Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2902 18.05.2018 (Ausgegeben am 22.05.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Andreas Schumann (CDU) Muslimisches Mobbing gegen Juden und Christen Kleine Anfrage - KA 7/1681 Vorbemerkung des Fragestellenden: Angesichts von Fällen muslimischen Mobbings gegen Juden und Christen in Berlin (vgl. beispielsweise Berichte im RBB sowie in der „Welt“ vom 27. März 2018) frage ich die Landesregierung: Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Vorbemerkung: Dem Ministerium für Bildung wurde die Federführung für die Beantwortung der Kleinen Anfrage übertragen. Aus ressortfachlicher Zuständigkeit wurden das Ministerium für Inneres und Sport, Ministerium für Justiz und Gleichstellung sowie das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration einbezogen. Dies vorangestellt beantworte ich die Kleine Anfrage der Landesregierung wie folgt: Frage 1: Sind ähnliche Vorfälle schon in Sachsen-Anhalt bekannt geworden und ggf. wann bzw. wo? „Mobbing“ ist kein Straftatbestand, kann aber je nach Einzelfall unterschiedliche Straftatbestände erfüllen. In Betracht kommen u. a. Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch - StGB -), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§187 StGB), Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB). 2 Für die Beantwortung der Frage wurden alle antisemitischen bzw. christenfeindlichen Fälle berücksichtigt, bei denen eine muslimisch geprägte Tatmotivation ausschlaggebend für das Begehen der Straftat war. Die Recherche erfolgt auf Grundlage des Datenbestandes des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2018. Im genannten Zeitraum konnten vier Straftaten ermittelt werden, die sich gegen Christen richten. Diese können der beigefügten Anlage entnommen werden. Antisemitische Straftaten konnten nicht festgestellt werden. Werden der Polizei im Zusammenhang mit muslimisch motiviertem Mobbing Handlungen bekannt, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beeinträchtigen , führt das grundsätzlich zu entsprechenden gefahrenabwehrrechtlichen bzw. strafprozessualen Maßnahmen. Frage 2: Ist die Landesregierung, speziell das Bildungsministerium oder die Landeszentrale für politische Bildung, auf die Möglichkeit einer solchen Entwicklung vorbereitet und wenn ja, in welcher Weise? Zu Fragen, die Mobbing und Gewalt unter Kindern und Jugendlichen betreffen, findet ein regelmäßiger Austausch zwischen Schulen, Schulaufsicht, Polizei, Beratungsstellen und kommunalen Jugendämtern statt. Werden der Polizei entsprechende Fälle bekannt, bezieht sie im Regelfall die Jugendberatungsstellen bei der Polizei (JuBP) ein. Weiterhin werden auf Anfrage von Schulen auch Präventionsveranstaltungen zu den Themen Gewalt und Mobbing von der Polizei angeboten. In den Schulen des Landes Sachsen-Anhalts liegt mit dem ausgegebenen „Krisenordner “ ein umfangreiches Material zu verschiedensten schulischen Krisensituationen vor. Unter anderem enthält dieser unter der Rubrik „Krisen-ABC“ konkrete Handlungsleitfäden für den Umgang mit Gewalt und Mobbing/Cybermobbing. Dieser Handlungsleitfaden beschreibt nach erfolgter Definition des Begriffs Mobbing die Handlungsschritte auf der schulischen, individuellen und der Klassenebene, zieht den Bogen über die Elternarbeit und gibt konkrete Empfehlungen zur Nachbereitung von Mobbingvorfällen, auch im Sinne der Prävention. Im Leitfaden werden mögliche Unterstützungsangebote aufgeführt. Die Landeszentrale für politische Bildung (LpB) bietet im Rahmen des Schulnetzwerkes „Schule ohne Rassismus“ (SoR) Schulprojekte zu den Themen Antisemitismus und Islamismus an, z. B. bei den Landestagen. Darüber hinaus führt die Landeszentrale für politische Bildung zahlreiche Veranstaltungen durch, die insbesondere der Prävention gegen den Antisemitismus dienen, wie z. B. Förderung von Studienfahrten in Gedenkstätten, Zeitzeugenprogramme in Schulen etc. Alle diese Bildungsmaßnahmen richten sich im Schwerpunkt entweder an Pädagoginnen und Pädagogen oder an Schülerinnen und Schüler, hier sind die Schülerinnen und Schüler mit muslimischer Prägung ausdrücklich eingeschlossen. 3 Anlage Übersicht über die antisemitischen bzw. christenfeindlichen Straftaten mit muslimisch geprägter Tatmotivation Jahr Datum Tatort Delikt Kurzsachverhalt 2017 03.01.2017 Haldensleben, Stadt § 223 StGB Der Geschädigte wurde aufgrund seines christlichen Glaubens getreten sowie dessen Halskette (mit Kreuz) vom Hals gerissen. 2017 04.05.2017 Jessen (Elster), Stadt § 224 StGB Der Geschädigte wurde aufgrund seines Glaubens geschlagen . Weiterhin wurde ihm gegenüber geäußert: "Alle Christen muss man töten". 2017 11.05.2017 Hohe Börde § 241 StGB Ein Asylbewerber griff seiner Betreuerin während der Fahrt ins Lenkrad, um den Pkw von der Fahrbahn abzubringen . Danach äußerte er: "Das ist, damit Christen und Muslime gleichzeitig ums Leben kommen." 2017 23.11.2017 Braunsbedra, Stadt § 241 StGB Der Geschädigte wurde von mehreren Personen aufgrund seines Interesses am Christentum mit dem Tode bedroht.