Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2918 23.05.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 24.05.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ulrich Siegmund (AfD) Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern Kleine Anfrage - KA 7/1686 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt Art und Höhe der Sozialleistungen für Asylsuchende sowie für weitere durch das Ausländerrecht definierte Personenkreise , etwa für Geduldete oder Bürgerkriegsflüchtlinge. In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus. Dazu zählen auch Leistungen der gesundheitlichen Versorgung. Asylsuchende sind zumindest in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes im Geltungsbereich des Grundgesetzes grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach § 4 AsylbLG. Neben der eingeschränkten Leistungsgewährung nach § 4 AsylbLG können darüber hinaus, aufgrund der Öffnungsklausel aus § 6 AsylbLG, „sonstige Leistungen“ gewährt werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Wie viele Anträge auf „sonstige Leistungen“ gemäß § 6 AsylbLG wurden in Sachsen-Anhalt seit 2013 gestellt bzw. abgerechnet? Wie viele der Anträge wurden abgelehnt, wie viele bewilligt? Bitte jeweils nach Jahren seit 2013 aufschlüsseln. 2 Der Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Die Landesregierung ist daher bei der Beantwortung der gestellten Fragen auf die Übermittlung der erbetenen Angaben durch die Aufnahmekommunen angewiesen. Vor dem Hintergrund, dass keine Pflicht zur statistischen Erhebung der erbetenen Angaben besteht, waren nicht alle Aufnahmekommunen in der Lage, diese mit verhältnismäßigem Aufwand und in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit zu ermitteln. Die von den Kommunen übermittelten Angaben sind der Anlage zu entnehmen. 2. In welcher Höhe wurden in Sachsen-Anhalt seit 2013 Leistungen gemäß § 6 AsylbLG gewährt? Bitte nach jeweiligen Jahren aufschlüsseln. Ausweislich der Asylbewerberleistungsstatistik wurden Leistungen in folgender Höhe gewährt: 2013: 641.989 Euro, 2014: 1.140.258 Euro, 2015: 2.068.945 Euro, 2016: 2.309.172 Euro. Statistische Daten ab dem Jahr 2017 liegen der Landesregierung noch nicht vor. 3. Hat die Landesregierung Kenntnis über die Zuordnung der gewährten Leistungen nach Frage 2 (bspw. chronische und psychische Erkrankungen, weitere sonstige Leistungen)? Nein. Die Asylbewerberleistungsstatistik sieht eine Zuordnung der gewährten Leistungen im Sinne der Fragestellung nicht vor. 4. Welche Ansprüche haben Mitglieder des in der Vorbemerkung angeführten Personenkreises bei Pflegebedürftigkeit. Bitte benennen Sie die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG besteht zunächst Anspruch auf die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen. Darüber hinaus können nach § 6 Absatz 1 Satz 1, 2. Alt. AsylbLG Pflegeleistungen in analoger Anwendung der §§ 61 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden, wenn die besonderen Lebensumstände des pflegebedürftigen Leistungsberechtigten solche Leistungen unerlässlich machen. Das ist der Fall, wenn in Folge der Ablehnung von Pflegeleistungen die Gesundheit des Betreffenden erheblichen Schaden nehmen würde. Die Gewährung von Pflegeleistungen setzt regelmäßig voraus, dass die aufgrund der Pflegebedürftigkeit benötigten Pflegeleistungen nicht anderweitig, beispielsweise durch Familienangehörige , erbracht werden können. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegeleistungen nach § 6 Satz 1, 2. Alt. AsylbLG gegeben, sind diese nach § 6 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG grundsätzlich als Sachleistung und nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. 5. In welcher Höhe wurden in Sachsen-Anhalt seit 2013 Leistungen aufgrund Pflegebedürftigkeit an Mitglieder des o. g. Personenkreises ausgereicht? Die Höhe der Pflegeleistungen ist der Landesregierung nicht bekannt. Auf die Antwort auf Frage 3 wird verwiesen. 6. Entspricht es der gängigen Praxis, dass Asylbewerber mit Krankenbehandlungsschein sowohl von der Zuzahlung bei verordneten Arznei- und Heilmitteln , als auch von sonstigen Mehrkosten befreit sind. Bitte benennen Sie die einschlägige Rechtsgrundlage. Auch bei Patienten, deren Behandlungskosten von sonstigen Kostenträgern erstattet werden, gilt das Prinzip der Wirtschaftlichkeit. Richtgrößenprüfungen und Regresse für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln wie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es hier jedoch nicht. Anders als das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung enthält das Asylbewerberleistungsgesetz keine Rechtsgrundlage für Zuzahlungen. Daher dürfen von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich auch keine Zuzahlungen verlangt werden. Eine Ausnahme bilden die Zuzahlungen von Leistungsberechtigten , die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bereits Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten (siehe Antwort auf Frage 9). 7. Welche Institution prüft die Verordnungen von Arznei- und Heilmitteln für Asylbewerber, die durch Sozialämter zu verantworten sind, Stichwort „sonstige Kostenträger“? Die Prüfung, ob eine Verordnung von den Vorgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes gedeckt ist, obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als den nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und damit auch für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden. Die Prüfung erfolgt erforderlichenfalls unter Beteiligung eines Amtsarztes . Die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte in Bezug auf die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes hat das Landesverwaltungsamt . Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport. 8. Welche Institution prüft die nach § 6 gewährten Kostenübernahmen für „sonstige Leistungen“ durch sonstige Kostenträger? Auf die Antwort auf Frage 7 wird verwiesen. 4 9. Auf welcher Grundlage und nach welchem Modus erfolgt in Sachsen- Anhalt die Zuweisung von Personen des o. g. Personenkreises ab dem 16. Monat ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik in eine gesetzliche Krankenkasse? Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten Asylsuchende, die sich ohne wesentliche Unterbrechung länger als 15 Monate im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben, grundsätzlich Leistungen analog dem Niveau der Sozialhilfe (sog. Analogleistungen). Dieser Personenkreis wird daher auch in der Gesundheitsversorgung wie Empfänger von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch behandelt. Die Krankenbehandlung wird folglich nach § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Gemäß § 264 Abs. 3 Satz 1 SGB V ist die Krankenkasse von den Hilfeempfängern wählbar. Die Anmeldung bei der gewählten Krankenkasse erfolgt durch die zuständige Leistungsbehörde.