Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3047 18.06.2018 (Ausgegeben am 19.06.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Mario Lehmann (AfD) Anerkennungspraxis von Sachkundenachweisen für waffenrechtliche Erlaubnisse Kleine Anfrage - KA 7/1754 Vorbemerkung des Fragestellenden: In Sachsen-Anhalt bieten verschiedene Sportschützenverbände Lehrgänge zum Sachkundenachweis nach § 7 Abs. 1 WaffG als einer Voraussetzung zur Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Nach uns vorliegenden Erkenntnissen, werden in einzelnen unteren Waffenbehörden die von den Schützenverbänden ausgestellten Sachkundenachweise nicht einheitlich behandelt, wenn der Antragsteller oder sein Verein den Sachkundelehrgang nicht in seinem Mitgliedsverband erwirbt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Nach § 3 Absatz 5 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.Juni 2017 (BGBl. I S. 2133), können schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Absatz 3 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S.3970; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2133) anerkannten Schießsportverein angehören, für ihre Mitglieder Sachkundeprüfungen nach § 7 WaffG abnehmen. Zur Durchführung der Prüfungen bilden die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse. 1. Gibt es für die Ungleichbehandlung bei der Anerkennung von Sachkundenachweisen bestimmter Schützenverbände einen sachlichen Grund, der in der Qualität der Ausbildung liegt? 2 Der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Sachkundenachweise des eigenen oder eines fremden schießsportlichen Vereins durch die Waffenbehörden liegt in § 3 Absatz 5 AWaffV begründet. Entsprechend Nr. 7.6. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 (veröffentlicht im Bundesanzeiger v. 22. März 2012) können hierbei mehrere schießsportliche Vereine zwar einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden. Eine Prüfungsabnahme durch einen Ausschuss eines fremden Vereins ist jedoch ausgeschlossen. 2. Kann behördliches Ermessen die Anerkennung waffenrechtlicher Erlaubnisse verweigern, wenn der Verband des Antragstellers und der den Sachkundelehrgang durchführende Verband voneinander abweichen? a) Falls ja, bitte die Rechtsgrundlagen benennen. b) Falls nein: Warum setzt das Ministerium für Inneres und Sport nicht im Wege der Richtlinie oder des ministeriellen Erlasses eine einheitliche WaffG-konforme Praxis durch? Nein, im gegebenen Fall kann nicht im Rahmen eines behördlichen Ermessens eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder verweigert werden. Die Entscheidung ist eine gebundene Entscheidung. Soweit die Voraussetzungen des Waffengesetzes für die Erlaubniserteilung nicht vorliegen, ist die Erlaubnis zu verweigern . Mangels Ermessens bedarf es keiner ermessensleitenden Vorgaben des Ministeriums für Inneres und Sport. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit Rundverfügung des Landesverwaltungsamtes vom 25. September 2017 in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Sport die unteren Waffenbehörden ausdrücklich angehalten worden sind, die Vorschriften zur Anerkennung der Sachkundenachweise der schießsportlichen Vereinen strikt einzuhalten. 3. Die Landesregierung hat, im Unterschied zu anderen Bundesländern, bislang keine Ausführungsbestimmungen zum WaffG erlassen, was den Waffenbehörden in Sachsen-Anhalt in Ermessensfragen freie Hand gibt. Sieht das Ministerium für Inneres und Sport Bedarf, die waffenrechtliche Praxis, etwa bei der Frage des Bedürfniswegfalls, im Land zu vereinheitlichen und so Rechtssicherheit und eine berechenbare Rechtsfolgenwirkung herzustellen. Das Ministerium für Inneres und Sport sieht keinen Bedarf weiterer ermessensleitender Ausführungsbestimmungen. Mit dem WaffG, der AWaffV, den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz vom 5. März 2012 und der Waffen- und Beschussrechts- Verordnung (WaffBeschR-VO) vom 18. Juni 2004, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2007 (GVBl. LSA S.154), besteht bereits eine hohe Regelungsdichte. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften , die die Bundesregierung auf Grund des Art. 84 Abs. 2 Grundgesetz (GG) erlassen hat, gelten in allen Bundesländern, so auch in Sachsen-Anhalt und erfassen alle Vorschriften des Waffengesetzes. Bei Wegfall des Bedürfnisses ist die Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen . Für die Fälle des § 45 Abs. 3 WaffG (Besondere Gründe bei Wegfall des Bedürfnisses) ergibt sich bereits aus Nr. 45.3 WaffVwV das Nähere.