Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3036 15.06.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 18.06.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Kristin Heiß (DIE LINKE) Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Zur Situation der Gesundheitsversorgung unbegleiteter minderjähriger ausländischer Kinder und Jugendlicher (UMA) in Sachsen-Anhalt - Teil 2 Kleine Anfrage - KA 7/1666 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Wie erfolgt die Zusammenarbeit des jeweils zuständigen Jugendamtes gemäß § 81 SGB VIII im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten, a. mit den Institutionen des öffentlichen Gesundheitsdienstes? b. mit Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ? Der Verantwortungsbereich der Unterbringung, Versorgung und Betreuung obliegt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. Der Landesregierung liegen hierzu keine umfassenden bzw. detaillierten Kenntnisse vor. c. mit Psychosozialen Zentren, Suchtberatungsstellen und Angeboten der Sexualpädagogik und Drogenprävention? Die Zusammenarbeit stellt sich im Hinblick auf die Art und den Umfang sehr unterschiedlich dar. 2 In Kommunen mit mindestens einer Fachstelle für Suchtprävention erfolgt die Kooperation i. d. R. mit dem erzieherischen Kinder- und Jugendschutz. Je nach Schwerpunktsetzung in den Kommunen (Stichwort „Kinder aus suchtbelasteten Familien“) wird diese auch ergänzt mit der regionalen Koordination Kinderschutz. Darüber hinaus gibt es Anlass bezogen Kooperationen mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Schulsozialarbeit und der Jugendfreizeit. Dabei geht es sowohl um die Beratung zum Umgang mit Suchtmittelproblemen als auch um die gemeinsame Planung, Organisation und Durchführung von suchtpräventiven Aktivitäten (Informationen zu den Fachstellen http://www.fachstellen-suchtpraevention-lsa.de/ start-ueber-fachstellen/fachstellen-raeumliche-lage/). In den übrigen Landkreisen findet die Kooperation zwischen der Suchtberatung und dem Jugendamt regelhaft mit dem erzieherischen Kinder- und Jugendschutz und der regionalen Koordination Kinderschutz statt. Es ist davon auszugehen, dass es darüber hinaus aber auch Anlass bezogen Kooperationen mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Schulsozialarbeit und der Jugendfreizeit gibt. 2. Wie erfolgt in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten die Sicherung der Kontinuität der ärztlichen Versorgung für den Übergang in das System der Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. SGB II? 3. In wie vielen Fällen wurden UMA im Rahmen der Gesundheitsversorgung der Antrag auf Prozesskostenhilfe negativ beschieden? In wie vielen Fällen davon erfolgte die Ablehnung mit der Begründung fehlender Erfolgsaussichten ? Bitte nach Verwaltungsgerichten Magdeburg und Halle unterscheiden und in Monatsscheiben seit Januar 2015 aufschlüsseln. 4. Wie häufig wurde ein Antrag auf anwaltliche Ergänzungspflege für UMA gestellt? In wie vielen Fällen wurde der Antrag positiv entschieden, in wie vielen Fällen mit jeweils welcher Begründung abgelehnt? Bitte jeweils nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie in Monatsscheiben ab Januar 2015 aufschlüsseln. 5. Erhalten UMA eine Aufklärung über die Möglichkeit anwaltliche Ergänzungspflege zu stellen? Falls ja: Zu welchem Zeitpunkt, von wem und in welcher Sprache? Bitte jeweils nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln. Zur Beantwortung der Fragen 2 bis 5 wird auf die Antwort zu den Fragen 1a. und b. verwiesen. 6. Gewährung von Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff SGB VIII: a. Wie häufig wurde ein Antrag auf Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII für alleinreisende Ausländer_innen gestellt? b. In wie vielen Fällen wurde der Antrag positiv entschieden, in wie vielen Fällen aus welchen Gründen abgelehnt? 3 c. Wie oft wurde gegen die Entscheidung Widerspruch eingelegt und wie oft war dieser erfolgreich? d. Wie oft wurde bei nicht erfolgreichem Widerspruchsverfahren ein Verwaltungsverfahren eingeleitet und welches Ergebnis hatte dieses ? e. Erhalten UMA eine Aufklärung über die Möglichkeit einen Antrag auf Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII zu stellen? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, durch wen und in welcher Sprache? f. Wie häufig wurde ein Antrag auf Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff SGB VIII von ausländischen Staatsangehörigen im bzw. nach dem Asylverfahren, die in Sachsen-Anhalt leben, gestellt? g. Erfolgt eine Aufklärung ausländischer Eltern über die Möglichkeit der Beantragung der Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff SGB VIII? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, durch wen und in welcher Sprache? h. In wie vielen Fällen wurden diese Anträge positiv entschieden, in wie vielen Fällen mit welcher Begründung abgelehnt? i. Wie oft wurde gegen diese Ablehnungen Widerspruch eingelegt und wie oft war dieser erfolgreich? j. Wie oft wurde bei nicht erfolgreichem Widerspruchsverfahren ein Verwaltungsverfahren eingeleitet und welches Ergebnis hatte dieses ? Bitte jeweils - soweit wie möglich - nach Landkreisen und kreisfreien Städten , Aufenthaltsstatus sowie in Monatsscheiben ab Januar 2015 aufschlüsseln . Anhand der tagesaktuellen Meldungen des Landesjugendamtes kann lediglich die Anzahl der jeweils laufenden Hilfen zur Erziehung ermittelt werden, bezogen auf Alt- und Neuverfahren. Die Angaben sind der beigefügten Anlage zu entnehmen . Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu den Fragen 1a. und b. wird verwiesen. 7. Kostenerstattung durch das Land Sachsen-Anhalt: a. Welcher Art und in welcher Höhe sind den Landkreisen und kreisfreien Städten Kosten für die Gesundheitsversorgung von UMA entstanden ? b. Wie hoch waren die jeweils erbrachten Kosten für die Gewährung von Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII und für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff SGB VIII? Diese Indikatoren werden statistisch nicht gesondert erfasst, weshalb eine solche differenzierte Aufstellung der Kosten nicht erbracht werden kann. c. In welchem Umfang und in welchem Zeitrahmen ist eine Kostenerstattung der Ausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte durch das Land erfolgt? 4 Die Kostenerstattung begann mit dem 01.11.2015 für die sogenannten Neufälle (UMA, für die Sachsen-Anhalt tatsächlich gem. § 88a SGB VIII örtlich zuständig ist). Für die Altfälle (UMA, für die Sachsen-Anhalt gem. § 89d (3) SGB VIII a. F. zur Kostenerstattung verpflichtet war) wurden die Kosten bis zum 31.10.2015 erstattet. Die Angaben für den Zeitraum ab 1.11.2015 sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Gesamtsumme der erstatteten Kosten für UMA in ST Jahr Summe 2015 (01.11. bis 31.12.) 0,00 € 2016 42.372.480,71 € 2017 24.852.682,58 € 2018 (01.01. bis 31.05.) 10.130.825,14 € d. Welche Art Kosten und in welcher Höhe wurden aus welchen Gründen den Kommunen nicht durch das Land erstattet? Bitte jeweils - soweit wie möglich - nach Landkreisen und kreisfreien Städten , Verwaltungskostenpauschale bei eGK, Aufenthaltsstatus sowie in Monatsscheiben ab Januar 2015 aufschlüsseln. Durch das Landesjugendamt werden alle aufgewendeten Kosten gem. § 89f SGB VIII erstattet, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entsprechen. In Einzelfällen werden Kosten beantragt, die nicht zu diesem Umfang gehören. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu den Fragen 1a. und b. wird verwiesen. Anlage zu KA 7/1666 1 *Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab 01.11.2015 begann erst zu diesem Zeitpunkt die statistische Erfassung durch die zeitgleich eingerichtete Landesstelle beim Landesjugendamt. Junge Volljährige - Bestandszahlen in ST für den Zeitraum vom 05.11.2015 bis 07.06.2018 (tagesaktuelle Meldungen zum Monatsanfang) 2015* 05.11. 23.12. Junge Volljährige Altverfahren 6 7 Junge Volljährige Neuverfahren k.A. k.A. ST: Junge Volljährige (Gesamt) 6 7 UMA- Bestand insgesamt (inkl. jungen Volljährigen) 748 930 2016 04.01. 04.02. 02.03. 07.04. 02.05. 06.06. 47.07. 04.08. 01.09. 06.10. 03.11. 01.12. Junge Volljährige Altverfahren 8 18 18 20 20 25 23 23 23 22 21 23 Junge Volljährige Neuverfahren k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 13 28 38 46 43 48 42 ST: Junge Volljährige (Gesamt) 38 51 61 69 65 69 65 UMA- Bestand insgesamt (inkl. jungen Volljährigen) 918 845 978 1.017 1.064 1.103 1.148 1.257 1.346 1.395 1.458 1.470 Anlage zu KA 7/1666 2 2017 05.01. 02.02. 02.03. 06.04. 04.05. 01.06. 06.07. 03.08. 07.09. 05.10. 02.11. 07.12. Junge Volljährige Altverfahren 31 38 37 34 36 35 27 26 25 23 23 20 Junge Volljährige Neuverfahren 100 145 155 161 181 202 207 214 231 225 219 223 ST: Junge Volljährige (Gesamt) 131 183 192 195 217 237 234 240 256 248 242 243 UMA- Bestand insgesamt (inkl. jungen Volljährigen) 1.411 1.456 1.456 1.388 1.374 1.357 1.303 1.285 1.284 1.240 1.215 1.165 2018 05.01. 01.02. 01.03. 05.04. 02.05. 07.06. Junge Volljährige Altverfahren 26 30 25 22 19 22 Junge Volljährige Neuverfahren 273 304 318 321 320 320 ST: Junge Volljährige (Gesamt) 299 334 343 343 339 344 UMA- Bestand insgesamt (inkl. jungen Volljährigen) 1.093 1.059 1.034 1.004 963 910