Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2848 15.05.2018 (Ausgegeben am 15.05.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Wasser- und Bergrettung in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1655 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) erteilen die Träger des Rettungsdienstes getrennt vom bodengebundenen Rettungsdienst auf Antrag Genehmigungen an alle Geeigneten zur Durchführung von Aufgaben des Wasser- oder Bergrettungsdienstes. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Träger des Rettungsdienstes haben welchen Organisationen Genehmigungen zur Durchführung von Aufgaben des Wasserrettungsdienstes nach § 33 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA erteilt? Die Situation in Sachsen-Anhalt stellt sich im Bereich des Wasserrettungsdienstes wie folgt dar: Landkreis Burgenlandkreis: Der Burgenlandkreis hat eine Genehmigung zur Durchführung von Aufgaben des Wasserrettungsdienstes nach § 33 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA an folgende Organisationen erteilt: Deutsches Rotes Kreuz (DRK) Kreisverband Weißenfels e. V. Deutsche Lebens-Rettungsgesellschaft (DLRG) Ortsgruppe Weißenfels- Hohenmölsen e. V. 2 Landkreis Harz: Der Landkreis Harz hat für den Bereich der Wasserrettung folgenden Organisationen am 23. Januar 2017 eine Genehmigung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA erteilt: DLRG, Ortsverband Benneckenstein e. V. DLRG, Ortsverband Halberstadt e. V. Landkreis Jerichower Land: Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 wurde dem DRK Regionalverband Magdeburg - Jerichower Land e. V. die Genehmigung zur Durchführung von Aufgaben des Wasserrettungsdienstes nach § 33 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA erteilt. Landkreis Mansfeld-Südharz: Der Landkreis Mansfeld-Südharz hat der DLRG eine entsprechende Genehmigung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA erteilt. Landkreis Salzlandkreis: Der Landkreis Salzlandkreis hat dem DRK Kreisverband Schönebeck e. V. eine entsprechende Genehmigung erteilt. Stadt Dessau-Roßlau: Die Aufgaben der Wasserrettung werden in der Stadt Dessau-Roßlau von der Berufsfeuerwehr Dessau-Roßlau und dem Fachdienst Wasserrettung des DRK wahrgenommen. Stadt Halle: Die Stadt Halle hat folgenden Organisationen eine Genehmigung erteilt: Wasserrettungsdienst Halle/Saale e. V. (DRK Wasserwacht) DLRG Halle-Saalekreis e. V. Landeshauptstadt Magdeburg: In der Landeshauptstadt Magdeburg wurden keine Genehmigungen zur Durchführung von Aufgaben der Wasserrettung erteilt, da diese Aufgaben in Eigenregie durch das Amt für Brand- und Katastrophenschutz realisiert werden. Für die Umsetzung wird eine Rettungstauchergruppe 24 Stunden täglich vorgehalten. Alle anderen Träger des Rettungsdienstes haben keine Genehmigungen für die Durchführung von Aufgaben des Wasserrettungsdienstes nach § 33 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA erteilt. 2. Welche Träger des Rettungsdienstes haben welchen Organisationen Genehmigungen zur Durchführung von Aufgaben des Bergrettungsdienstes nach § 33 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA erteilt? Die Situation in Sachsen-Anhalt stellt sich im Bereich des Bergrettungsdienstes wie folgt dar: 3 Landkreis Harz: Im Bereich der Bergrettung hat der Landkreis Harz folgenden Organisationen am 12. November 2014 eine Genehmigung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA erteilt: DRK Kreisverband Wernigerode e. V. DRK Kreisverband Quedlinburg-Halberstadt e. V. Alle anderen Träger des Rettungsdienstes haben keine Genehmigungen für die Durchführung von Aufgaben des Bergrettungsdienstes nach § 33 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA erteilt.