Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2941 28.05.2018 Hinweis: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 29.05.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Büttner (AfD) Personalwirtschaft in den Ministerien (ohne MULE) seit 2011 Kleine Anfrage - KA 7/1548 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Der Fragesteller bittet um die Mitteilung der internen und externen Stellenausschreibungen sowie der Stellenbesetzungen ohne Ausschreibung, die es in den einzelnen Ministerien (ohne MULE) seit 2011 gab. Zusätzlich werden Informationen zu den Bediensteten erfragt, die im Ergebnis der Stellenausschreibungen bzw. der Besetzungsentscheidungen neu auf den Dienstposten/Arbeitsplätzen eingesetzt wurden. Hinsichtlich der Antwort der Landesregierung ist Folgendes zu berücksichtigen: 1. Mit der Kleinen Anfrage werden auch personenbezogene Daten von Bediensteten der Landesverwaltung erfragt. Diese unterliegen jedoch aufgrund des gemäß Artikel 6 LVerf LSA bestehenden informationellen Selbstbestimmungsrechts einem besonderen Schutz (§ 1 Abs. 1 DSG-LSA). Um sowohl diesem als auch dem auf Artikel 53 LVerf LSA beruhenden parlamentarischen Informationsanspruch gerecht zu werden, erfolgt die Beantwortung des 2. Teils der Frage 1 sowie der Fragen 2 und 3 vertraulich. Hierdurch wird auch der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt. Die Antworten zum 2. Teil der Frage 1 sowie zu den Fragen 2 und 3 (mit Ausnahme der Auskünfte für den Bereich des Verfassungsschutzes im Ministerium für Inneres und Sport - siehe 2.) sollten daher in der Geheimschutzstelle (Akteneinsichtnahmestelle) des Landtages für die Abgeordneten zur Einsichtnahme hinterlegt werden. Es wird unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 DSG-LSA und § 33 Geheimschutzordnung des Landtages um vertrau- 2 liche Behandlung (absolute Verschwiegenheit) gebeten. Die Veröffentlichung dieser Teile der Antwort ist gem. § 19 Absatz 4 Satz 2 Geschäftsordnung des Landtages Sachsen-Anhalt nicht möglich. 2. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht das Staatswohl und die schützenswerten Interessen der mit sensiblen Aufgaben betrauten Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde betreffend. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als Verschlusssache „VERTRAULICH“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12; Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: LVG 6/15). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die vorliegend erbetenen Auskünfte betreffen zum Teil geheimhaltungsbedürftige Informationen zur personellen Ausstattung des Verfassungsschutzes, mithin zu dessen Struktur. Das öffentliche Bekanntwerden dieser Informationen ließe zumindest mittelbar Rückschlüsse auf die personelle Zusammensetzung, das Know-how und die Qualifikation der Beschäftigten und damit auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörde zu. Teile der Antwort der Landesregierung müssen auch insoweit als Verschlusssache „VERTRAULICH“ eingestuft werden. Soweit die erbetenen Auskünfte die Offenlegung der Namen der mit sensiblen Aufgaben betrauten Beschäftigten des Verfassungsschutzes betreffen, berühren sie einerseits in besonderem Maße schutzwürdige Interessen der Beschäftigten des Verfassungsschutzes und andererseits das schutzwürdige Interesse des Wohls des Landes Sachsen-Anhalt und können im konkreten Fall selbst in eingestufter Form nicht erteilt werden. Zu dieser Entscheidung ist die Landesregierung nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen gelangt. In einen angemessenen Ausgleich zu bringen waren in diesem Fall einerseits das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments und andererseits die ebenfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen Dritter sowie das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt. Die Informationen zu den Namen der Beschäftigten des Verfassungsschutzes sind insbesondere deshalb geheimhaltungsbedürftig, weil im Falle ihres Bekanntwerdens eine Gefährdung, auch von Leib und Leben, insbesondere der operativ tätigen Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde und ggf. ihrer Angehörigen nicht auszuschließen ist. Es stünde zu befürchten, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen ebenso wie fremde Nachrichtendienste versuchen, über die Namen der Mitarbeiter des Verfassungsschutzes weitere Daten, wie z. B. Adressen , Familienstand oder Daten zu Kraftfahrzeugen zu erlangen, um in Bezug auf hiesige Beschäftigte oder ihre Angehörigen aktiv zu werden. Das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörden ihre Beschäftigten zu schützen, ist für die Funktionsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörde 3 aber essentiell. Das Gewinnen von Informationen u. a. durch den Einsatz operativ tätiger Beschäftigter ist für die Sicherheit des Landes Sachsen-Anhalt und für die sich aus § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) ergebende Aufgabenerfüllung unerlässlich . Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten , würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage des Landes Sachsen-Anhalt drohen. Darüber hinaus könnte sich die öffentliche Mitteilung von Namen von Beschäftigten auch nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt auswirken, künftig solche zu gewinnen. Das Bekanntwerden der Informationen ließe somit befürchten, dass verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. Soweit die Fragen Stellenbesetzungen den Bereich Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres und Sport betreffen, werden diese Informationen als Verschlusssache „VS-Vertraulich“ direkt dem Landtag zugeleitet. 3. Die von dem Fragesteller erbetenen Informationen werden nicht gesondert in dem erfragten Umfang abgelegt und gespeichert. Die erforderlichen Daten zu den Ausschreibungen und den Besetzungen mussten zeitaufwendig aus verschiedenen Quellen ermittelt werden. Teilweise konnten die Daten insbesondere auch aufgrund des weit zurückreichenden Zeitraums nicht mehr vollständig (z. B. der Tag der Veröffentlichung von Ausschreibungen) ermittelt werden. Eine Aufnahme von Stellenbesetzungen in die Zusammenstellungen konnte naturgemäß auch nur erfolgen, soweit überhaupt noch entsprechende Informationen hierzu vorlagen bzw. ermittelt werden konnten. 4. Die Fragen werden so verstanden, dass nur die Stellenbesetzungen (mit und ohne Ausschreibung) erfasst werden sollten, die dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum beabsichtigt waren. Kurzfristige Besetzungen im Rahmen von Abordnungen (vorwiegend aus den Geschäftsbereichen der Ressorts), die zum Beispiel aufgrund eines temporären höheren Arbeitsanfalls vorgenommen wurden, sind somit nicht erfasst worden. Statusgleiche Versetzungen sind nur teilweise erfasst. Auch die Stellenausschreibungen, die nach Veröffentlichung abgebrochen wurden, wurden außen vor gelassen. Soweit Stellenausschreibungen zum Ende des abgefragten Zeitraums (28. Februar 2018) noch nicht beendet waren, ist dies vermerkt. 5. Es wird davon ausgegangen, dass die Fragen auch nicht die Einstellung von (externen ) studentischen oder sonstigen Hilfskräften sowie sonstige atypische Fälle umfassen. Die Bediensteten, die zur personellen Unterstützung des Beauftragten für deutsch-französische Angelegenheiten auf dessen Vorschlag hin in der Staatskanzlei eingestellt wurden, wurden als nicht vom Frageinhalt erfasst angesehen . Die Tabellen zu Frage 2 enthalten auch nicht die Besetzungen der Dienstposten der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen. Darüber hinaus wurden die Zugänge in den Ministerien nicht mit erfasst, die aufgrund einer Organisationsänderung in der Landesverwaltung neu einem Ministerium zugeordnet wurden (z. B. Versetzungen von Bediensteten an das Ministerium der Finanzen im Zusammenhang mit der Auflösung der Oberfinanzdirektion Magdeburg). 4 Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Fragen wie folgt: 1. Welche internen und externen Stellenausschreibungen (Datum der Ausschreibung , Art des Bekanntmachungsmediums, Stellen-/Funktionsbezeichnung , Befristungszeit) gab es in den einzelnen Ministerien (ohne MULE) seit 2011 bis heute und wie heißen die Beschäftigten (Name, Organisationseinheit , Tarif- bzw. Besoldungsgruppe), die auf diese Stellenausschreibungen eingestellt wurden? Die internen und externen Stellenausschreibungen seit 2011 ergeben sich aus der beigefügten Heftung. Diese enthält die Informationen getrennt nach den einzelnen Ressorts. Die darüber hinaus erfragten Informationen zu den Bediensteten , die im Ergebnis der vorgenannten Stellenausschreibungen neu auf den Dienstposten/Arbeitsplätzen eingesetzt wurden, werden unter Hinweis auf - nach den Regelungen des DSG-LSA - besonders schutzwürdige private Daten von Bediensteten der Landesverwaltung mit der Bitte an die Landtagspräsidentin versandt , diese in der Geheimschutzstelle (Akteneinsichtnahmestelle) des Landtages den Abgeordneten zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 2. Welche Beschäftigten (Name, Organisationseinheit, Tarif- bzw. Besoldungsgruppe , Befristungszeit) wurden ohne vorherige Stellenausschreibung seit 2011 in diesen Ministerien eingestellt oder auf eine andere Stelle für länger als 6 Monate umgesetzt und warum erfolgte bei diesen Personen keine interne oder externe Stellenausschreibung? Die Antwort auf die Frage wird, da sie nach Art. 6 LVerf LSA und § 1 Abs. 1 DSG- LSA besonders schutzwürdige private Daten von Bediensteten der Landesverwaltung enthält (siehe Vorbemerkungen), mit der Bitte an die Landtagspräsidentin versandt, diese in der Geheimschutzstelle (Akteneinsichtnahmestelle) des Landtages den Abgeordneten zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 3. Welche der unter 1. und 2. aufzuführenden (ursprünglich) befristeten Einstellungen wurden wann (Datum) „entfristet“ und aus welchen Gründen waren diese Einstellungen vorher befristet? Die Antwort auf die Frage ergibt sich aus den zu den Fragen 1 und 2 erstellten Tabellen. Sie wird, da sie nach Art. 6 LVerf LSA und § 1 Abs. 1 DSG-LSA besonders schutzwürdige private Daten von Bediensteten der Landesverwaltung enthält (siehe Vorbemerkungen), mit der Bitte an die Landtagspräsidentin versandt, diese in der Geheimschutzstelle (Akteneinsichtnahmestelle) des Landtages den Abgeordneten zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.