Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2956 29.05.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 30.05.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Monika Hohmann (DIE LINKE) Abgeordnete Kristin Heiß (DIE LINKE) Betriebserlaubnisverfahren nach §§ 45 bis 49 SGB VIII Kleine Anfrage - KA 7/1695 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Welche Abteilung und welche Referate des Landesverwaltungsamtes/Landesjugendamtes ist/sind für die Umsetzung des Betriebserlaubnisverfahrens nach SGB VIII zuständig, wie viele Stellen (VZÄ) sind dort veranschlagt und wie viele Beschäftigte sind dort mit welchem Arbeitszeitvolumen derzeit tätig? Wie gestaltet sich dort momentan die Personalsituation durch Ausfallzeiten (Krankheit etc.)? Die Umsetzung der Aufgaben nach §§ 45 bis 49 SGB VIII erfolgt im Landesverwaltungsamt in der Abteilung 5 (Familie, Gesundheit, Jugend und Versorgung ), Referat 502 (Landesjugendamt - Familie und Frauen). Für diesen Aufgabenbereich sind 14,30 VZÄ veranschlagt. Insgesamt sind 17 Bedienstete mit einem Arbeitsvolumen von 13,71 VZÄ eingesetzt. Tatsächlich stehen dem Aufgabenbereich derzeit 11,56 VZÄ zur Verfügung, da sechs Bedienstete mit einem Teil ihrer Arbeitszeit vorübergehend bei der Bearbeitung von Kostenerstattungsangelegenheiten nach § 89d SGB VIII unterstützend tätig sind. Im Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2018 sind 271 Fehltage aufgrund von Erkrankungszeiten angefallen. Ursächlich waren auch saisonal bedingte Erkrankungen . 2 2. Wie bewertet die Landesregierung die Personalsituation dieser Abteilung? Der anteilige Einsatz von Bediensteten aus dem „Aufgabenbereich der §§ 45 bis 49 SGB VIII“ im „Aufgabenbereich der Kostenerstattung UMA“ ist erforderlich , um durch die verzögerte Anlaufphase dort entstandenen Rückstände zügig zu bewältigen. Der Einsatz wird voraussichtlich im September dieses Jahres beendet sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist den Einschränkungen bei der Erfüllung der Aufgaben nach §§ 45 bis 49 SGB VIII, insbesondere bei den Vor-Ort- Prüfungen, durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen zu begegnen. 3. Für welche und wie viele erlaubnispflichtige Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe ist das Landesjugendamt zuständig? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten geordnet darstellen. In Sachsen-Anhalt gibt es derzeit insgesamt 937 nach Maßgabe des SGB VIII betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen, für die das Landesjugendamt zuständig ist. Von diesen sind 27 Einrichtungen für Kinder mit Beeinträchtigungen nach SGB XII. Eine Zuordnung zu den Landkreisen und kreisfreien Städten ist der Anlage zu entnehmen. 4. Wie viele der mit Frage 3 erfragten Einrichtungen sind Heime für unbegleitete minderjährige Ausländer? Wie viele dieser Heime existierten bis 2015 und wie viele danach? Wie viele dieser Einrichtungen haben aus welchen Gründen nur eine vorläufige Betriebserlaubnis erhalten? Aus der nachfolgenden Übersicht ist die Anzahl der erteilten Betriebserlaubnisse im jeweiligen Jahr für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Hinblick auf die Zielgruppe der UMA in den Jahren 2015 bis 2017 zu entnehmen. Bis zum Jahr 2015 existierte eine zentrale Clearingstelle für UMA der „Caritas- Trägergesellschaft St. Mauritius gGmbH (ctm)“ in Magdeburg. Weitere, im Jahr 2015 entstandene Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen für UMA haben im November bzw. Dezember 2015 eine Betriebserlaubnis erhalten. Vorläufige Betriebserlaubnisse wurden nicht erteilt. Landkreis/kreisfreie Stadt 2015 2016 2017 Altmarkkreis Salzwedel 0 3 0 Anhalt-Bitterfeld 1 3 3 Börde 0 4 2 Burgenlandkreis 0 3 0 Dessau-Roßlau 0 2 0 3 Landkreis/kreisfreie Stadt 2015 2016 2017 Halle (Saale) 1 5 1 Harz 1 4 2 Jerichower Land 7 0 1 Magdeburg 1 5 1 Mansfeld-Südharz 2 3 0 Saalekreis 0 4 1 Salzlandkreis 0 2 1 Stendal 2 2 1 Wittenberg 0 3 1 insgesamt 15 43 14 Quelle: Landesverwaltungsamt Stand: 05.2018 5. In welchem Turnus finden regelmäßige Prüfungen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis und der Aktualität seitens der Träger bereits eingereichter Unterlagen statt? Gemäß § 46 SGB VIII erfolgen örtliche Prüfungen nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Sie ergeben sich aus dem Prüfzweck, also dem Schutz der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung, und sind nicht als Regel- bzw. Routinebesuche zu verstehen. Ziel örtlicher Prüfungen ist es, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis weiterbestehen. So können sich beispielsweise bauliche, konzeptionelle oder personelle Veränderungen auf die Voraussetzungen der Erteilung auswirken und deshalb zur Prüfung führen. Die Sicherung der Kontinuität des Betriebs der Einrichtung unter Wahrung der Interessen der Kinder und Jugendlichen steht hierbei im Vordergrund. Die „Richtlinien für Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfen für junge Volljährige und den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen entsprechend dem Kinder- und Jugendhilfegesetz“ (RdErl. des MS vom 30.05.1994) definiert unter Punkt 3.9., dass die örtlichen Prüfungen zum Einholen zweckdienlicher Informationen einmal jährlich stattfinden sollen. Der Jugendhilfeträger soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken; das örtlich zuständige Jugendamt ist zu beteiligen. Ferner hat der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung Änderungen betriebserlaubnisrelevanter Sachverhalte unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. 4 Kriterien für die zeitlichen Abläufe können z. B. die Aufgabenstellung der Einrichtung , die Umstände im Betriebserlaubnisverfahren, aber auch Meldungen zu besonderen Vorkommnissen sein. Im Rahmen der örtlichen Prüfungen der Jugendhilfeträger werden die vorliegenden Stellenpläne auf Aktualität bzw. Änderungen geprüft. Gegebenenfalls lassen sich die MitarbeiterInnen des Landesjugendamtes die Führungszeugnisse der Beschäftigten des Trägers vorlegen, beispielsweise dann, wenn es personelle und konzeptionelle Veränderungen gibt oder Meldungen zu besonderen Vorkommnissen vorliegen. Die Führungszeugnisse der EinrichtungsleiterInnen werden generell vor der Erteilung der Betriebserlaubnis und auch zukünftig in regelmäßigen Abständen in Kopie abgefordert und geprüft. 6. In wie vielen Fällen gestaltete sich die Erlaubniserteilung aus welchen Gründen problematisch und wie wurde diesen Umständen begegnet (Erteilung von Nebenbestimmungen, Auflagen, örtliche Prüfungen etc.)? Wie viele Erlaubnisse wurden zurückgenommen oder widerrufen? Kam es zu Tätigkeitsuntersagungen nach § 48 SGB VIII? Bitte für die Jahre ab 2015 die betroffenen Träger angeben. Hierzu werden keine statistischen Daten erhoben. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen betroffene Träger nicht benannt werden. Vereinzelt gibt es jedoch Fälle, in denen die Erlaubniserteilungen mit größeren Nacharbeitungsbedarfen verbunden sind. In der Regel erfolgen Hinweise und Aufforderungen zur Nachreichung oder Aktualisierung von Unterlagen im Beratungskontext. So wurden in solchen Fällen Träger der entsprechenden Einrichtungen durch die betriebserlaubniserteilende Behörde aufgefordert, z. B. pädagogische Konzepte zu konkretisieren oder zu ergänzen, Handlungsleitlinien bzw. Konzepte zur Krisenintervention , Sexualpädagogik oder Beschwerdemanagement nachzureichen oder personelle Besetzungen im pädagogischen Betreuungsdienst zu verbessern. Bei schwerwiegenden besonderen Vorkommnissen, wie im Fall der örtlichen Prüfung hinsichtlich eines körperlichen Übergriffs eines Betreuers auf einen UMA, wurden unterschiedliche Auflagen erteilt, um das Kindeswohl zu sichern . In zwei Fällen sind Auflagen bezogen auf einen „Aufnahmestopp“ bis zur Beseitigung der festgestellten Mängel erteilt worden. Keine der erteilten Betriebserlaubnisse wurde widerrufen oder zurückgenommen und es kam zu keinen Tätigkeitsuntersagungen gemäß § 48 SGB VIII. 7. Wie bewertet die Landesregierung die Einhaltung der Meldepflichten der Träger erlaubnispflichtiger Einrichtungen nach § 47 SGB VIII und welche Verbesserungsbedarfe werden insgesamt im Betriebserlaubnisverfahren gesehen? Die Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII werden in der Regel von den Jugendhilfeträgern eingehalten. In der Praxis findet ein doppeltes Meldesystem Anwendung . Zum einen sind die Träger verpflichtet, einmal jährlich eine sogenannte „Stichtagsmeldung“ über alle trägerrelevanten Daten, wie Platzkapazität, 5 Leistungsspektrum, Personal etc. abzugeben. Zum anderen sind die Träger verpflichtet, Meldungen an das Landesjugendamt zu besonderen Vorkommnissen in der Einrichtung zu tätigen. Auch hier kommen die Träger ihrer Meldepflicht in der Regel nach. Soweit in Einzelfällen diese Meldungen nicht erfolgten , sind die Träger im Rahmen örtlicher Prüfungen explizit darauf hingewiesen und gegebenenfalls eingehend beraten worden. Die Landesregierung sieht derzeit keinen grundsätzlichen Änderungsbedarf in Bezug auf das Betriebserlaubnisverfahren. Träger und Standorte Stand : 01.11.2017 SGB XII L a n d L a n d k re is S ta d t f re ie T rä g e r s o n s t. g e m e in - n ü tz ig e T rä g e r p ri v a te T rä g e r K in d e r- u . J u g e n d h e im e H e il p ä d . E in ri c h tu n g e n K in d e rd o rf - h ä u s e r B e tr e u te W o h n fo rm M u tt e r/ K in d E in ri c h tu n g i n te g ra ti v e E in ri c h tu n g W o c h e n g ru p p e E rz ie h u n g s - f a c h s te ll e E in ri c h tu n g f ü r K in d e r m it B e e in tr ä c h ti g u n g T a g e s g ru p p e Altmarkkreis Salzwedel 0 0 0 14 17 22 15 10 1 3 2 0 1 14 1 1 5 53 Anhalt-Bitterfeld 0 0 0 18 50 3 19 3 6 24 6 0 0 3 0 3 7 71 Börde 0 0 0 14 20 32 19 10 3 15 1 0 0 12 1 0 5 66 Burgenlandkreis 0 0 0 15 18 3 12 4 1 6 3 0 0 3 1 3 5 38 Dessau-Roßlau 0 0 0 5 7 0 3 0 0 2 1 0 1 2 0 0 3 12 Halle (Saale) 0 0 1 35 68 3 28 3 0 43 11 1 1 10 1 1 8 107 Harz 0 0 0 15 35 14 17 8 1 9 8 0 1 6 1 7 6 64 Jerichower Land 0 0 0 0 49 20 24 5 1 12 4 0 1 19 0 0 3 69 Magdeburg 0 0 2 8 61 11 22 4 3 28 11 1 0 4 3 1 5 82 Mansfeld-Südharz 0 0 7 3 45 20 29 4 1 8 16 0 0 7 0 3 7 75 Saalekreis 0 0 0 20 15 15 20 4 0 12 1 0 1 3 1 2 6 50 Salzlandkreis 0 0 0 19 92 16 27 19 0 34 28 1 0 8 1 2 7 127 Stendal 0 0 0 25 29 6 17 6 2 10 8 4 1 6 0 2 4 60 Wittenberg 0 0 0 2 58 3 17 4 0 15 9 0 2 7 1 2 6 63 Sachsen-Anhalt 0 0 10 193 564 168 269 84 19 221 109 7 9 104 11 27 77 937 Gesamtsumme Quelle: KA 7/1695, Anlage zur Antwort auf die Frage 3 937 937 Landesverwaltungsamt jährliche Stichtagserhebung Statistische Erhebung zu den Einrichtungen der Erziehungshilfe und den Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche nach den eingegangenen Meldungen gemäß § 47 KJHG - Teil 1 Landkreise / Städte Anzahl der Standorte in Trägerschaft von Standorte der Träger stationäre Standorte teilst. Einr. § 32 SGB VIII i n s g e s a m t SGB VIII s o n s ti g e E in ri c h tu n g