Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3029 14.06.2018 (Ausgegeben am 14.06.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jürgen Barth (SPD) Gewährleistung der funktionsgerechten Nutzbarkeit von Waldwegen Kleine Anfrage - KA 7/1752 Vorbemerkung des Fragestellenden: § 27 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes beinhaltet die Regelung, dass der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte verpflichtet ist, die funktionsgerechte Nutzbarkeit von Waldwegen nach der Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen, nach Schadereignissen oder nach Ausbreitung der angrenzenden Pflanzenwelt im bisher bestehenden Umfang zu gewährleisten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Wer ist mit Grundeigentümer und wer ist mit Nutzungsberechtigter im Sinne des § 27 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes gemeint? Gemäß § 4 BWaldG sind Waldbesitzer der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte , sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist. Eigentum ist das Recht zur umfassenden Sachherrschaft über eine Sache. § 903 BGB äußert sich zu den Befugnissen des Eigentümers. Danach verleiht das Eigentumsrecht eine umfassende rechtliche Herrschaftsmacht des Eigentümers, die sich positiv in der beliebigen Einwirkungsmacht des Rechtsträgers und negativ in der Ausschließung jedes anderen äußert. Nutzungsberechtigter ist, wem vom Eigentümer die Befugnis übertragen worden ist, die Früchte einer Sache oder eines Rechts oder die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt, zu ziehen. Dieses Nutzungsrecht wird in der Regel durch Pachtvertrag gem. §§ 581 ff. BGB eingeräumt oder kann auf einem dinglichen Nießbrauch nach §§ 1030 ff. BGB beruhen. 2 Besitzer ist, wem die tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache gem. § 854 BGB zusteht. Besitz ist also kein Recht, sondern ein tatsächliches Verhältnis . Erworben wird dieses durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt. 2. Wer ist hier im Zweifelsfall vorrangig in die Verantwortung zu nehmen, der Grundeigentümer oder der Nutzungsberechtigte? Gemäß § 27 Abs.3 LWaldG LSA können der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte in die Pflicht genommen werden. Wer in Anspruch genommen wird und ggfs. Adressat des OWiG - Verfahrens gem. § 37 Abs.2 Nr. 13 des LWaldG LSA ist, liegt gem. § 40 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Behörde übt ihr Ermessen jedenfalls dann pflichtgemäß aus, wenn sie nach dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr den Verantwortlichen in Anspruch nimmt, der die Gefahr voraussichtlich am schnellsten und wirkungsvollsten beseitigen kann. Es sind bei mehreren Adressaten der Inhaber der tatsächlichen Gewalt und der Eigentümer grundsätzlich gleichermaßen verantwortlich . Es ist aber ermessensgerecht, wenn sich die Behörde vorrangig an den Verantwortlichen wendet, der den ordnungsgemäßen Zustand am schnellsten wieder herstellen kann. Hierbei können auch das Maß der Verursachung, die finanzielle Leistungsfähigkeit oder zwischen den Verantwortlichen bestehende bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen berücksichtigt werden. 3. Erfolgt für die in Verantwortung stehenden Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten eine regionale Abgrenzung und wenn ja, wie ist diese vorzunehmen? Eine regionale Abgrenzung ergibt sich aus den Eigentums- bzw. Pachtverhältnissen . Verantwortlich ist immer der Eigentümer oder Nutzer, auf dessen Gebiet das Schadereignis eingetreten ist und der insofern zur Wiederherstellung verpflichtet ist. 4. Wie ist die funktionsgerechte Nutzbarkeit im bisher bestehenden Umfang definiert und wer legt diese fest? Im § 11 LWaldG LSA heißt es zur funktionsgerechten Nutzbarkeit: „Waldwege dienen der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung und seines Schutzes sowie der Erholung.“ Der bisher bestehende Umfang der Nutzbarkeit wird bei Abschluss eines Pachtvertrages schriftlich festgehalten. Geregelt wird dies im § 585b BGB „Beschreibung der Pachtsache“. Der Neubau und der Ausbau von Waldwegen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. 5. Hat das Land vor, Erschließungskonzepte bzw. Erschließungsvorschläge für den Privatwald zu entwickeln und wie wird in diesem Zusammenhang das NAVLOG-Projekt bewertet? Konzepte für den Privatwald unterliegen nach § 14 Abs. 1 LWaldG LSA nicht den unentgeltlichen Unterstützungspflichten durch das Landeszentrum Wald bzw. durch die Forstbehörden. Daher hat das Land Sachsen-Anhalt im Rahmen 3 des ELER die forstliche Wegebauförderung angeboten, deren Nachfrage jedoch rückläufig war. Der forstliche Wegebau soll daher im Zuge der nächsten Änderung des Operationellen Programms aus der ELER-Finanzierung genommen und im Rahmen der GAK neu ausgerichtet werden. NavLog ist ein Gemeinschaftsprojekt der Forst- und Holzwirtschaft auf Beschluss des Deutschen Forstwirtschaftsrates (DFWR) und des Deutschen Holzwirtschaftsrates (DHWR). Ziel ist die Realisierung von Rationalisierungspotenzialen innerhalb der Logistikketten durch das Sicherstellen einer sinnvollen Navigation von Holztransportfahrzeugen zwischen Holzindustrie und Wald. Die NavLog GmbH verbreitet und pflegt auf Basis eines einheitlichen Standards wettbewerbsneutral und bundesweit einen navigationsfähigen Forstwege- und Straßendatenbestand. Dieser dient neben der Unterstützung der forst- und holzwirtschaftlichen Logistikketten auch weiteren Anwendungen wie z. B. Rettungswesen und Katastrophenschutz. Die NavLog GmbH erstellt keine Erschließungskonzepte für die Wälder der verschiedenen Eigentumsformen in der Bundesrepublik.