Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3026 14.06.2018 (Ausgegeben am 15.06.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Lydia Funke (AfD) Nachfrage zur Antwort auf KA 7/1485 (Abwasserzweckverband (AZV) Unstrut -Finne) in Drucksache 7/2608 Kleine Anfrage - KA 7/1734 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im vorfusionierten AZV Nebra und AZV Laucha - Bad Bibra war im gleichen Zeitraum (2002 bis 2008) dieselbe Person „ehrenamtlicher Verbandsgeschäftsführer (VGF)“. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Wie erfolgte damals die Vergabe der Stelle des „ehrenamtlichen VGFs“ im Vergleich zur Stellenvergabe eines „hauptamtlichen VGFs“? Der ehrenamtliche VGF wurde aus dem Kreis der kommunalen Verbandsmitglieder der Verbandsversammlung gewählt. 2. Welche Kompetenzen hatte ein „ehrenamtlicher VGF“ im Vergleich zu einem „hauptamtlichen VGF“ mitzubringen? Die erforderliche Qualifikation ist gleich. Der VGF muss mindestens über die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder über einen den Anforderungen des Zweckverbandes entsprechenden Fachhochschulabschluss verfügen (§ 12 Abs.5 Satz 1 GKG-LSA). 2 3. Welche Aufgabenbereiche/Stellenbeschreibung umfasste die damalige Stelle des „ehrenamtlichen VGFs“ im Vergleich zu einem „hauptamtlichen VGF“? Ein ehrenamtlicher VGF hat die gleichen Aufgaben wie ein hauptamtlicher VGF. Diese sind im § 12 GKG-LSA und in der Verbandssatzung des AZV „Unstrut- Finne“ geregelt. Nach § 12 Abs.1 GKG-LSA vertritt der VGF den Zweckverband . Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes, erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind. Der VGF ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Vorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Zweckverbandes. Der VGF ist nach § 12 Abs. 2 Satz s GKG-LSA hauptberuflich tätig. Soweit erforderlich , kann die Verbandssatzung einen ehrenamtlichen VGF vorsehen. Zur Bestellung eines ehrenamtlichen VGF muss die Verbandssatzung eine entsprechende Regelung dazu enthalten, dass dies für ausreichend und erforderlich gehalten wird. Veranlassung für die Bestellung eines ehrenamtlichen VGF sind Kosten- oder Wirtschaftlichkeitsgründe, ein geringer Aufgabenumfang oder eine Aufgabenstruktur, die einen hauptamtlichen Geschäftsführer nicht als notwendig erscheinen lassen. Im Falle des AZV Unstrut-Finne bzw. seiner Vorgängerverbände hatten die technischen und wirtschaftlichen Aufgaben bis zum 01.01.2014 einen Umfang, der den Einsatz eines ehrenamtlichen VGF rechtfertigte. 4. Auf welcher Rechtsgrundlage basierte die Vergabe des „ehrenamtlichen VGF“, sodass dieser gleichzeitig die Geschäfte zweier Verbände (AZV Nebra sowie AZV Laucha - Bad Bibra) führen konnte und durfte? Die Wahrnehmung der technischen und wirtschaftlichen Geschäftsbesorgung des AZV Laucha - Bad Bibra durch den AZV Nebra wurde im Jahre 2002 über eine entsprechende Zweckvereinbarung nach § 3 Abs.1 Satz 1 GKG-LSA geregelt . Diese Zweckvereinbarung galt bis zur Fusion. 5. Wie war diese Stelle tariflich ausgestaltet (Lohngruppe) bzw. wie hoch war die monatliche Aufwandsentschädigung des „ehrenamtlichen VGFs“? Bitte vergleichen mit der tariflichen Eingruppierung bzw. Aufwandsentschädigung des „hauptamtlichen VGFs“. Nach der Entschädigungssatzung des Zweckverbandes erhalten ehrenamtliche VGF für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sondern eine Aufwandsentschädigung. Die ehrenamtlichen VGF des AZV „Laucha - Bad Bibra“ und des AZV „Nebra“ erhielten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 250,00 Euro. Der ehrenamtliche VGF des AZV „Unstrut-Finne“ erhielt eine Aufwandsentschädigung von 300,00 Euro monatlich. 3 6. Warum wurde nach elfjähriger Geschäftstätigkeit von einem „ehrenamtlichen VGF“ auf einen „hauptamtlichen „VGF“ umgestellt? Wegen der deutlichen Zunahme der technischen, wirtschaftlichen und komplexer gewordenen Aufgaben hat die Verbandsversammlung des AZV „Unstrut- Finne“ im Jahre 2013 beschlossen, ab dem 01.01.2014 einen hauptamtlichen VGF einzustellen.