Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3045 18.06.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 19.06.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Lydia Funke (AfD) § 17 Abs. 3 und 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) - Praktische Führerscheinprüfung Kleine Anfrage - KA 7/1747 Vorbemerkung des Fragestellenden: Gemäß § 17 Abs. 3 der FeV vom 13. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 2.1.2018 I 2 heißt es: „Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.“ Abs. 4 Satz 2 und 3 lautet u. a. (…) „die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt.“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Welche zuständigen Stellen sind dies in Sachsen-Anhalt? Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen/kreisfreien Städten. Die zuständige oberste Landesbehörde hat im Land Sachsen-Anhalt folgende Orte für die praktische Fahrerlaubnisprüfung (Prüforte) festgelegt: (Die Übersicht gliedert sich nach den örtlichen Bereichen der für die Fahrerlaubnisprüfung zuständigen Technischen Prüfstelle für den Kraftverkehr des DEKRA e. V. Dresden. - TP) 2 Anerkannte Prüforte des Landes Sachsen-Anhalt nach § 17 Abs. 4 Satz 3 FeV Klassen AM, A1 A2, A, B, BE C1, C C1E, CE D1, D1E, D, DE Bereich TP-Niederlassung Dessau-Roßlau Bernburg (Saale) X X X X Bitterfeld-Wolfen X X X X X Dessau-Roßlau X X X X X Jessen (Elster) X Lutherstadt Wittenberg X X X X X Zerbst/Anhalt X X Köthen (Anhalt) X X Bereich TP-Niederlassung Halle (Saale) Lutherstadt Eisleben X X X X Halle (Saale) X X X X X Hettstedt X X Merseburg X X X X X Naumburg (Saale) X X X X Sangerhausen X X X X Weißenfels X X X X Zeitz X X X X Bereich TP-Niederlassung Magdeburg Aschersleben X X X X Blankenburg (Harz) X X Burg X X Hansestadt Gardelegen X X X X Genthin X X X X Halberstadt X X X X X Haldensleben X X Magdeburg X X X X X Oschersleben (Bode) X X Quedlinburg X X Hansestadt Salzwedel X X X X X Schönebeck (Elbe) X X Staßfurt X X X X Hansestadt Stendal X X X X X Wernigerode X X 2. Wann wurden welche Prüforte für die praktische Prüfung bestimmt? Eine Überarbeitung erfolgte im Jahr 2013/2014. Im Ergebnis wurden die Prüforte nach § 17 Abs. 4 FeV durch Erl. des MLV vom 15.5.2014 – 35.11-30011, Bezug: 3 Erl. des MLV vom 28.11.2013 – 35.11-30011) entsprechend der v. g. Tabelle (siehe Antwort zu Frage 1) festgelegt. 3. Zu Frage 2: Gab es in 2017 oder aktuell Änderungen von Prüfungsorten? Wenn ja, wann? In welchem/r Landkreis/kreisfreien Stadt? Bitte als Vorher-/ Nachher-Vergleich. Nein, seit der Erlassänderung im Jahr 2014 gab es keine weitere Änderung von Prüforten. 4. Auf welcher (rechtlichen) Grundlage basieren Änderungen von Prüfungsorten bzw. nach welchen Grundsätzen bestimmen die zuständigen Stellen die Prüforte oder eventuelle Änderungen? Die Entscheidung zur Anerkennung von Prüforten orientiert sich an den maßgeblichen materiellen Anforderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 17 Abs. 3 bis 5, Anlage 7 Nr. 2.4 FeV) und der Neufassung der Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinie ); VkBI 2014 S. 286. Änderungen basieren auf Grundlage von Hinweisen der Verfahrensbeteiligten einen Ort und seine Umgebung als Prüfort zuzulassen oder auf deren geänderte Beschaffenheit hinsichtlich der zu leistenden Prüfungsanforderungen. Dabei muss ein Anforderungskatalog bestimmter örtlicher Gegebenheiten bei einer entsprechenden Häufigkeit von Fahrsituationen innerhalb dieser Orte gegeben sein (vgl. Ziff. 1.4 der Prüfungsrichtlinie). In der Regel werden die TP, die mittelbar betroffene Interessenvertretung (Fahrlehrerverband des Landes Sachsen- Anhalt e. V) sowie das Landesverwaltungsamt als obere Straßenverkehrsbehörde und die betreffenden Fahrerlaubnisbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte eingebunden. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 FeV werden die Prüforte von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Aus den von § 17 Abs. 4 Satz 3 FeV aufgeführten Kriterien ergibt sich im Umkehrschluss, dass es sich bei der Festlegung der Prüforte für die Durchführung der praktischen Fahrerlaubnisprüfung um eine verwaltungsorganisatorische Entscheidung handelt, die allein im Interesse der Verkehrssicherheit getroffen wird, den innerbehördlichen Bereich nicht verlässt und sich an die mit der Organisation und Durchführung von Fahrprüfungen befassten Fahrerlaubnisbehörden sowie Technischen Prüfstellen richtet (so auch OVG LSA, B. v. 14.01.2015 - 3 R 397/14, B. v. 06.05.2015 - 3 K 396/14, B. v. 14.01.2015 - 3 M 422/14; HessVGH, V. v. 26.04.2010 - 2 A 1821/09.27 2 A 1821/09 - alle juris). Die Festlegung der Prüforte für die Fahrerlaubnisprüfung dient ausschließlich dem Interesse der Verkehrssicherheit und hat sich daher allein an der Notwendigkeit von Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu orientieren. Dabei ist eine an den geltenden Verkehrsregeln orientierte Ausbildung und Prüfung zu gewährleisten . In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeuges (gegebenenfalls mit Anhä- 4 nger) im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung befähigt ist. Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung eines bestimmten Prüfortes besteht weder für eine mittelbar betroffene Fahrschule noch für eine Gemeinde bzw. Stadt. 5. Der Fahrschüler beantragt beim Verkehrsamt die Erteilung bzw. die Erweiterung des Führerscheins. Das Amt erteilt nach Bearbeitung einen Prüfauftrag mit Angabe des Prüfortes. Führerscheinbewerber haben grundsätzlich die Wahlfreiheit einen der festgelegten Prüfungsorte für die praktische Prüfung zu wählen. Der Führerscheinbewerber hat nicht grundsätzlich die Wahlfreiheit für einen der festgelegten Prüforte. In der Praxis wird der einzelfallbezogene Prüfort aus den im Land Sachsen-Anhalt anerkannten Prüforten (vgl. Tabelle der Antwort zu Frage 1) in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung in Abstimmung mit dem Bewerber ausgewählt. Der Wunschprüfort wird i. d. R. bei Antragstellung der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt. Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 FeV). Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen anerkannten Prüfort abzulegen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 FeV). Sind zwei dieser Orte zugelassene Prüforte, dann kann der Bewerber einen davon auswählen . Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 FeV). Dies wird auch berücksichtigt , wenn der Bewerber z. B. einen Nachweis für einen Nebenwohnsitz, Arbeitsortwechsel etc. erbringt. In diesen Fällen wird dies in der Regel auch genehmigt . Der Sitz der Fahrschule ist für die Festlegung des Prüfortes unerheblich. 6. Soweit bekannt ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, einen nach Satz 1 nicht in Betracht kommenden Ort für einen bestimmten Bewerber als Prüfort zuzulassen, wenn es sich dabei um einen „Prüfort“ handelt. Wird davon ausgegangen, dass der Bewerber an der Zulassung des „Prüforts“ ein berechtigtes Interesse hat, muss wer den Antrag auf einen anderen Prüfort stellen? Der Wunschprüfort wird i. d. R. durch den Fahrerlaubnisbewerber bei Antragstellung der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt. Ein berechtigtes Interesse am Wunschprüfort muss begründet werden. Danach folgt eine Prüfung der Fahrerlaubnisbehörde , ob die praktische Fahrerlaubnisprüfung an diesem Prüfort abgelegt werden kann. 7. Unter welchen Umständen kann die zuständige Stelle dem Bewerber den Prüfort im benachbarten Bundesland/Landkreis versagen? Bei der Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Prüfung am Wunschprüfort handelt es sich um eine vom Grundsatz abweichende Ausnahme- 5 genehmigung nach Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Der Verordnungsgeber fordert eindeutig, dass der Bewerber die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen hat. Hintergrund ist die Intention des Verordnungsgebers, dass ein Fahranfänger möglichst dort ausgebildet und geprüft wird, wo er nach Erwerb seiner Fahrerlaubnis hauptsächlich am Verkehr teilnehmen wird, nämlich an seinem Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsort. Es handelt sich mithin um eine Schutzvorschrift sowohl für den Fahranfänger als auch für andere Verkehrsteilnehmer. Bei der Ermessensausübung ist zu prüfen, ob Sicherheitsbedenken dem Wunschprüfungsort entgegenstehen. Gelegentlich wird der Wunschprüfort mit wirtschaftlichen Interessen der Fahrschule und/oder des Fahrerlaubnisbewerbers begründet. Eine derartige Begründung allein rechtfertigt die Zulassung des Wunschprüfortes nicht. Wird ein berechtigtes Interesse vom Fahrerlaubnisbewerber vorgetragen, dann ist die Vergleichbarkeit des Schwierigkeitsgrades des Wunschprüfortes (§ 17 Abs. 3 Satz 3 FeV) mit Blick auf die Verkehrssituation des Wohn-/Arbeits- oder Ausbildungsortes (§ 17 Abs. 3 Satz 1 FeV) bzw. des in der Nähe liegenden Prüfortes (§ 17 Abs. 3 Satz 2 FeV) zu prüfen. Sofern die Vergleichbarkeit des Schwierigkeitsgrades des Wunschprüfortes nicht gegeben ist, wird der Antrag auf Wunschprüfort abgelehnt. Beispielsweise wird eine auswärtige Prüfung nicht in Betracht kommen, wenn der Bewerber in einer Großstadt (wie Halle (Saale) oder Magdeburg) wohnt und auf dünn besiedeltes Gebiet ausweichen will. 8. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert dies? Grundlage für die Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bildet der § 17 Abs. 3 Satz 3 FeV (siehe hierzu auch: BayVGH v. 27.09.2010, Az.: 11 CE 10.2250). 9. Sind unterschiedliche Vorschriften oder unterschiedliche Handhabungen der einzelnen Landkreise in Sachsen-Anhalt bekannt? Wenn ja, wo und warum werden diese Unterschiede gemacht? Einschlägige Rechtsvorschrift für die Entscheidung von Anträgen auf Zulassung eines Wunschprüfortes ist § 17 Abs. 3 Satz 3 FeV. Da es sich bei dieser Entscheidung um eine Ermessensentscheidung für den jeweiligen Einzelfall handelt, sind aufgrund abweichender Ausgangssachverhalte unterschiedliche Entscheidungen möglich.