Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2959 01.06.2018 (Ausgegeben am 01.06.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Mario Lehmann (AfD) Inkrafttreten des neuen Schülerfahrplans der Harzer Verkehrsbetriebe (HVB) zum 15. April 2018 Kleine Anfrage - KA 7/1724 Vorbemerkung des Fragestellenden: In Bezug auf die zurückliegenden Berichterstattungen zum Inkrafttreten des neuen Schülerfahrplans der HVB, insbesondere dem Volksstimme-Artikel „Chaos und überforderte Fahrer im Nordharz“ vom 21. April 2018 stellen sich folgende Fragen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Vorbemerkung der Landesregierung: Alle Fragen betreffen ausnahmslos Aspekte des Straßenpersonennahverkehrs im Landkreis Harz, für den gem. § 4 ÖPNVG LSA (1) der Landkreis Harz zuständiger Aufgabenträger ist. Die Landesregierung hat daher den zuständigen Landkreis Harz um Beantwortung der Fragen gebeten. Die nachfolgenden Antworten des Landkreises Harz wurden mit Schreiben vom 16.05.2018 übermittelt. Frage 1: Wer wurde mit der Erstellung des Fahrplans für den Landkreis Harz beauftragt ? Mit der Erstellung des Fahrplans für den Landkreis Harz sind die Harzer Verkehrsbetriebe GmbH (HVB) beauftragt. Der HVB wurde am 09.10.2017 nach Direktvergabe ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag erteilt, der u. a. bestimmt: „Die HVB ist verpflichtet , den Fahrplan (…) aufzustellen und gemäß dem jeweiligen Bedarf fortzuschreiben . (…) Die HVB entwickelt die Fahrpläne unter Beachtung (…) insbesondere des jeweils geltenden Nahverkehrsplans und der jeweils aktuellen Schülerverkehrs- 2 satzung des Landkreises und passt sie den sich ändernden Verkehrsbedürfnissen und Rahmenbedingungen an.“ Frage 2: Wer war bis zur Erarbeitung dieses aktuellen Schülerbusfahrplans in den zurückliegenden Jahren mit der Erstellung des Schülerfahrplans beauftragt? Es gibt und gab auch in der Vergangenheit keinen „Schülerfahrplan“ oder „Schülerbusfahrplan “. Der Busfahrplan in Zuständigkeit des ÖPNV-Aufgabenträgers Landkreis Harz wird nach den in Frage 1 dargestellten Prämissen erstellt. Als Serviceleistung für die Schulen werden die jeweils für den Schülerverkehr relevanten Fahrten in „Schulfahrplänen“ zusammengefasst und dieser Fahrplan-auszug im Vorfeld an die Schulen übergeben. Dargestellt sind in diesen Fahrplanauszügen alle jeweils einschlägigen Verbindungen morgens zur und mittags von der Schule. Diese Pläne wurden in vorangegangenen Jahren weitgehend von der HVB selbst zusammengestellt . Beim aktuellen Fahrplan erfolgte die Zusammenstellung in Zusammenarbeit mit dem Schulamt und den ÖPNV-Aufgabenträgern, da der Änderungsumfang weit größer war als in den Vorjahren und es im Vorfeld zu Verständnisproblemen gekommen war. Frage 3: Wo lagen zurückliegend die Prioritäten bei der Fahrplangestaltung und wo liegen sie jetzt? Fahrpläne werden stets auf der Grundlage aktueller Nahverkehrspläne aufgestellt. Die Priorität in vorangegangenen Nahverkehrsplänen lag jeweils in der Optimierung der Verbindungen innerhalb der (Alt-)Landkreise einschließlich der daraus resultierenden Ausbildungsverkehre. Im 2015 beschlossenen Nahverkehrsplan ist erstmals eine der Kreisstruktur seit dem Jahr 2007 angemessene Netzgestaltung erfolgt. Die Freigabe der Einzugsbereiche von Gymnasien und die Spezialisierung der Standorte Berufsbildender Schulen waren dabei ebenso rahmensetzend wie die Gemeindegebietsreform . Frage 4: Wurde die Verantwortlichkeit hierfür durch den Landkreis Harz geändert? Wenn ja warum und mit welcher Zielsetzung? Die Verantwortlichkeit für die Erstellung von Fahrplänen wurde vom Landkreis als Aufgabenträger mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nicht verändert. Im Rahmen der vorher geltenden Betrauung hieß es u. a.: „Das Fahrplannagebot nach § 42 PBefG entspricht dem im jeweils gültigen Nahverkehrsplan festgelegten Niveau der ausreichenden Bedienung (…). Das Unternehmen HVB ist während der Laufzeit der Betrauung für die Aufstellung des Fahrplans zuständig.“ 3 Frage 5: Wurden durch die Streichungen im Schulbusverkehr Einsparungen zulasten der Kinder und Familien erzielt. Wenn ja, wofür werden diese Einsparungen anderweitig eingesetzt? Es sind mit dem seit 15.04.2018 gültigen Fahrplan keine gezielten „Streichungen im Schulbusverkehr“ erfolgt. Die neue Netzgestaltung bedingte, dass ein Teil der vorher freigestellten Verkehre nunmehr im Linienverkehr abgewickelt werden kann, da auf diesen Strecken reguläre Fahrtenangebote zur satzungsgemäßen Gewährleistung des Schülerverkehrs bestehen. Andere Schülerverkehre sind jetzt satzungsgemäß und wirtschaftlich besser im sogenannten Freistellungsverkehr zu organisieren. Einsparungen „zulasten der Kinder und Familien“ sind demgemäß weder angestrebt noch erzielt worden. Frage 6: Was für Schlüsse und Überarbeitungen wurden als Schluss-folgerungen im Ergebnis dieses von der Volksstimme beschriebenen „Chaos“ in der Verantwortungsebene gezogen? Der ÖPNV-Aufgabenträger im Landkreis Harz pflegt gemeinsam mit der HVB und dem Schulamt ein sehr intensives Beschwerdemanagement. Dazu gehört allerdings nicht nur die Aus- und Bewertung sämtlicher Hinweise und deren Berücksichtigung bei der Fahrplanpflege, sondern auch vor allem eine Ursachenanalyse z. B. bei regelmäßigen Verspätungen oder Anschlussverlusten. Im Ergebnis hat sich hier nicht etwa ein „Chaos“ offenbart, sondern ein Zusammenwirken aus kleineren Planungsfehlern , verschiedenen betrieblichen Anlauf- und (allerdings nicht wenigen) Kommunikationsproblemen . Schlussfolgernd wird derzeit mit Hochdruck an der Behebung der Planungsfehler gearbeitet und die betriebliche Umsetzung fortlaufend optimiert. Wenn dies nicht mehr alle Kräfte bindet, soll und muss an einer besseren Vermittlung der Angebotsgestaltung gearbeitet werden. Frage 7: Wie lange und wie weit müssen die Schüler seit Inkrafttreten des neuen Schülerfahrplans fahren, um die jeweiligen Schulen zu erreichen? Da sich die Wohn- und Schulstandorte nicht in Größenordnung verändert haben und auch ein Großteil der Fahrbeziehungen statisch ist, haben sich die Schulwege weder grundsätzlich noch dramatisch verändert. Die Einhaltung aller Satzungsvorgaben war ohnehin Vorgabe, später ist diese noch einmal auf „keine nennenswerten Unterschreitungen bisheriger Qualitätsstandards“ ausgedehnt worden. Dass sich in überschaubarem Maß Verschlechterungen (z. B. bei nicht regelmäßigen Schulschlusszeiten oder eher unüblicher Schulwahl) ergeben können und auch haben, ist ebenso richtig, wie deutliche Verbesserungen gegenüber dem Status quo auf anderen Relationen . Dies ist aber nicht einem planerischen Paradigmenwechsel sondern der Reorganisation des Netzes zuzuordnen.