Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2919 23.05.2018 Hinweis: Die Anlage ist als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 24.05.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) Jugendarrest gemäß § 16a Jugendgerichtsgesetz (Warnschussarrest) Kleine Anfrage - KA 7/1688 Vorbemerkung des Fragestellenden: Wird die Verhängung oder die Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt , kann seit der Einführung des § 16a Jugendgerichtsgesetz (JGG) zum 7. März 2013 gegen jugendliche Straftäter ein Warnschussarrest verhängt werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. In wie vielen Fällen wurde seit seiner Einführung der sogenannte Warnschussarrest gegen jugendliche Straftäter in Sachsen-Anhalt wegen welcher Vergehen verhängt? Auf die Anlage wird verwiesen. Bei der Beantwortung dieser Frage wird der Begriff „Vergehen“ umfassend im Sinne von „Straftat“ verstanden, und nicht im strafrechtlichen Sinn gem. § 12 Absatz 2 StGB. 2. In wie vielen Fällen wurden die jugendlichen Straftäter nach Verbüßen des Warnschussarrestes wieder straffällig? Bitte die Fragen 1 und 2 nach Jahren und arrestierten Personen deutscher und nichtdeutscher Nationalität aufschlüsseln. Eine Rückfallstatistik im Sinne der Fragestellung wird nicht geführt. Im Übrigen wird auf die Anlage verwiesen. 2 3. Wie lang dauerte im Durchschnitt der verhängte Warnschussarrest an? Auf die Anlage wird verwiesen. 4. Welche Kosten sind dem Land durch die Vollziehung von Warnschussarresten entstanden? Eine Differenzierung der Kosten nach einzelnen Arrestformen wird nicht vorgenommen . 5. Wie lang war die durchschnittliche Dauer zwischen Rechtskraft der Arrestanordnung und dem Arrestantritt? Auf die Anlage wird verwiesen. 6. Wie viele verurteilte Jugendstraftäter haben den Warnschussarrest nicht angetreten bzw. nicht verbüßt? Welches waren die jeweiligen Gründe? Bitte die Fragen 3 bis 6 nach Jahren aufschlüsseln. Gemäß § 87 Abs. 4 Jugendgerichtsgesetz ist die Vollstreckung des Jugendarrestes unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft ein Jahr verstrichen ist. Im Falle des § 16a Jugendgerichtsgesetz darf nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Vollzug nicht mehr begonnen werden. Jugendarrest, der nach § 16a Jugendgerichtsgesetz verhängt wurde und noch nicht verbüßt ist, wird nicht mehr vollstreckt, wenn das Gericht die Aussetzung der Jugendstrafe widerruft (§ 26 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz), auf eine Jugendstrafe erkennt, deren Verhängung zur Bewährung ausgesetzt worden war (§ 30 Absatz 1 Satz 1 Jugendgerichtsgesetz), oder die Aussetzung der Jugendstrafe in einem nachträglichen Beschluss ablehnt (§ 61a Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz). Im Übrigen wird auf die Anlage verwiesen. 7. Ist durch die Einführung bzw. Vollstreckung des Warnschussarrestes personeller Mehrbedarf in den Justizvollzugsanstalten entstanden? Nein. 8. Wie bewertet die Landesregierung rückblickend die Einführung des Warnschussarrestes ? Hat sich dieser bewährt, um Jugendlichen unter anderem die Verantwortlichkeit für ihre Straftaten vor Augen zu führen und erzieherisch auf diese einwirken zu können? Eine belastbare Bewertung der präventiven Wirkung des Warnschussarrestes ist aus Sicht der Landesregierung mangels einer entsprechenden Wirkungsevaluation nicht möglich. Für das Land Sachsen-Anhalt können derzeit keine belastbaren Aussagen zur Straffälligkeitsentwicklung bzw. Rückfallquote zum Vollzug des Warnschussarrestes getroffen werden. Seitens des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist eine Evaluierung zu § 16a JGG in Auftrag gegeben worden, die auf seiner Homepage veröffentlicht ist: „Abschlussbericht: Evaluation des neu eingeführten Jugendarrestes neben zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafe (§ 16a JGG) 3 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz“ von Thimna Klatt, Stephanie Ernst, Theresia Höynck, Dirk Baier, Laura Treskow, Thomas Bliesener, Christian Pfeiffer. Anlage zu KA 7/1688 1 1. Frage 2.Frage 3.Frage 5.Frage D el ik te G es am tz ah l St aa ts - an ge hö rig ke it D ur ch sc hn itt (in T ag en ) D ur ch sc hn itt ( in Ta ge n) ni ch t a ng et re te n G ru nd Raub Leistungserschleichung 4 x Diebstahl 2 x Raub 5 x Körperverletzung Bedrohung 2 x Sexueller Mißbrauch v.Kinder Sachbeschädigung Beleidigung Diebstahl Körperverletzung Raub Körperverletzung 2016 Erpressung 5 2 x Raub Diebstahl Sachbeschädigung Diebstahl Sexueller Mißbrauch v.Kindern Verstoß gegen BTMG Sachbeschädigung 2 x Körperverletzung Raub Körperverletzung 3 x Brandstiftung 6.Frage 16 4 11 2013 55,55 61,5 2015 40,5 36,2 2014 52,31 2017 13,64 2 12 x Nicht-deutsche 1 x nicht mehr wohnhaft in LSA; 1 x Verjährt Verjährt 28 16 19,25 2 14 0 0 0 d2919_Anlage.pdf Tabelle1