Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2994 11.06.2018 Hinweis: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 12.06.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Abgeordneter Mario Lehmann (AfD) Umzug eines tatverdächtigen Asylbewerbers aus dem Landkreis Wittenberg Kleine Anfrage - KA 7/1721 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Sitzung des Landtages am 19. April 2018 beantragte die AfD-Fraktion in der Drucksache 7/2702 „Gerechtigkeit für Marcus H. - Ein Fall für den Generalstaatsanwalt “, dass die Justizministerin die Generalstaatsanwaltschaft Sachsen-Anhalt mit den Ermittlungen zur Tötung des Marcus H. in Wittenberg am 29. September 2017 betraut. Während der Debatte, stellte sich heraus, dass nun wohl andere Staatsanwälte zuständig seien (Ministerin für Justiz und Gleichstellung im Plenum des Landtags am 19. April 2018). Grund hierfür sei ein Umzug des mutmaßlichen Täters in einen anderen Gerichtsbezirk. Aus den Äußerungen verschiedener Abgeordneter in der Debatte ergeben sich mehrere Nachfragen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung hat Kleine Anfragen grundsätzlich vollständig zu beantworten, Artikel 53 Abs. 2 S. 1 LVerf. Schutzwürdige Interessen Dritter dürfen dadurch nicht verletzt werden (Art. 53 Abs. 4 LVerf). Mit der Kleinen Anfrage werden entweder unmittelbar oder mittelbar, jedoch untrennbar mit einer sinnvollen Antwort auf die gesamte Kleine Anfrage verwoben, personenbezogene Daten des Betroffenen abgefragt. Dadurch ist bereits dessen informationelles Selbstbestimmungsrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeits- 2 rechts berührt. Zudem besteht eine besondere Schutzwürdigkeit des zur Tatzeit Minderjährigen , für den darüber hinaus in Ermangelung des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung die gesetzliche Unschuldsvermutung gilt. Die in der Beantwortung der Kleinen Anfrage gemachten Angaben zu dem zur Tatzeit minderjährigen Betroffenen stehen damit in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz dessen Persönlichkeitsrechts und dem verfassungsrechtlich verbürgten Informationsanspruch der Abgeordneten. Eine öffentliche Bekanntgabe der personenbezogenen Daten und deren anschließende Veröffentlichung würden das zu schützende Persönlichkeitsrecht des zur Tatzeit minderjährigen Betroffenen verletzen . Dieser Konflikt lässt sich in verfassungskonformer Weise nur dadurch auflösen, dass die folgende Antwort entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz (SÜG-LSA) und der Verschlusssachenanweisung des Landes Sachsen -Anhalt als Verschlusssache eingestuft wird. Die Antwort steht als „Verschlusssache - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)“ eingestuft den Abgeordneten des Landtages nach den Regeln der Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. 1. Bei dem mutmaßlichen Täter, gegen den aufgrund des Todes von Marcus H. am 29. September 2017 ermittelt wird, handelt es sich laut Pressemeldungen um einen ausländischen Staatsbürger aus Syrien. Seit wann hält sich dieser in Deutschland auf, wie ist der aktuelle Aufenthaltsstatus und wie wirken sich die Straftaten auf den Aufenthaltsstatus aus? Siehe Vorbemerkung. 2. a) Wurde der Syrer zu irgendeinem Zeitpunkt vorläufig festgenommen? b) Wurde der Syrer einem Haftrichter vorgeführt? c) Welche Maßnahmen wurden getroffen, um eine Verfahrensentziehung durch Flucht zu verhindern? Siehe Vorbemerkung. 3. Wann reiste der Syrer nach Deutschland ein? Siehe Vorbemerkung. 4. Gehört der Syrer zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit Syriens (Kurden, Jesiden, Schiiten usw.)? Siehe Vorbemerkung. 5. a) Ist der tatverdächtige Asylbewerber polizeibekannt und ist er vor und nach dem Vorfall polizeilich in Erscheinung getreten? Wenn ja, wie? Siehe Vorbemerkung. 3 b) Wie wurden die Verfahren durch die StA Dessau-Roßlau oder Magdeburg abgeschlossen (Einstellungen, TOA, Auflagen, Verwarnungen usw.)? Siehe Vorbemerkung. 6. Wann kam der mutmaßliche Täter in den Landkreis Wittenberg und wie (welche Wohnform in welcher Trägerschaft) war er untergebracht? Siehe Vorbemerkung. 7. Gab es einen Vormund für den mutmaßlichen Täter? Wenn ja, wer war das und wie lange gab es diesen? Siehe Vorbemerkung. 8. Welches Geburtsdatum gab der mutmaßliche Täter nach Ankunft in Deutschland an und konnte er dieses durch Ausweispapiere belegen? Siehe Vorbemerkung. 9. Wurde von den Behörden vor der Tat eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt? Wenn ja, wann und durch wen? Siehe Vorbemerkung. 10. Wurde nach der Tat eine Altersfeststellung beantragt? Wenn ja, durch wen, wann genau und wie wurde der Antrag wann beschieden? Siehe Vorbemerkung. 11. Wann zog der mutmaßliche Täter nach der Tat nach Magdeburg um? Aus welchen Gründen zog der mutmaßliche Täter nach der Tat um? Siehe Vorbemerkung. 12. Nach welchem Recht kann ein unbegleiteter, minderjähriger Ausländer in Obhut eines Jugendamtes eines Landkreises einfach so umziehen? Siehe Vorbemerkung. 13. Wer musste dem Umzug des mutmaßlichen Täters zustimmen und wann genau passierte das? Siehe Vorbemerkung. 4 14. Sollte der Tatverdächtige zwischenzeitlich 18 Jahre alt sein, stellt sich die Frage, ob für ihn die Wohnsitzauflage gilt? Wenn ja, weshalb kann dieser nach Magdeburg umziehen, wo ohnehin schon viele Asylbewerber leben? Siehe Vorbemerkung.