Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3035 15.06.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 18.06.2018) 0 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Kristin Heiß (DIE LINKE) Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Zur Situation der Gesundheitsversorgung unbegleiteter minderjähriger ausländischer Kinder und Jugendlicher (UMA) in Sachsen-Anhalt - Teil 1 Kleine Anfrage - KA 7/1665 Vorbemerkung der Fragestellenden: Artikel 24 der UN-Kinderrechtskonvention garantiert das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit. Mit der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) wird das Recht auf uneingeschränkte Gesundheitsversorgung von UMA für die Dauer des Asylverfahrens gewährleistet. UMA gelangen seit Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 meistens über das bundesweite Verteilverfahren und der damit verbundenen Aufnahme per Zuweisungsentscheidung nach Sachsen-Anhalt. Bei der Versorgung, Betreuung und Integration von UMA soll dabei immer das Kindeswohl maßgebend sein. In den Landkreisen und kreisfreien Städten sind die Jugendämter für die Versorgung, Betreuung und Inhobhutnahme der UMA, infolge dessen auch für die Gesundheitsversorgung , verantwortlich. In der Praxis kommt es immer wieder zu eingeschränktem bzw. verzögertem Zugang zur Gesundheitsversorgung mit teilweise gesundheitsgefährdenden Folgen. Der Zugang zur elektronischen Gesundheitskarte wird nicht in allen Landkreisen und kreisfreien Städten gewährt. Hierdurch erfolgt eine unterschiedliche Behandlung und Gesundheitsversorgung von UMA je nach Zuweisungsregion und gegenüber Kindern und Jugendlichen deutscher Staatsangehörigkeit bzw. von Kindern und Jugendlichen anderer EU-Staaten, die auf Kinder- und Jugendhilfe angewiesen sind. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Vorbemerkung der Landesregierung: Bei unbegleiteten minderjährigen ausländischen Kindern und Jugendlichen (UMA) handelt es sich nicht um pflichtversicherte Personen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Grundsätzlich werden Leistungen zur medizinischen Versorgung nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nur bei akuter Krankheit bzw. akutem Behandlungsbedarf und bei schmerzhafter Krankheit erbracht. Leistungen für sonstige Behandlungen - insbesondere bei chronischen Erkrankungen und Behinderungen - können nach § 6 AsylbLG als Ermessensleistungen gewährt werden, soweit dies „zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich“ ist. Nach einer Wartefrist von 15 Monaten erhalten Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG gemäß § 264 Abs. 2 SGB V eine Krankenversichertenkarte, mit der sie die gleichen medizinischen Leistungen wie gesetzlich Krankenversicherte beanspruchen können. In Bezug auf die Gruppe der UMA greifen hinsichtlich der Sicherstellung der erforderlichen Krankenhilfe demgegenüber § 42 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII bei Fällen der Inobhutnahme in Verbindung mit § 40 SGB VIII, sofern und sobald Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nr. 3 oder 4 SGB VIII gewährt wird. In diesen Fällen ist Krankenhilfe zu leisten. Für den Umfang der Hilfen gelten wiederum die §§ 47 bis 52 SGB XII entsprechend. Dabei ist zu beachten, dass die Krankenhilfe den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen muss. Etwaige Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind ebenfalls zu übernehmen. Lediglich in geeigneten Fällen kann das örtlich zuständige Jugendamt die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind. § 39 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII gilt entsprechend. 1. Wie erfolgt die Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung , Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in Sachsen-Anhalt? a. Welche Handreichungen, fachliche Rundschreiben, Richtlinien und Dienstanweisungen sind bislang zur Umsetzung des Gesetzes in Sachsen-Anhalt ausgegeben/erlassen worden? Das Landesjugendamt hat folgende Rundschreiben bzw. Hinweisschreiben an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Sachsen-Anhalt übersendet: Umsetzung des Verteilverfahrens ab 01.11.2015 (Oktober 2015), Maßnahmeplan des Landesjugendamtes zur Unterstützung der freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung von UMA (Dezember 2015), UMA Verteilverfahren ab 01.05.2017 (April 2017), Hinweisschreiben zum weiteren Verfahren für die Verteilung von UMA gemäß § 42b SGB VIII im Land Sachsen-Anhalt (März 2013). 3 b. Erfolgt ein regelmäßiger Fachaustausch zwischen den zuständigen Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städten sowie dem Landesjugendamt? Falls ja: Wie häufig und in welcher Form findet dieser Austausch statt? Falls nein: Warum nicht? Zwischen dem Landesjugendamt und den zuständigen Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städten erfolgt in regelmäßigen Abständen ein Austausch zur genannten Thematik. Dazu werden die Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Jugendamtsleiterinnen und -leiter der Landkreise und kreisfreien Städte sowie der Arbeitskreis UMA im Landesjugendamt genutzt. Beide Arbeitsgremien finden mehrmals im Jahr statt. c. Welche Aufgaben obliegen dem Landesjugendamt bei der Umsetzung des Gesetzes in Sachsen-Anhalt? Mit der Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher wurde im Landesjugendamt die Verteilstelle für UMA in Sachsen-Anhalt eingerichtet . Zudem ist das Landesjugendamt als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die gesetzliche Kostenerstattung für UMA zuständig . Darüber hinaus obliegt dem Landesjugendamt die Umsetzung des Aufgabenbereiches nach §§ 45 bis 49 SGB VIII. Dies umfasst die Erlaubnisprüfung für den Betrieb einer Einrichtung, örtliche Prüfungen, Überprüfung einzuhaltender Meldepflichten und Standards der öffentlichen Jugendhilfe sowie Tätigkeitsuntersagungen betreffs ebendieser Einrichtungen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung von UMA. 2. Wie hoch war die Anzahl der UMA in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten während und nach dem Clearingverfahren seit Januar 2015? Bitte in Monatsscheiben aufschlüsseln. Grundsätzlich können hier lediglich kumulierte Werte zum jeweiligen Stichtag angegeben werden, da es sich bei den Meldungen der Landesstelle jeweils um tagesaktuelle Meldungen an die Bundesverteilstelle handelt. Einzelheiten sind der Anlage zu entnehmen. 3. Erfolgt die Gesundheitsversorgung von UMA in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse und wird eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) ausgehändigt ? Bitte jeweils in Unterscheidung von während und nach dem Clearingverfahren darstellen sowie in Monatsscheiben seit Januar 2015 aufschlüsseln. Der Verantwortungsbereich der Unterbringung, Versorgung und Betreuung obliegt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. Der Landesregierung liegen hierzu keine umfassenden bzw. detaillierten Kenntnisse vor. Aus Rückmeldungen von Freien Trägern der öffentlichen Jugendhilfe kann jedoch geschlossen werden, dass landesweit betrachtet teils heterogene Lösungswege beschritten wurden. 4 4. Für die Fälle, in denen Frage 3 bejaht wird: a. Wann und durch welche Behörde wird der Zugang zur eGK gewährt? b. An wen wird die eGK zu welchem Zeitpunkt ausgehändigt? c. Ist eine rückwirkende Anmeldung bei der entsprechenden gesetzlichen Krankenkasse möglich? Bitte jeweils in Unterscheidung von während und nach dem Clearingverfahren darstellen sowie nach einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten und in Monatsscheiben seit Januar 2015 aufschlüsseln. 5. Für die Fälle, in denen Frage 3 verneint wird: a. In welcher Form und mit welcher Gültigkeitsdauer werden die Leistungen zur Gesundheitsversorgung erbracht? b. Wie erfolgt die Beantragung? c. Werden Ansprüche bzw. Bedingungen an die Erteilung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung gestellt? 6. Bei welcher gesetzlichen Krankenkasse erfolgt die Anmeldung in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten? Zu den Fragen 4 bis 6 wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 7. Welcher Leistungsumfang obliegt der Gesundheitsversorgung von UMA? Hierzu wird auf die Vorbemerkungen der Landesregierung und auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 8. Werden grundsätzlich Beiträge zur Pflegeversicherung gemäß § 21 Nr. 4 SGB XI für UMA entrichtet? Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entrichten Beiträge zur Pflegeversicherung . Diese Kosten werden durch das Landesjugendamt erstattet. 9. Wann und durch wen werden UMA in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten über den Leistungsumfang ihrer Gesundheitsversorgung aufgeklärt? In welcher Sprache erfolgt diese Aufklärung? 10. In wie vielen Fällen wurden Kosten für Sprachmittlung übernommen, wenn der Anspruch auf Krankenhilfe ohne sprachliche Hilfestellung nicht erfüllt werden konnte? Bitte jeweils in Unterscheidung von während und nach dem Clearingverfahren darstellen sowie nach einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten und in Monatsscheiben seit Januar 2015 aufschlüsseln . 11. Werden UMA über die Möglichkeit eines Antrags auf Sprachmittlung aufgeklärt ? Fall ja: Von wem, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Sprache? 5 12. Werden UMA über die Möglichkeit informiert, dass sie im Fall von erfolglosen Bemühungen um eine Behandlung bei niedergelassenen Psychotherapeut _innen unter bestimmten Umständen auch ein Kostenerstattungsverfahren für Therapeut_innen ohne Kassenzulassung beantragen können? Falls ja: Zu welchem Zeitpunkt, durch wen und in welcher Sprache ? 13. In wie vielen Fällen wurde bislang eine Behandlung bei Psychotherapeut _innen ohne Kassenzulassung beantragt und in wie vielen Fällen genehmigt ? Bitte jeweils in Unterscheidung von während und nach dem Clearingverfahren darstellen sowie nach einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten und in Monatsscheiben seit Januar 2015 aufschlüsseln. Zu den Fragen 9 bis 13 wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 6 Anlage.pdf