschuldigte untergebracht? Vor dem polizeilichen Gewahrsam war der Jugendliche in der „Jugendwohngruppe Villa Wagner“ des freien Jugendhilfeträgers „St. Johannis GmbH“ in Köthen (Anhalt) untergebracht. 3. Über welche Einreiseroute ist er aus Marokko nach Deutschland gelangt und aus welchem Grund trat er die Reise an? 4. Welche Drittstaaten nutzte er auf seinem Weg nach Deutschland? 5. Gibt es Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in anderen Staaten, die er auf dem Weg nach Deutschland betrat? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 6. Ist der Beschuldigte den Behörden durch andere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bereits bekannt? Wenn ja, durch welche? Der Betreffende ist in zwei weiteren Ermittlungsverfahren als Beschuldigter erfasst . Dabei handelt es sich um ein Diebstahls- und ein Körperverletzungsdelikt. 7. Welchen Aufenthaltstitel besitzt der mutmaßlich 17-jährige Marokkaner? Für den Betreffenden liegt derzeit eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vor. 8. In welche Einrichtung wurde der Beschuldigte nach seiner Festnahme verbracht und aus welchen Gründen wurde die U-Haft angeordnet? Der Beschuldigte wurde in die Jugendarrestanstalt Raßnitz verbracht. Das Ermittlungsverfahren wird wegen des Verstoßes gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG geführt. Gegen den Beschuldigten besteht ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO (Fluchtgefahr) und § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JGG.