Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2888 16.05.2018 (Ausgegeben am 17.05.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) Rechtsstellung der Mitglieder der Vertretung Kleine Anfrage - KA 7/1700 Vorbemerkung des Fragestellenden: Gemäß § 43 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) darf kein Bürger gehindert werden, sich um das Amt eines ehrenamtlichen Mitglieds der Vertretung zu bewerben, es zu übernehmen und auszuüben. Ihm dürfen keine beruflichen Nachteile drohen. Dem ehrenamtlichen Mitglied der Vertretung ist die für seine Tätigkeit erforderliche Freizeit zu gewähren. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Gelten für Beamte Ausnahmen von o. g. Vorschrift? Wenn ja, was sehen diese vor? Es gibt keine beamtenrechtlichen Regelungen, die einer Anwendung von § 43 Abs. 2 KVG LSA auf Beamtinnen und Beamte entgegenstehen. 2. Müssen Beamte zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit als Mitglied einer Vertretung bzw. als Ortsbürgermeister Urlaub bzw. Überstundenabgeltung nehmen oder wird Ihnen hierzu auf Grundlage welcher Vorschrift Freistellung gewährt? Gemäß § 72 Abs. 3 Landesbeamtengesetz ist für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach den Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetze gebildeten Ausschusses Beamtinnen und Beamten der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Besoldung zu erteilen. Dies gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung berufenen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen gebildet worden sind. 2 In den übrigen Fällen, in denen eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift beruht, aber zur Übernahme keine Verpflichtung besteht (wie z. B. der Ortsbürgermeister), kann gemäß § 11 Abs. 2 Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt (UrlVO LSA) der zur Ausübung erforderliche Sonderurlaub mit Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen . Hierbei ist davon auszugehen, dass die ehrenamtliche Tätigkeit in erster Linie in der Freizeit stattfindet. Urlaub ist dann im Sinne der genannten Vorschriften „erforderlich “, wenn die Dienstleistungspflicht aus dem Beamtenverhältnis mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zeitlich zusammentrifft, sodass die Beamtin oder der Beamte ohne den Urlaub an der ehrenamtlichen Tätigkeit gehindert wäre. 3. Welche Formalien müssen von Beamten zur Freistellung bzw. Entschädigung eingehalten werden? Die Bewilligung des für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen Urlaubs setzt gemäß § 1 Abs. 4 UrlVO LSA einen Antrag der Beamtin oder des Beamten voraus. Aufgrund der Weitergewährung der Besoldung entsteht kein Verdienstausfall, der gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA ersetzt werden müsste.